24.02.25 Bekanntmachung: Hallschlag
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma Ventus Bürgerstrom Scheid Nr. 69 GmbH & Co. KG zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemarkung Hallschlag
Az.: 21a/07/5.1/2023/0109kes
Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, obere Immissionsschutzbehörde
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Ventus Bürgerstrom Scheid Nr. 69 GmbH & Co. KG, In Tenholt 33, 41812 Erkelenz mit Bescheid vom 09.01.2025 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
Zu Gunsten der Fa. Ventus Bürgerstrom Scheid Nr. 69 GmbH & Co. KG, In Tenholt 33, 41812 Erkelenz, vertreten durch die Geschäftsführung, wird die Genehmigung des vollständigen Austauschs (Repowering) der zwei Windenergieanlagen (B11 und B12), genehmigt mit Bescheid der Kreisverwaltung Daun1 vom 23.06.1999 unter dem Aktenzeichen 05-214-00195-00003/98*01 mit einer Windenergieanlage (WEA 8) gemäß § 16 Abs. 1 und § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG erteilt:
WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
B 11 | X 315369 | Hallschlag | 5 | 66 |
B 12 | X 315336 | Hallschlag | 5 | 71 |
vollständig ausgetauscht durch:
WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
8 | X 315354 | Hallschlag | 5 | 71 |
Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil der Genehmigung.
Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen (wie Auflagen und Bedingungen) formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 04.03.2025 bis zum 18.03.2025.
Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/BsBdk2H6BWW4t95
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur3 an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder
- durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 24.02.2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski
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1 Der heutige Landkreis Vulkaneifel nannte sich bis zum 31.12.2006 Landkreis Daun.
2 GID Nr. oder ID vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
3 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.