Strahlenschutz
Ionisierende und nicht ionisierende Strahlung
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Ob in der Medizin, Messtechnik, Forschung oder Materialprüfung, immer häufiger werden Geräte und Verfahren eingesetzt, die mit ionisierender Strahlung arbeiten.
Ziel ist es, bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen die Strahlenbelastung von Arbeitnehmern, Ärzten, Patienten und der Öffentlichkeit so gering wie möglich zu halten. Die Gewerbeaufsicht überprüft in Betrieben und Krankenhäusern, in Forschungslabors, bei Ärzten und Zahnärzten, ob die dort verwendeten Anlagen (z. B. Bestrahlungsgeräte, Teilchenbeschleuniger, Röntgenanlagen) sowie Radionuklidlabors nach den gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung spezieller Genehmigungsauflagen betrieben werden.
Bei Funden von radioaktiven Stoffen erfolgt die entsprechende Sicherstellung, Nuklid- und Aktivitätsbestimmung sowie die Organisation der Entsorgung über die Sammelstelle für radioaktive Abfälle Rheinland-Pfalz. Auch der Bereich der nichtionisierenden Strahlung fällt in das Aufgabenspektrum, z. B. bei Lasereinrichtungen.
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Aktuelles zur Übergangsregelung der Fachkunde nach der NiSV
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Formulare Strahlenschutz
- Antrag auf Genehmigung der Beförderung sonst. radioaktiver Stoffe
- Antrag auf Genehmigung zum Umgang mit sonst. radioaktioven Stoffen
- Antrag für eine genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen/ Einrichtungen
- Antrag auf Festlegung einer Ersatzdosis
- Anzeige der Außerbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung
- Genehmigung/ Anzeige einer neuen/ geänderten Röntgeneinrichtung
- Formblatt für die Bestellung eines Stahlenschutzbeauftragten
- Erklärungsbogen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 75 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) i.V.m. § 12 b Atomgesetz (AtG) und der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)
Formulare Teleradiologie
- Merkblatt zu erforderlichen Antragsunterlagen zum Einsatz von Teleradiologie
- Teleradiologie Anlage 1 Benennung berechtigter Personen
- Teleradiologie Anlage 2 Benennung Bildwiedergabegeräte