Klimaschutz
Die fortschreitende Erderwärmung wird vor allem durch die Verbrennung fossiler Energieträger verursacht. Emissionen reichern sich in der Atmosphäre an und können nur bedingt von natürlichen Kohlenstoffspeichern wie Ozeanen oder Wäldern absorbiert werden. Die Treibhausgase bewirken, dass weniger der einfallenden Sonnenstrahlung reflektiert wird und es zu einer Erwärmung der Atmosphäre kommt. Dies hat sehr weitreichenden Folgen für die klimatischen Verhältnisse weltweit. Das mit Abstand wichtigste Treibhausgas ist Kohlendioxid (CO2). Weiterhin zählen zu den Treibhausgasen Methan, Distickstoffoxid, Schwefelhexafluorid und FKW.
Um eine weitere gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems zu verhindern und die globale Erwärmung zu verlangsamen sowie ihre Folgen zu mildern, wurde 1992 das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beschlossen. Die 194 Vertragsstaaten der Konvention treffen sich jährlich zum Weltklimagipfel, um konkrete Maßnahmen zum Klimaschutz zu erarbeiten.
Als wesentliches Umsetzungsinstrument zur Erreichung der Ziele sollte der Emissionsrechtehandel dienen. Der entscheidende Vorteil dieser marktorientierten Lösung besteht darin, dass nicht jeder Akteur die gleiche Menge an Verschmutzung einsparen muss. Ausschlaggebend ist nur das Gesamtergebnis aller Akteure. Dabei besteht der Anreiz für Akteure Emissionen dort am stärksten zu reduzieren, wo die Einsparung besonders leicht fällt.
Ansprechpersonen
Zentralreferat
Dr. Wolfgang Mikolaiski
Tel. 0261 120-2173
Regionalstelle Idar-Oberstein
Dr. Thomas Rimke
Tel. 06781 565-0
Regionalstelle Koblenz
Raimund Schröder-Vonhören
Tel. 0261 120-2192
Regionalstelle Trier
Dr. Frank Sosath
Tel. 0651 4601-5231
Emissionshandel
Europäische Rechtsgrundlage des Emissionshandels bildet die Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG), die am 13. Oktober 2003 in Kraft trat. In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in deutsches Recht umgesetzt. Darin wird die Deutsche Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamtes mit der Ausgabe von Zertifikaten und der Überwachung der Emissionen beauftragt. Die Zuteilung der Emissionsberechtigungen ist in den Zuteilungsgesetzen geregelt.
Für die dem Emissionshandel unterliegenden Unternehmen bedeutet dies neben dem Erfordernis, eine ausreichende Anzahl an Zertifikaten für die jeweilige Handelsperiode zu erhalten, auch weitreichende Dokumentationspflichten. So ist im Rahmen der sog. Überwachungspläne darzulegen, wie und mit welcher Genauigkeit die Emissionen bestimmt werden.
Auch ist eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Die Genehmigung nach § 4 TEHG wird in der Regel über die Konzentrationswirkung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erfasst und diesbezügliche Nebenbestimmungen fließen in den BImSchG-Genehmigungsbescheid mit ein.
Daher müssen in den Antragsunterlagen zu einem BImSchG-Genehmigungs- oder -Änderungsverfahren auch Aussagen zu den potenziellen Treibhausgasquellen und zu den erwarteten Emissionen gemacht werden. Hierzu gibt es ein spezielles TEHG-Formular (6.2 Verzeichnis der Treibhausgasquellen).
Formularsatz für Genehmigungsverfahren nach BImSchG i. V. m. TEHG
Fluorierte Treibhausgase (F-Gase)
Während die klassischen Treibhausgase meist als unerwünschte Nebenprodukte (z. B. bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe) freigesetzt werden , werden fluorierte Treibhausgase zum überwiegenden Teil gezielt produziert und eingesetzt. Sie werden heute in ähnlicher Weise verwendet wie früher FCKW und Halone, die für die Zerstörung der stratosphärischen Ozonschicht verantwortlich sind.
Überwiegend werden fluorierte Treibhausgase heute als Treibgas in Sprays, als Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen, als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen und als Feuerlöschmittel verwendet. Zur Emissionsminderung dieser Stoffe sind daher neben technischen Maßnahmen vor allem eine gezielte Stoffsubstitution oder der Einsatz alternativer Technologien zielführend.
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) in der EU sind in der Verordnung EU 2024/573 geregelt, die am 11. März 2024 in Kraft getreten ist und die Verordnung EU 517/2014 ersetzt. Ziel der F-Gase Verordnung ist die schrittweise Reduzierung mit dem Verbot aller F-Gase bis 2050. Eine Umsetzung in nationales Recht ist im Gegensatz zu einer EU-Richtlinie nicht mehr erforderlich; sie hat in allen Mitgliedsstaaten unmittelbare Gültigkeit.
Die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) wird diesbezüglich noch anzupassen sein.