Schutz der Nachtruhe
Ausnahmegenehmigungen nach Landes-Immissionsschutzgesetz
© SGD Nord

Der Schutz der Nachtruhe darf nur dann aufgehoben werden, wenn an der Durchführung einer ruhestörenden Veranstaltung oder ruhestördender Arbeiten ein starkes öffentliches Interesse besteht.
Die Abwägung, ob ein solches Interesse besteht, hat die zuständige Genehmigungsbehörde durchzuführen, in der Regel die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Soweit diese selbst beteiligt sind, nimmt die Struktur- und Genehmigungsdirektion deren Aufgaben wahr.
Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen
Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen ist in Gebieten, die überwiegend dem Wohnen dienen, sowie in den Sondergebieten, an Werktagen von 20:00 bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig.
Darunter fallen u. a.
- Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
- Freischneider
- Bauaufzug für den Materialtransport
- Baustellenbandsägemaschine
- Tragbare Motorkettensäge
- Kehrmaschine
- Müllsammelfahrzeug
- Straßenfräse
- Vertikutierer
- Schredder/Zerkleinerer
Kontakt
Zentralreferat
E-Mail
Poststelle21(at)sgdnord.rlp.de
Telefon
0261 120-2173
________________________________
Regionalstelle Idar-Oberstein
E-Mail
Poststelle22(at)sgdnord.rlp.de
Telefon
06781 565-0
________________________________
Regionalstelle Koblenz
E-Mail
Poststelle23(at)sgdnord.rlp.de
Telefon
0261 120-2130 oder 0261 120-2106
________________________________
Regionalstelle Trier
E-Mail
Poststelle24(at)sgdnord.rlp.de
Telefon
0651 4601-5231