Schutz der Nachtruhe
Ausnahmegenehmigungen nach Landes-Immissionsschutzgesetz
Der Schutz der Nachtruhe darf nur dann aufgehoben werden, wenn an der Durchführung einer ruhestörenden Veranstaltung oder ruhestördender Arbeiten ein starkes öffentliches Interesse besteht.
Die Abwägung, ob ein solches Interesse besteht, hat die zuständige Genehmigungsbehörde durchzuführen, in der Regel die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Soweit diese selbst beteiligt sind, nimmt die Struktur- und Genehmigungsdirektion deren Aufgaben wahr.
Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen
Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen ist in Gebieten, die überwiegend dem Wohnen dienen, sowie in den Sondergebieten, an Werktagen von 20:00 bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig.
Darunter fallen u. a.
- Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
- Freischneider
- Bauaufzug für den Materialtransport
- Baustellenbandsägemaschine
- Tragbare Motorkettensäge
- Kehrmaschine
- Müllsammelfahrzeug
- Straßenfräse
- Vertikutierer
- Schredder/Zerkleinerer
Ansprechpersonen
Zentralreferat
Dr. Wolfgang Mikolaiski
Tel. 0261 120-2173
Regionalstelle Idar-Oberstein
Dr. Thomas Rimke
Tel. 06781 565-0
Regionalstelle Koblenz
Raimund Schröder-Vonhören
Tel. 0261 120-2192
Regionalstelle Trier
Dr. Frank Sosath
Tel. 0651 4601-5231