Gefährliche Arbeitsstoffe
Viele Chemikalien können auf Grund ihrer gefährlichen Eigenschaften beim Einsatz als Arbeitsstoff Beschäftigte gefährden oder schädigen.
Darüber hinaus können Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten in den Bereichen wie der Forschung, Produktion, Landwirtschaft, Abfall- und Abwasserwirtschaft mit biologischen Arbeitsstoffen (Mikroorganismen im weiteren Sinn) in Kontakt kommen. Die Beschäftigten sind dabei teilweise erheblichen Belastungen durch luftgetragene Bakterien, Pilze etc. ausgesetzt.
Daher muss der Arbeitgeber genaue Anweisungen für den Umgang mit Gefahr- und Biostoffen geben und Arbeitsverfahren so einrichten, dass keine gefährlichen Arbeitstsoffe freigesetzt oder berührt werden. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und gesundheitlich gefährdete Personen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
Detaillierte Regelungen zum Umgang mit Gefahr- und Biostoffen sind in der Gefahrstoff- und Biostoffverordnung und den nachgeschalteten Technischen Regelwerken zu finden.
Ansprechpersonen
Zentralreferat
Dr. Wolfgang Mikolaiski
Tel. 0261 120-2173
Regionalstelle Idar-Oberstein
Dr. Thomas Rimke
Tel. 06781 565-0
Regionalstelle Koblenz
Raimund Schröder-Vonhören
Tel. 0261 120-2192
Regionalstelle Trier
Dr. Frank Sosath
Tel. 0651 4601-5231
Download
Downloadbereich Asbest
- Antrag auf Zulassung nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung für Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten
- Änderungsantrag bei Wechsel von Sachkundigen
- Änderungsantrag bei Umfirmierung
- Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
- Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige
- Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
- Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan
- Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für Abbruch- und Sanierungsarbeiten
Downloadbereich biologische Arbeitsstoffe
- Anzeige gemäß §16 BioStoffV
- Erlaubnis gemäß §15 BioStoffV
- Handlungshilfe_zum_Einsatz_von_Praktikantinnen_und_Praktikanten_im_Anwendungsbereich_der_Biostoffverordnung