Gefährliche Arbeitsstoffe
Viele Chemikalien können auf Grund ihrer gefährlichen Eigenschaften beim Einsatz als Arbeitsstoff Beschäftigte gefährden oder schädigen.
Darüber hinaus können Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten in den Bereichen wie der Forschung, Produktion, Landwirtschaft, Abfall- und Abwasserwirtschaft mit biologischen Arbeitsstoffen (Mikroorganismen im weiteren Sinn) in Kontakt kommen. Die Beschäftigten sind dabei teilweise erheblichen Belastungen durch luftgetragene Bakterien, Pilze etc. ausgesetzt.
Daher muss der Arbeitgeber genaue Anweisungen für den Umgang mit Gefahr- und Biostoffen geben und Arbeitsverfahren so einrichten, dass keine gefährlichen Arbeitstsoffe freigesetzt oder berührt werden. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und gesundheitlich gefährdete Personen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
Detaillierte Regelungen zum Umgang mit Gefahr- und Biostoffen sind in der Gefahrstoff- und Biostoffverordnung und den nachgeschalteten Technischen Regelwerken zu finden.
Information zur Verwendung von Bioziden
Mit Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist ab 20.12.2025 die Verwendung von Bioziden der Hauptgruppe 3 der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn diese
1. eingestuft sind als
a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE
oder
2. über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
Biozide der Hauptgruppe 3 sind die Produktarten PT 14 (Rodentizide), PT 15 (Avizide), PT 16 (Molluskizide), PT 17 (Fischbekämpfung), PT 18 (Insektizide, Akarizide) und PT 19 (Repellentien und Lockmittel).
Die Anzeigepflicht besteht vor dem erstmaligen Verwenden und bei erneuter Verwendung mit einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr.
Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen und ist elektronisch zu übermitteln. Ein entsprechendes Anzeigeformular für Rheinland-Pfalz finden Sie im Downloadbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie im Downloadbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Die Verwendung des Biozids erfordert eine entsprechende Sachkunde.
Für eine Verwendung von Biozid-Produkten, die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen. Dies wäre beispielsweise beim Einsatz von Rodentiziden (insbesondere Mäusegift und Rattengift) gegeben.
In diesem Fall ist sowohl eine Abgabe, als auch eine Verwendung bis 2027 zulässig, die Pflicht zur Anzeige besteht bereits.
Download
Downloadbereich Asbest
- Antrag auf Zulassung nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung für Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten
- Änderungsantrag bei Wechsel von Sachkundigen
- Änderungsantrag bei Umfirmierung
- Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
- Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige
- Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
- Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan
- Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für Abbruch- und Sanierungsarbeiten
Downloadbereich biologische Arbeitsstoffe
- Anzeige zur Verwendung von Biozidprodukten gemäß § 15c GefStoffV
- Anzeige gemäß §16 BioStoffV
- Erlaubnis gemäß §15 BioStoffV
- Handlungshilfe_zum_Einsatz_von_Praktikantinnen_und_Praktikanten_im_Anwendungsbereich_der_Biostoffverordnung
Downloadbereich explosionsgefährliche Atmosphäre
Kontakt
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Regionalstelle Trier
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