Informationen für Bestatter – Antrag auf Flussbestattung
Stand: 29.01.2026
Im Oktober 2025 ist das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Mit der Novelle ist nun gemäß § 11 Abs. 8 BestG RLP die Flussbestattung möglich geworden. Da es sich bei dem Umweltmedium Wasser um das am strengsten geschützte Gut handelt, unterliegt die Flussbestattung strengen Vorgaben. Die Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorgaben wurde nun mit dem in Kraft treten der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestGDVO) Rechnung getragen.
Zur Durchführung einer Flussbestattung ist darum die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einbringen von Stoffen in ein Gewässer gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich.
Da es im Bereich der Oberflächengewässer zu Benutzungskollisionen kommen kann ist keine uneingeschränkte Standortauswahl möglich. Generell gilt, dass im unmittelbaren Bereich vor und hinter Wehren und Schleusen, Messstellen und Entnahmebauwerken oder sonstigen Anlagen und Einrichtungen keine Erlaubnisse erteilt werden.
Insbesondere sind folgende Bereiche ausgenommen:
- Mosel:
- KM 1 – 6
- KM 15 – 18
- KM 19 – 22
- KM 29 – 36
- KM 42 – 47
- KM 59 – 62
- KM 69,5 – 71,5
- KM 88 – 91
- KM 93 – 95,5
- KM 96 – 97,5
- KM 99,5 – 100,5
- KM 120 – 122,5
- KM 125 – 126,5
- KM 134,5 – 136,5
- KM 157,5 – 159,5
- KM 162,5 – 163,5
- KM 165 – 166,5
- KM 183 – 190
- KM 191,5 – 192,5
Condominiumsbereich der Mosel (Mündung Sauer 205,9 bis Grenze Saarland KM 232,3)
- Rhein:
- KM 544 – 547
- KM 559 – 562
- KM 585 – 599
- KM 602 – 611
- KM 616 – 620
KM 640 – 642
- Saar:
- KM 5 – 12,5 (Altarm)
- KM 20 – 23
- KM 23 – 26
entlang der Grenze zum Saarland bei Fluss KM 30,5 bis 32,5
- Lahn:
- KM 81,5 - 82,5
- KM 85 – 86
- KM 87 – 89
- KM 95 – 100
- KM 102 – 103
- KM 107,5 – 109
- KM 111,5 – 115
- KM 117 – 118
- KM 128 – 130
- KM 132 – 137
Weitere Vorgaben finden sich im § 2 Abs. 4 BestGDVO.
Wird ein Flusskilometer benannt, der innerhalb einer solchen Sperrfläche liegt, so wird im Rahmen des Verfahrens durch uns der nächstmögliche Standort bestimmt.
Mit jedem Antrag kann jeweils nur eine Flussbestattung beschieden werden, eine Sammelgenehmigung ist nicht zulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis kein Anspruch besteht.
Zudem hat der Antragssteller ggfs. verkehrliche Zulassungen für die Binnenwasserstraße, sowie privatrechtliche Nutzungenrechte für die Gewässergrundstücke selbstständig zu organisieren. Der Schiffsführer hat zu jedem Zeitpunkt die Regeln zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu beachten.
Wir empfehlen unser Antragsformular zu nutzen. Dieses wird derzeit überarbeitet und steht in Kürze zur Verfügung.
Der Antrag ist in Abhängigkeit des Flusses an folgende Regionalstelle zu richten:
- Regionalstelle Koblenz: Rhein und Mosel
- Regionalstelle Montabaur: Lahn
- Regionalstelle Trier: Saar
Kontakt
Regionalstelle Koblenz (Rhein und Mosel)
E-Mail
Poststelle32(at)sgdnord.rlp.de
Telefon
0261 120-2948
________________________________
Regionalstelle Montabaur (Lahn)
E-Mail
Poststelle33(at)sgdnord.rlp.de
Telefon
02602 152-0
________________________________
Regionalstelle Trier (Saar)
E-Mail
Poststelle34(at)sgdnord.rlp.de
Telefon
0651 4601-5401