Mineralwassergewinnungsgebiete

In Rheinland-Pfalz gibt es eine Reihe von über die Landesgrenzen hinaus bekannten Mineralbrunnen. Die Mineralwasserproduktion ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor im Norden von Rheinland-Pfalz.

Mineralwasser ist nach der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung / Min/TafelWV) ein Grundwasser mit besonderen Eigenschaften. Seine Inhaltsstoffe dürfen nur unwesentlich schwanken. Es gelten strengere mikrobiologische Grenzwerte als beim Trinkwasser, die durch die Lebensmittelüberwachung kontrolliert werden. 

In der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung wird geregelt, dass natürliches Wasser seinen Ursprung in einem unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen hat und seine ursprüngliche Reinheit nicht anthropogen verändert sein darf (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Min/TafelWV). Natürliches Mineralwasser darf daher nicht behandelt werden, um evtl. Verunreinigungen zu beseitigen und so die ursprüngliche Reinheit wieder herzustellen. Darin unterscheidet sich die Mineralwassergewinnung von den Nutzungsansprüchen anderer Getränke herstellender Wassernutzer.

Mineralwasser wird direkt am Gewinnungsort – Quelle/Brunnen – abgefüllt. Seine Gewinnung aus Quellen bedarf grundsätzlich einer Nutzungsgenehmigung. Diese bezieht sich auf die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen (z. B. Quellfassung, Rohrleitungen und Wasserbehälter etc.). Jede Mineralwasserquelle muss vom zuständigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit amtlich anerkannt sein und wird mit dem Namen und dem Ort der Quelle bekanntgegeben.

Schutz von Mineralwasservorkommen

Da Mineralwasser aus großen Tiefen gewonnen wird, bestand in der Vergangenheit keine Notwendigkeit zu Schaffung weitergehender Schutzvorschriften. Die vermehrte Nutzung alternativer Energien über Erdwärmesonden oder Bestrebungen für ein Fracking von Gesteinen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas bringen allerdings neue Herausforderung für den vorsorgenden Grundwasserschutz mit sich.

Die Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und -entnahmestellen werden auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis für die Wasserentnahme nach § 13a Abs. 1 Satz 3 WHG in Karten ausgewiesen und von der SGD Nord als dafür zuständige Obere Wasserbehörde im Internet veröffentlicht.