Arbeitszeit in Betrieben und im Straßenverkehr
Überlange Arbeitszeiten, unzureichende Ruhepausen sowie Nachtarbeit ohne entsprechende Regenerationsphasen gefährden die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Beschäftigungsfreie Sonn- und Feiertage sollen die Regeneration und sozialen Kontakte ermöglichen.
Daher überprüft die Gewerbeaufsicht in den Betrieben auch die Einhaltung von Arbeitszeitbestimmungen und beurteilt Produktions- und Arbeitsverfahren daraufhin, ob Ausnahmen vom grundsätzlichen Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe möglich sind.
Die werktägliche Arbeitszeit sowie Bestimmungen für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt. Spezielle Regelungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit in Rheinland-Pfalz enthält auch die Bedarfsgewerbeverordnung.
Darüber hinaus bestehen noch besondere gesetzliche Anforderungen zum Arbeitszeitschutz für das Fahrpersonal. Die EU hat deshalb besondere Verordnungen im Fahrpersonalrecht erlassen, welche die Fahrer von Lkw und Bussen zur Einhaltung höchstzulässiger Lenkzeiten, Mindestruhezeiten sowie Pausen und die Unternehmer zur Überwachung ihrer Fahrer und zum Einbau von Kontrollgeräten verpflichten.
Ansprechpersonen
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- Allgemeinverfügung: Verlängerung der Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an Sonn- und Feiertagen aus Anlass der Schäden, die durch das Hochwasser Mitte Juli 2021 verursacht worden sind zum Wiederaufbau der Ahrtalbahnstrecke
- Allgemeinverfügung: Verlängerung der Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an Sonn-und Feiertagen aus Anlass der Schäden, die durch das Hochwasser Mitte Juli 2021 verursacht wurden zum Wiederaufbau der Schieneninfrastruktur Eifelstrecke
- Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit
- Bewilligungsantrag zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit für landwirtschaftliche Betriebe
- Merkblatt Landwirtschaftliche Betriebe