Brandschadensfälle Leitfaden

Brand Reifenlager; Copyright SGD Nord
Brand Reifenlager; Copyright SGD Nord

Erhebliche Umweltgefährdungen können nicht allein durch Havarien bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verursacht werden, sondern auch durch Großbrände größerer Einrichtungen wie z. B. Reifenlager, Altfahrzeugbehandlung, Schrottplätze, Kunststoffproduktion und -lagerung, Möbelproduktion und -lagerung, Lagerung belasteter Hölzer, Elektronikschrottlager, Recyclingbetriebe, Wertstoffhöfe, Müllbunker, Baumärkte und ähnlicher Betriebe/Anlagen. Gravierende Gefährdungen und Schäden der Umwelt sind insbesondere innerhalb wasserwirtschaftlich sensibler Standorte wie Wasserschutzgebiete oder in Gewässernähe zu besorgen.

So hatte z. B. der Großbrand eines Reifenlagers Ende 2008 in der Nähe von Kaiserslautern signifikante Verunreinigungen eines zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserleiters zur Folge. Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen verursachten allein im Bereich des Trinkwasserschutzes Kosten von mehreren Millionen Euro.

Dieses Ereignis war für das Umweltministerium Rheinland-Pfalz der Anlass, 2010 einen Workshop „Brandschadensfälle“ zu veranstalten. Teilnehmer waren unter anderem das Innenministerium, das Finanzministerium, die Landesfeuerwehrschule, die Werkfeuerwehr der BASF, der Versicherungsdachverband GDV und der Gemeine- und Städtebund. Der Workshop zeigte den Bedarf an einer gemeinsamen Handlungsempfehlung für Feuerwehren, Fachbehörden, Betreiber, Gemeinden etc.

Diese Handlungsempfehlung liegt inzwischen in Form eines Leitfadens vor – dem „Leitfaden Brandschadensfälle“ des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz. Den Link zur Onlinefassung des Leitfadens finden Sie in der Downloadseite rechts.

Ziel des Leitfadens ist es, große Brandschadensfälle möglichst zu vermeiden und das Schadensausmaß bei dennoch auftretenden Brandschadensfällen so gering wie möglich zu halten. Dies nicht nur allein im Bereich der wassergefährdenden Stoffe, sondern auch bei Anlagen, deren Gefährdungspotenzial erst im Brandfall zum Tragen kommt (wie z. B. große Reifenlager).

Der Leitfaden richtet sich konsequent an alle wichtigen Akteure:

  • die Anlagenbetreiber, 
  • die Kommunen (als Ordnungsbehörde und als Träger der Abwasserbeseitigung,  der Wasserversorgung, der Gewässerunterhaltung und der Feuerwehr), 
  • die Feuerwehren,
  • die Kreise/kreisfreie Städte (als Ordnungsbehörde und als Genehmigungsbehörde) und 
  • die SGD’en (als obere Wasser-, Abfall- und Bodenschutzbehörde, als wasserwirtschaftliche Fachbehörde und als Gewerbeaufsichtsbehörde) sowie
  • an Planer und
  • an Sachverständige.

Er erstreckt sich auf alle Phasen eines Brandschadensfalles:

  1. vor (Kapitel 2 „Vorbeugende Maßnahmen“ – dies beginnt bereits bei der Planung eines Objektes),
  2. während (Kapitel 3 „Maßnahmen im Schadensfall“) 
  3. und nach einem Brand (Kapitel 4 „Nachsorgemaßnahmen“).

Ein wichtiger Teil des Leitfadens ist der Anwendungsbereich, der insbesondere für die Planung neuer Objekte künftig von großer Bedeutung sein dürfte. Der Anwendungsbereich beschreibt, in welchen Fällen erhebliche Gefährdungen bzw. Schäden der Umwelt zu erwarten sind und die daher einer eingehenderen Betrachtung des Einzelfalls in Form einer Gefahren- und Risikoanalyse bedürfen. Zur einfacheren Handhabung werden dort in einer Tabelle (Tabelle 1) konkrete Mengengrenzen genannt, bei deren Unterschreitung in der Regel eine Gefahren- und Risikoanalyse oder eine Löschwasserrückhaltung nicht erforderlich sind.

Zweck der Gefahren- und Risikoanalyse ist die Klärung der Frage, ob Maßnahmen zum Löschwasserrückhalt erforderlich sind bzw. unter welchen Voraussetzungen auf solche Maßnahmen verzichtet werden kann. Zur Durchführung einer solchen Analyse werden vom Leitfaden die in der VdS 2557 „Planung und Einbau von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen“ bzw. im VCI-Leitfaden „Löschwasserrückhaltung“ beschriebenen Verfahren vorgeschlagen.

Mit den Fragen, ob Löschwasser zurückgehalten werden muss und wie hoch die Löschwassermenge sein kann, setzt sich Kapitel 2.5 näher auseinander.

Unabhängig von den Mengengrenzen der Tabelle 1 soll der Leitfaden auch als Erkenntnisquelle und Hilfestellung für alle Akteure dienen – insbesondere mit den Kapiteln 3 „Maßnahmen im Schadensfall“ und 4 „Nachsorgemaßnahmen“.

Ein Verzeichnis mit grundlegender und weiterführender Literatur rundet den Leitfaden ab.

Den Leitfaden finden Sie hier (MKUEM RLP)