Schädliche Bodenveränderungen

Die Vorgehensweise bei der Erfassung und Bewertung von altlastverdächtigen Flächen und von Flächen mit Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen wird durch das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) geregelt.

Erfassung und Erfassungsbewertung

Das Landesamt für Umwelt (LfU) erfasst Ablagerungen und Altstandorte. Neu bekannt gewordene Ablagerungen und Altstandorte können auch durch die SGD Nord erfasst werden. Die Ergebnisse werden im Bodenschutzkataster des Boden-Informationssystem Rheinland-Pfalz (BIS-RP) gespeichert. Das Kataster wird laufend fortgeschrieben und ist den zuständigen Behörden und auf Verlangen anderen Behörden und Einrichtungen des Landes sowie den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten einen Zugang zum Bodenschutzkataster.

Die Erfassung der Ablagerungen wurde in den Jahren 1989/90/91 durch externe Büros durchgeführt.

Das Altstandortkataster wurde flächendeckend bisher nicht erfasst. Die SGD Nord prüft in einer Erstbewertung der vorhandenen Daten, ob ein Altlastenverdacht besteht, d.h. von den erfassten Flächen Gefahren ausgehen oder ausgehen können.

Die SGD Nord hat für die vorhandenen Datensätze die Erfassungsbewertung durchgeführt.


Orientierende Untersuchung

Die orientierende Untersuchung und Bewertung von altlastverdächtigen Flächen und von Flächen mit Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen erfolgt im Rahmen der Amtsermittlung durch die SGD Nord bzw. bei einer Umnutzung oder Neubebauung durch den Antragsteller. Der § 9 Abs. 1 BBodSchG regelt die von der Behörde im Rahmen der Amtsermittlung zu ergreifenden Maßnahmen. Die §§ 10 Abs. 1-3, 11, 12, 15 BBodSchV regeln die Vorgehensweise der Verwaltung bei der Untersuchung und Bewertung.


Detailuntersuchung

Detailuntersuchungen und die abschließende Gefährdungsabschätzung von Flächen, bei denen ein hinreichender Verdacht aufgrund konkreter Anhaltspunkte besteht, wird ausgeführt um zu klären, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Dieses geschieht nicht mehr im Rahmen der Amtsermittlung. Die SGD Nord kann vielmehr anordnen, dass die verantwortlichen genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Im begründeten Fall kann die Gefährdungsabschätzung mit der Einstufung der Fläche als Altlast enden. (Normen siehe §§ 10 Abs. 4-7, 11, 13, 15 BBodSchV)


Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung

Ergibt sich aus den durchgeführten Untersuchungen, das zum Schutz von Mensch und Umwelt Gefahren zu beseitigen oder zu sichern sind ordnet die SGD Nord Sanierungsuntersuchungen und eine Sanierungsplanung an.

Die Anforderungen, die von der Verwaltung an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie an Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen bei schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten zu stellen sind, definiert der § 17 BBodSchV. Der §16 BBodSchV schreibt der Verwaltung vor, welche Anforderungen an die Sanierungsuntersuchung und die Sanierungsplanung von Altlasten zu stellen sind.

Mit der Planung muss sichergestellt werden, dass durch die Sanierung der Altlast SBV die Wirkungspfade Boden –Mensch, Boden- Grundwasser und ggf. Boden – Nutzpflanze wirkungsvoll unterbrochen werden.

Sanierungsmaßnahmen können u. a. sein:

  • Entfernen der Altlast
  • Sicherung durch Abdeckung

Die Kosten für die Sanierung können vom Sanierungspflichtigen nur bis zur Höhe des Grundstückswertes gefordert werden.

Die Einstufung einer Fläche als Altlast/SBV erfolgt durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord wenn:

  • die Prüf- und Maßnahmewerte der BBodSchV überschritten werden,
  • der Aushub als gefährlicher Abfall entsorgt werden muss,
  • eine Grundwasserverunreinigung vorliegt

Die Einstufung als Altlast oder SBV erfolgt durch Bescheid der SGD Nord und wird ins Liegenschaftskataster eingetragen. Der Wert des Grundstücks sinkt.