15.12.25 Bekanntmachung: Laufeld
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Josef Meeth Fensterfabrik GmbH Co. KG in 54533 Laufeld wegen Errichtung und Betrieb eines Langzeitlagers für die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Kunststoffabfällen
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Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz
1. Die Josef Meeth Fensterfabrik GmbH Co. KG, 54533 Laufeld, Gewerbegebiet Mont Royal beantragt die Genehmigung gemäß § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Lagern nicht gefährlicher Abfälle über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 t je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von 150 t bis weniger 25.000 t (hier: Langzeitlager für die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Kunststoffabfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 1.015 Tonnen) auf dem Betriebsgelände im Gewerbegebiet Mont Royal in Laufeld (Gemarkung Laufeld, Flur 2, Flurstück 1/135).
Die Anlage besteht aus einem Ballenlager.
Die Anlage soll nach Erteilung der Genehmigung in Betrieb genommen werden.
Hierfür ist gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 8.14.3.2-G des Anhangs 1 der 4. BImSchV die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich. Die Einzelheiten über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Für die Durchführung des Verfahrens ist nach § 1 Abs. 1 und Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zuständig.
2. Näheres über Art und Umfang der Anlage sowie deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit und Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen können den Antrags- und Planunterlagen zum Genehmigungsverfahren mit dem Aktenzeichen: 6620-0004#2025/0019-0380 Ref31-AB4 entnommen werden, die vom 13.01.2026 bis 12.02.2026 (jeweils einschließlich) auf der Internetseite der SGD Nord unter nachfolgendem Link zugänglich gemacht werden:
https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen
3. Jeder kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 26.02.2026 (einschließlich) erhoben werden. Das Datum des Eingangs ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin, in welchem die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden, durchgeführt wird.
Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, werden in diesem die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin wird auf Mittwoch, den 25.03.2026 bestimmt.
Die Entscheidung, ob der Erörterungstermin an diesem Tag durchgeführt wird sowie ggf. Informationen über den Ort und die Uhrzeit werden zu gegebener Zeit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 27c Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann ein Erörterungstermin durch eine Onlinekonsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden.
5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekannt gegeben. Einwender können verlangen, dass Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
6. Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Koblenz, den 15.12.2025
Im Auftrag
gez.:
Petra Schreiber