Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz

Hände mit Herzzeichen auf dem Bauch einer werdenden Mutter

Mutterschutz
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Gesundheit ihres Kindes zu rechnen ist.

Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und die Arbeitszeitgestaltung müssen den besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen Schwangerer angepasst sein.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz werdender und stillender Mütter sind im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz- MuSchG) und dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) und der Mutterschutzrichtlinienverordnung fixiert, mit denen die Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie erfolgte.

Weiterführende Informationen zum Mutterschutz: Allgemeine Infos zum Mutterschutz des Landesamtes für Umwelt

Jugendarbeitsschutz
Kinderarbeit ist in Deutschland verboten. Bei der Beschäftigung Jugendlicher sind weitreichende Bestimmungen zum Schutze ihrer Gesundheit und ungestörten Entwicklung zu beachten. Ihre Arbeitszeit ist auf acht Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche begrenzt.

Die gesetzlichen Schutzanforderungen bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) zusammengefasst. Medizinische Belange bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind in der Verordnung über ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung – JArbSchV) enthalten.

    Ansprechpersonen

    Zentralreferat
    Dr. Wolfgang Mikolaiski
    Tel. 0261 120-2173

    Regionalstelle Idar-Oberstein
    Dr. Thomas Rimke
    Tel. 06781 565-0

    Regionalstelle Koblenz
    Raimund Schröder-Vonhören
    Tel. 0261 120-2192

    Regionalstelle Trier
    Dr. Frank Sosath
    Tel. 0651 4601-5231