Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz
Mutterschutz
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Gesundheit ihres Kindes zu rechnen ist.
Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und die Arbeitszeitgestaltung müssen den besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen Schwangerer angepasst sein.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz werdender und stillender Mütter sind im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz- MuSchG) und dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) und der Mutterschutzrichtlinienverordnung fixiert, mit denen die Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie erfolgte.
Weiterführende Informationen zum Mutterschutz: Allgemeine Infos zum Mutterschutz des Landesamtes für Umwelt
Jugendarbeitsschutz
Kinderarbeit ist in Deutschland verboten. Bei der Beschäftigung Jugendlicher sind weitreichende Bestimmungen zum Schutze ihrer Gesundheit und ungestörten Entwicklung zu beachten. Ihre Arbeitszeit ist auf acht Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche begrenzt.
Die gesetzlichen Schutzanforderungen bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) zusammengefasst. Medizinische Belange bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind in der Verordnung über ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung – JArbSchV) enthalten.
Ansprechpersonen
Zentralreferat
Dr. Wolfgang Mikolaiski
Tel. 0261 120-2173
Regionalstelle Idar-Oberstein
Dr. Thomas Rimke
Tel. 06781 565-0
Regionalstelle Koblenz
Raimund Schröder-Vonhören
Tel. 0261 120-2192
Regionalstelle Trier
Dr. Frank Sosath
Tel. 0651 4601-5231
Download
- Antrag auf Zulässigerklärung einer Kündigung nach Mutterschutzgesetz/ Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- Anlage zum Antrag auf Zulässigerklärung einer Kündigung - Beiblatt Stellungnahme Betriebsrat
- Attest nach § 16 Mutterschutzgesetz zur Vorlage bei dem Arbeitgeber
- Mitteilung über die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen
- Mitteilung über die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen - Information zu § 28 MuSchG
- Mutterschutz Vorschriften Luxemburg/Deutschland