Bekanntmachungen

Energie

Sechste Planänderung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Metternich – Niederstedem (Bauleitnummer [BI.] 4225) im Abschnitt Pkt. Pillig – UA Wengerohr und Änderung der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederstedem – Neuwied (Bl. 2409) durch Umstellung auf 110-kV-Betrieb im Abschnitt Pkt. Pillig – Pkt. Melchhof

Aktenzeichen 21a-7-5.1.2-092-2023

Die Amprion GmbH, Robert-Schuman-Str. 7, 44263 Dortmund hat die sechste Änderung des mit Bescheid vom 29.09.2021 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses zum „Neubau und Betrieb der 110-kV-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt (Pkt.) Metternich – Niederstedem (Bl. 4225), Abschnitt Pkt. Pillig – Umspannanlage (UA) Wengerohr sowie Änderung der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederstedem – Neuwied (BI. 2409) im Abschnitt Pkt. Pillig – Pkt. Melchhof durch Umstellung auf 110-kV-Betrieb sowie Änderung zu- und abgehender Hochspannungsfreileitungen und Bahnstromleitungen“ (Az.: 21a-7.110-010-2015) als Planfeststellungsverfahren beantragt.

Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz. Über die Zulässigkeit der sechsten Planänderung wird in Form eines Planfeststellungsbeschlusses entschieden.

Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:

Die Unterlagen werden gem. § 73 Abs. 2 i.V.m § 27b VwVfG und § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EnWG ausschließlich in elektronischer Form auf den Internetseiten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie der Verbandsgemeindeverwaltungen Maifeld, Cochem und Kaisersesch in der Zeit vom 15.04.2024 bis 14.05.2024 zugänglich gemacht.

Die Unterlagen sowie weitere Informationen zum Vorhaben stehen ab dem 15.04.2024 unter folgenden Internetadressen zur Verfügung:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:

https://sgdnord.rlp.de/themen/energie/netzausbau
unter der Rubrik „Laufende Verfahren“
(siehe Link „Sechste Planänderung Pillig - Wengerohr“)

Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch:

https://www.maifeld.de/leben-infrastruktur/bauen-wohnen-klimaschutz-foerderungen/bauleitplanung/laufende-bauleitplanverfahren/sechste-planaenderung-der-110-380-kv-hoechstspannungsfreileitung/

Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstr. 61, 56812 Cochem:

https://www.vgcochem.de/vg_cochem/Aktuelles/Landesplanung,%20Raumordnung,%20Bauleitplanung/Neubau%20und%20Betrieb%20der%20110-kV-380-kV-H%C3%B6chstspannungsfreileitung/

Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch:

https://www.kaisersesch.de/aktuelles/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/amtliche-bekanntmachungen/2024/og-brohl-und-og-moentenich-6-planaenderung-der-110-380-kv-freileitung-pkt-metternich-niederstedem-und-aenderung-der-220-kv-freileitung-niederstedem-neuwied-auf-110-kv/

Auf Verlangen eines Beteiligten, welches während der Dauer der Auslegung an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zu richten ist, kann eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenden Sie sich hierzu bitte per E-Mail an poststelle21sgdnord(at)sgdnord.rlp.de oder schriftlich an die folgende Adresse: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz.

Einwendungen, Äußerungen und Fragen von Betroffenen sowie Stellungnahmen und Einwendungen von anerkannten Vereinigungen:

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 14.06.2024 – schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zum Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen äußern, und zwar bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz oder bei den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen. Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlich begründeten Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen (z.B. anerkannte Vereinigungen gemäß § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG [Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG] in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 [BGBl. I S. 3290], zuletzt geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 405]), wird bis zu einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 14.06.2024 – Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Erhebung von Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen gegeben.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren Äußerungen und Stellungnahmen sowie alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (formelle Präklusion). Äußerungsfrist und formelle Präklusion gelten auch für Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Einwendungen sollen neben dem leserlichen Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders/der Einwenderin enthalten. Eine Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Um Angabe des Aktenzeichens 21a-7-5.1.2-092-2023 wird gebeten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu bezeichnen. Vertreter/in kann nur eine natürliche Person sein. Sofern eine gleichförmige Eingabe den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht, kann sie unberücksichtigt bleiben. Will die Behörde so verfahren, ist dies öffentlich bekanntzumachen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VwVfG). Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung öffentlich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen werden der Antragstellerin zur Stellungnahme übersandt. Auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders werden deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungs­behörde entschieden. Der Planfeststellungsbeschluss wird öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG).

Bei der Anhörungsbehörde oder den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen können innerhalb der Äußerungsfrist Fragen zum Vorhaben eingereicht werden.

Beschreibung des Vorhabens:

Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahmen:

  1. Änderung der Zufahrt zu Mast Nr. 331 (Bl. 2409) und Nr. 129 (Bl. 596) durch Verwendung des Wegabschnitts Pyrmonter Straße bis Elzbach,
  2. Änderung der Zufahrt zu Mast Nr. 110 (Bl. 4225) über einen geschotterten Wirtschaftsweg abgehend vom „Dohrer Weg“,
  3. Änderung der Zufahrt zu Mast Nr. 120 und Mast Nr. 121 über einen in der Örtlichkeit bereits vorhandenen Weg sowie
  4. Teildemontage von Mast Nr. 126 (Bl. 596, DB) anstelle der planfestgestellten Volldemontage des Mastes.

Neben den oben beschriebenen Projektbestandteilen sind alle mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungen notwendig sind, Gegenstand des Antrags (z.B. die Änderung und Anbindung angrenzender Leitungen, die Sicherung und Nutzung von Zuwegungen und Arbeitsflächen [Lager-, Trommel- und Windenplätze], die Ausweisung von Freileitungsschutzstreifen, die Errichtung und der Betrieb notwendiger provisorischer Leitungsverbindungen und der temporäre Verbleib von Leitungen in einer technisch bedingten Zwischenausbaustufe sowie notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen [insbesondere Rückbaumaßnahmen an bestehenden Freileitungen, Rückbau von Provisorien, Errichtung und temporärer Betrieb von Baueinsatzkabeln]).

Das Vorhaben befindet sich auf dem Gebiet folgender Kommunen:

  • Landkreis Mayen-Koblenz
    • Verbandsgemeinde Maifeld
      • Ortsgemeinde Pillig
  • Landkreis Cochem-Zell
    • Verbandsgemeinde Cochem
      • Ortsgemeinde Bremm
      • Ortsgemeinde Faid
    • Verbandsgemeinde Kaisersesch
      • Ortsgemeinde Brohl
      • Ortsgemeinde Möntenich

Erörterungstermin/Onlinekonsultation:

Gem. § 43d Satz 1 EnWG soll für die Planänderung vor Fertigstellung im Falle des § 76 Abs. 1 VwVfG von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

Kosten:

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erör­terungstermin oder Vertretungsbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:

Mit Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre des § 44a EnWG in Kraft. Auf den vom Plan betroffenen Flächen, wie sie insbesondere in den Anlagen 7 und 8 der Planunterlagen bezeichnet sind, dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme keine wesentlich wertsteigernden oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerenden Veränderungen vorgenommen werden. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an diesen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Umweltverträglichkeitsprüfung:

Für das Vorhaben war gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) festzustellen, ob die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Die Vorprüfung und Bewertung der vom Änderungsvorhaben umfassten Maßnahmen auf mögliche Umweltauswirkungen ergaben, dass aufgrund der Änderung der Zuwegungen von zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen gegenüber der Planfeststellung vom September 2021 auszugehen ist. Zu dem Änderungsvorhaben ist daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen ist gleichzeitig die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG. In den Planunterlagen ist ein UVP-Bericht (§ 16 UVPG) enthalten. Die Planunterlagen beinhalten insbesondere folgende Unterlagen: einen Erläuterungsbericht zum Vorhaben, einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000, eine Masttabelle, Lagepläne (meist im Maßstab 1:2.000), Leitungsrechtsregister (= Verzeichnisse der betroffenen Grundstücke mit Flächenangaben zum Umfang der geplanten Inanspruchnahme), Kreuzungsverzeichnis, Nachweise über die Einhaltung der magnetischen und elektrischen Feldstärkewerte gemäß 26. BImSchV, einen UVP-Bericht (Umweltstudie) nebst Übersichtskarte und Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenplänen im Maßstab 1: 5000, Kompensationsmaßnahmen, Flächennutzungen und Schutzgebiete, Sichtbarkeitsanalyse, Landschaftsbildbewertung, FFH-Screening zu den Natura 2000-Gebieten, FFH-Verträglichkeitsstudie zu den Natura 2000-Gebieten „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“ DE-5809-301, „Kondelwald und Nebentäler der Mosel“ DE-5908-302 sowie zu den Vogelschutzgebieten „Mittel- und Untermosel“ DE-5809-401 und „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“ DE-5908-401.

Der Plan enthält außerdem die folgenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG: Raumordnerischer Entscheid vom 08.04.2015, Vorschlag zu den Inhalten der Umweltstudie, Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen gem. § 15 Abs. 2 UVPG, Protokoll der Besprechung über den Inhalt und den Umfang der Umweltstudie gemäß § 15 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Stellungnahmen zum Umfang der Umweltstudie.

Rechtsgrundlagen:

Das Planfeststellungsverfahren wird aufgrund folgender Rechtsvorschriften durchgeführt: § 76 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Absätze 4 und 5, §§ 43a bis 43d des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit den §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344).

Koblenz, den 26.03.2024

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Im Auftrag

Thomas Gottschling

- Regierungsdirektor -

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für den Windpark Steinert

Az.: 21a/07/5.1/2023/0026

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 8 bis 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde, zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen in der Gemarkung Hallschlag

Die Firma C &C Eifel Windenergie GmbH & Co. KG, Trierer Straße 43 in 54611 Hallschlag, hat am 07.07.2023 bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen, gem. § 4 BImSchG beantragt.

Die Inbetriebnahme ist im Dezember 2024 vorgesehen.

Die Antragsunterlagen wurden geändert und ergänzt, zuletzt am 12.12.2023

WEAKoordinatenGemarkungFlurFlurstück

01
GID Nr. 7019

X 319059
Y 5580889
Hallschlag972/1
02
GID Nr. 7020
X 319011
Y 5580487
Hallschlag972/1
03
GID Nr. 7021
X 319064
Y 5580076
Hallschlag972/1
04
GID Nr. 7022
X 318698
Y 5579814
Hallschlag911

Technische Daten

WEAAnlagentypNennleistungRotordurchmesserNabenhöhe
01
GID Nr.
7019
Enercon E-160 EP5 E3 R15.560 kW160,0 m166,6 m
02
GID Nr. 7020
Enercon E-160 EP5 E3 R15.560 kW160,0 m166,6 m
03
GID Nr. 7021
Enercon E-160 EP5 E3 R15.560 kW160,0 m166,6 m
04
GID Nr. 7022
Enercon E-160 EP5 E3 R15.560 kW160,0 m166,6 m

Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung gemäß § 4 BImSchG und § 1 Abs. 1 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Gem. § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV in Verbindung mit §§ 15 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Es wird auf den Umweltverträglichkeitsprüfungs-Bericht (UVP-Bericht), der gemeinsam mit den übrigen Unterlagen ausgelegt wird, hingewiesen. Bei dem UVP-Bericht handelt es sich um eine Beschreibung der geplanten Anlagen und ihrer Umwelt sowie ihrer möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und der zu deren Vermeidung vorgesehenen Vorkehrungen.

Das geplante Vorhaben mit den Antragsunterlagen sowie der Antrag der Firma C & C Eifel Windenergie GmbH & Co. KG werden hiermit gemäß §§ 8 ff. i. V. m. § 10 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung auch die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, enthalten. Hierzu gehören insbesondere folgende Unterlagen:

  • Antragsunterlagen und Formblätter
  • Projektkurzbeschreibung
  • Technische Beschreibung ENERCON E-160 EP5 E3 R1
  • Datenblatt Rotorblatt ENERCON E-160 EP5 E3 R1 mit Hinterkantenkamm (TES)
  • Farbgebung von ENERCON Windenergieanlagen
  • Technische Beschreibung Eigenbedarf
  • Technische Information – wassergefährdende Stoffe EP5
  • Kundeninformation Sicherheitsdatenblätter
  • Fließbild: Verfahrensablauf einer ENERCON Windenergieanlage
  • Spezifikation ENERCON Standard 6 – turmintegrierte Transformatorstation 5.560kW
  • Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen
  • Technische Beschreibung Schallreduzierung
  • Technische Beschreibung Schattenabschaltung
  • Schallleistungspegel ENERCON E-160 EP5 E3 R1 / 5560kW
  • Leistungsoptimierte Schallbetriebe ENERCON E-160 EP5 E3 R1 / 5560kW
  • Stellungnahme zum Schalldatenblatt
  • Schallimmissionsgutachten
  • Schattenwurfprognose
  • Hinweis zu Störfall-Verordnung – 12 BImSchV
  • Abfallmengen E-160 EP5 E3 R1 bei Errichtung und Betrieb
  • Stellungnahme zur Abfallentsorgung
  • Informationen zur Entstehung von Abwasser
  • Einrichtungen zum Arbeits-, Personen- und Brandschutz
  • Arbeitsschutz beim Aufbau von Windenergieanlagen
  • Betriebsanweisung für Gefahrstoffe
  • Wartungsplan
  • Flucht- und Rettungsplan
  • Technische Beschreibung Brandschutz
  • Ganzheitliches Brandschutzkonzept ENERCON E-160 EP5 E3 R1 -166m
  • Technische Beschreibung Automatische Löschsysteme
  • Topografische Karte
  • Antrag auf Baugenehmigung
  • Baubeschreibung
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster
  • Übersichtsplan
  • Lagepläne / Zuwegungsplan
  • Nutzungsverträge Grundstückseigentümer
  • Abstandsflächenberechnungen E-160 EP5 E3 R1
  • Nachweis Bauvorlageberechtigung
  • Ansichtszeichnung Turm E-160 EP5 E3 R1 – 166m
  • Gondelschnitt E-160 EP5 E3 R1
  • Gondelabmessungen E-160 EP5 E3 R1
  • Turmbeschreibung E-160 EP5 E3 R1
  • Fundamentbeschreibung E-160 EP5 E3 R1
  • Gutachten zur Standorteignung - Turbulenzgutachten
  • Typenprüfung E-160 EP5 E3 R1 – wird nachgereicht
  • Rückbaukostenschätzungen
  • Rückbauverpflichtungserklärungen
  • Hindernisangabe für die Wehrbereichsverwaltung (Luftfahrthindernisangabe)
  • Formularblätter Bundesnetzagentur + Luftfahrtsicherheit
  • Herstell- und Rohbaukosten
  • Spezifikation Zuwegung & Kranstellfläche E-160 EP5 E3 - 166m
  • Streckenprüfung
  • Detailpläne zur Schleppkurve
  • Technische Beschreibung Anlagensicherheit
  • Technische Beschreibung ENERCON Eisansatzerkennung
  • TÜV NORD Gutachten Eisansatzerkennung
  • Zusatzgutachten Eiserkennung
  • Technische Beschreibung ENERCON Blitzschutz
  • Technische Information Befeuerung mit Notstromversorgung
  • Technische Beschreibung Befeuerung und farbliche Kennzeichnung
  • Regulierung der Befeuerung durch Sichtweitenmessgeräte
  • Zertifikat Leuchte R100IR25
  • Zertifikat Leuchte R32H-G4.1
  • Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung
  • Kundeninformation Maßnahmen nach Betriebseinstellung
  • Extremwindabschätzung
  • Standortbesichtigung
  • UVP Bericht und Fachbeitrag Naturschutz
  • Ergänzung zum UVP Bericht
  • Karte: Biotoptypen und Eingriffe
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung I
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung II
  • Anhang 1: Ergebnis der Relevanzprüfung
  • Anhang 2: Abbildungen zu saP
  • Sichtfeldanalyse

Zum Zeitpunkt der Auslegung liegen der Genehmigungsbehörde folgende Stellungnahmen der Fachbehörden vor:

Stellungnahmen der Fachbehörden bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel:

  • Naturschutzrechtliche Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 09.08.2023
  • Landesplanungsrechtliche Stellungnahme bei der Unteren Landesplanungsbehörde vom 27.03.2024
  • Denkmalrechtliche Stellungnahme bei der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 11.10.2023
  • Wasserwirtschaftliche Stellungnahme bei der Unteren Wasserbehörde vom 16.08.2023
  • Straßenrechtliche Stellungnahme bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde vom 15.08.2023

Stellungnahmen der Fachbehörden bei dem Kreis Euskirchen und Gemeinden Dahlem und Hellenthal aus Nordrhein-Westfalen

  • Naturschutzrechtliche Stellungnahme vom 09.08.2023
  • Landesplanungsrechtliche Stellungnahme vom 09.08.2023
  • Wasserwirtschaftliche Stellungnahme vom 20.09.2023
  • Straßenrechtliche Stellungnahme vom 21.07.2023
  • Bauplanungsrechtliche Stellungnahme vom 17.08.2023
  • Denkmalrechtliche Stellungnahme vom 15.09.2023
  • Bauplanungsrechtliche und denkmalrechtliche Stellungnahme vom 14.09.2023

Stellungnahmen sonstiger Fachbehörden und zu beteiligender Stellen

  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 12.10.2023
  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz vom 20.07.2023
  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Brandschutz vom 02.10.2023
  • Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein vom 19.09.2023
  • Verbandsgemeindeverwaltung Daun vom 20.07.2023
  • Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg vom 04.09.2023
  • Forstamt Gerolstein vom 11.09.2023
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege vom 11.08.2023
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie vom 26.07.2023
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Erdgeschichte Denkmalpflege vom 17.10.2023
  • Landesbetrieb Mobilität Gerolstein vom 15.02.2024
  • Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Fachgruppe Luftverkehr vom 05.09.2023
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 15.08.2023
  • Landesamt für Geologie und Bergbau vom 31.08.2023
  • Bundesnetzagentur Richtfunk vom 20.07.2023
  • Bundesamt für Immobilienaufgaben vom 24.07.2023
  • Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 14.09.2023
  • Westnetz GmbH vom 14.09.2023
  • Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 24.07.2023
  • Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Eifel vom 18.09.2023
  • Deutscher Wetterdienst vom 11.09.2023
  • Fernstraßen-Bundesamt vom 28.07.2023
  • Ortsgemeinde Hallschlag über die Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein vom 13.09.2023

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die vorgenannten Unterlagen werden in der Zeit vom 29.04.2024 bis 28.05.2024 bei den nachfolgenden Stellen während der genannten Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Ansprechpartnerin: Frau Keßler
Kurfürstenstraße 12-14, 56068 Koblenz

Die Auslegung erfolgt im Raum 3 in den Zeiten von
Montag von Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr

Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein
Ansprechpartner: Herr Schwarz
Kyllweg 1, 54568 Gerolstein

Die Auslegung erfolgt im Raum 210 in den Zeiten von

Montag: 08:00 bis 12:00 und von 13:30 bis 18:00
Dienstag: 13:30 bis 18:00
Mittwoch bis Freitag: 08:00 bis 12:30

Die Unterlagen können nur während der üblichen Dienststunden und mit vorheriger Terminabstimmung eingesehen werden.

Zusätzlich können die Antragsunterlagen unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

https://sgdnord-safe.rlp.de/index.php/s/zQ4Twnqq64K8nYq

Die Antragsunterlagen sowie die vorgenannten, entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde vorliegenden Unterlagen sind in dem oben genannten Zeitraum im UVP-Portal des Bundes einsehbar:

https://uvp-verbund.de/rp

Weitere Informationen (z.B. Stellungnahmen der Fachbehörden), die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und der Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der öffentlichen Auslegung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist, demnach also vom 28.05.2024 bis einschließlich 28.06.2024, bei den o.g. Auslegungsstellen schriftlich oder elektronisch erhoben werden.

Die Einwendungen sind rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der vorgenannten Frist bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sind. Die Einwendungen müssen den vollen Namen und die Anschrift des Einwendenden in leserlicher Form tragen. Auf Antrag des Einwendenden soll die Genehmigungsbehörde dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin und die beteiligten Behörden unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 S 5 BImSchG).

Nach § 17 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der derzeit gültigen Fassung gilt bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht enthalten, kann die Genehmigungsbehörde unberücksichtigt lassen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

Für den Fall, dass Einwendungen gegen das Vorhaben form- und fristgerecht erhoben werden und die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Durchführung eines Erörterungstermins für sachgerecht hält (§ 10 Abs. 6 BImSchG), wird folgendes Datum hierzu vorläufig festgesetzt:

am 19.08.2024 ab 10:00 Uhr im Sitzungssaal der VG Gerolstein

Sofern die Notwendigkeit besteht, die Erörterung an andere Stelle oder zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen, erfolgte eine gesonderte Bekanntmachung.

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden, auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

Die Zustellungen des Genehmigungsbescheids an die Einwendenden durch § 10 Abs.8 BImSchG kann durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Der Bescheid wird auf gleichem Wege wie das Vorhaben bekannt gemacht.

 

Koblenz, 15.04.2024

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Wasserwirtschaft

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz –WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I. S. 405), zuletzt geändert durchGesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Aufsichtsbehörde gegenüber dem Bezirksverband der Wasser- und Bodenverbände Rheinland-Nassau am 19.12.2023 folgende Entscheidung getroffen:

Der Beschluss des Verbandsausschusses vom 03.11.2023 über die Auflösung des Bezirksverbandes der Wasser- und Bodenverbände Rheinland-Nassau wird aufsichtsbehördlich genehmigt.