Bekanntmachungen
Energie
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Immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma Windpark Meckel GmbH, Unter den Linden 21, 10117 Berlin, zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) in der Gemarkung Meckel, Verbandsgemeinde Bitburger Land, Eifelkreis Bitburg-Prüm
Az.: 21a/5.1.1/2024/0029/Los
Öffentliche Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, obere Immissionsschutzbehörde, gemäß §§ 16b Abs. 7, Abs. 6 S. 1, 19 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV)
Es ist zu Gunsten der Windpark Meckel GmbH, Unter den Linden 21, 10117 Berlin, mit Bescheid vom 22.05.2024 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung mit folgendem verfügenden Teil ergangen:
1. Zu Gunsten der Firma Windpark Meckel GmbH, vertreten durch die Geschäfts-führung, Unter den Linden 21, 10117 Berlin, wird für die Errichtung und den Betrieb folgender Windkraftanlage (WKA) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der Genehmigung der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 15.12.2022 (Az: 06U210243-10) gemäß § 4 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 16b Abs. 7 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:
WKA | GID | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
Meckel IV | 6875 | X 320682 Y 5528202 | Meckel | 8 | 76, 77, 78, 93, 94 |
Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil dieser Genehmigung.
2. Die Genehmigung beinhaltet aufgrund § 13 BImSchG die Baugenehmigung nach § 70 Landesbauordnung (LBauO).
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid
Es wurden im Änderungsgenehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 05.11.2024 bis zum 19.11.2024.
Der Genehmigungsbescheid kann im oben genannten Zeitraum unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/index.php/s/iWybRFbfJGXx9bx
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder
- in elektronischer Form nach § 3a Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur [vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73)] an: SGDNord(at)Poststelle.rlp.de
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Koblenz, den 28.10.2024
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma Ventus Bürgerstrom Scheid Nr. 69 GmbH & Co. KG zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemarkung Scheid
Az.: 21a/07/5.1/2023/0108
Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Firma Ventus Bürgerstrom Scheid Nr. 69 GmbH & Co. KG, In Tenholt 33, 41812 Erkelenz, mit Bescheid vom 22.10.2024 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
„Zu Gunsten der Fa. Ventus Bürgerstrom Scheid Nr. 69 GmbH & Co. KG, In Tenholt 33, 41812 Erkelenz, vertreten durch die Geschäftsführung, wird die Genehmigung des vollständigen Austauschs (Repowering) der zweier Windenergieanlagen (B8 sowie B9), genehmigt mit Bescheid der Kreisverwaltung Daun1 vom 08.07.1999 unter dem Aktenzeichen 05-237-00045-00005/98*01, mit einer Windenergieanlage (WEA 7) gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG erteilt:
WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
B8 GID Nr.2 557 | X 315327 Y 5581221 | Scheid | 4 | 83 |
B9 GID Nr. 549 | X 315355 Y 5581003 | Scheid | 4 | 49 |
vollständig ausgetauscht mit:
WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
7 GID Nr. 7171 | X 315298 Y 5581140 | Scheid | 4 | 83 und 49 |
Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.
Hinweis:
Die Altanlagen B8 und B9 werden vollständig zurückgebaut und durch die leistungsstärkere Windenergieanlage WEA 7 ersetzt (Repowering).
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 11.11.2024 bis zum 25.11.2024.
Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden: https://sgdnord-safe.rlp.de/index.php/s/sbEfR6rXf9iXdbp
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur3 an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder
- durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.
Koblenz, den 25.10.2024
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling
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1 Der heutige Landkreis Vulkaneifel nannte sich bis zum 31.12.2006 Landkreis Daun.
2 GID Nr. oder ID vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
3 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma Juwi GmbH, Energie-Alle 1, 55286 Wörrstadt, auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 16 Abs. 1, 19 BImSchG zur Änderung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Reuth
Az.: 21a/07/5.1/2024/0030
Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Firma Juwi GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt mit Bescheid vom 22.10.2024 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
„Zu Gunsten der Fa. JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, vertreten durch die Geschäftsführung, wird eine zweite Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 01.08.2022 unter dem Aktenzeichen 6-5610-WKA-2WKA Repowering Reuth sowie der Änderungsgenehmigung vom 03.01.2024 unter dem Az.: 6-5610-WKA-2WKA Repowering Reuth gemäß §§ 16 Abs. 1, 19 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:
WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
02 GID Nr.1 6798 | X 322594 Y 5574342 | Reuth | 5 | 19 |
03 GID Nr. 6820 | X 322501 Y 5573854 | Reuth | 5 | 19 |
Beantragt wurde die Änderung der Genehmigung der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 01.08.2022, da der Windenergieanlagentyp Enercon E160 E3 vom Hersteller zum Typ Enercon E160 E3 R1 weiterentwickelt wurde. Die Änderungen beschränken sich ausschließlich auf den Maschinenbau der Gondel und die elektrotechnische Ausrüstung. Ebenfalls wurde die Anpassung der Windparkeinfahrt sowie Teile der Zuwegung abgeändert. Die Zuwegungsplanung wurde im Zufahrtsbereich sowie an einer Stelle im nördlichen Verlauf angepasst. Daher wurde der Landespflegerische Begleitplan hinsichtlich der Änderung der Zuwegung angeglichen. In diesem Zuge wurde auch eine Anpassung der Ausgleichsmaßnahme in der Gemarkung Reuth vorgenommen. Die zuvor am südlichen Flurstückrand gelegene Maßnahme wurde auf Wunsch des Flurstückeigentümers an den nördlichen Rand des vorgesehenen Flurstücks verschoben.“
Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 11.11.2024 bis zum 25.11.2024.
Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden: https://sgdnord-safe.rlp.de/index.php/s/D2XomPtsy6dKz9a
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur2 an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder
- durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.
Koblenz, den 23.10.2024
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling
-----------------------------------------------------
1 GID Nr. oder ID vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
2 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Immissionsschutz
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Bekanntmachung über den Antrag der Fa. Panattoni Germany Properties GmbH auf Errichtung und den Betrieb eines Langzeitlagers für die Lagerung von PFAS-belasteten Böden auf dem Flugplatz Bitburg in 54634 Bitburg bis zur Umlagerung der Böden auf eine Zielfläche
der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5,
56068 Koblenz (Aktenzeichen: 314-23-232-1/2024)
1. Die Panattoni Germany Properties GmbH , 20457 Hamburg, Am Sandtorkai 54 beantragt die Genehmigung gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen bis weniger als 25.000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt (hier: Langzeitlager mit einer Kapazität von 6.000t) auf dem Betriebsgelände in 54634 Bitburg, Am Tower 11 (in der Gemarkung Mötsch, Flur 4, Flurstück 470/88).
Der Antrag betrifft die Einlagerung von schwach bis mittelgradig mit PFAS belastetem Oberboden (PFAS: Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) auf einer als „Miete 2“ bezeichneten Zwischenlagerfläche auf dem Gelände des ehemaligen NATO-Flugplatzes Bitburg (NATO: North Atlantic Treaty Organisation, Nordatlantisches Verteidigungs- und Sicherheitsbündnis).
Im Rahmen der Erschließung und Bebauung des ehemaligen NATO-Flugplatzes Bitburg ist eine zum Teil konkrete, zum Teil auch diffuse Belastung der Böden durch PFAS ermittelt worden.
Bei den Bodenarbeiten zur baulichen Herrichtung von Flächen im ehemaligen Flugplatzbereich, im konkreten Fall der Baufläche für die geplante Logistikhalle mit Büro- und Sozialflächen, fallen belastete Bodenmassen der Verwertungskategorie VK3 gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz an. Diese sollen bis zum Beginn weiterer Sanierungsmaßnahmen zwischenzeitlich eingelagert werden.
Es ist vorgesehen, den Boden später im Rahmen einer von der BImA (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) koordinierten Gesamt-Sanierung des Flugplatzes Bitburg mit einzubeziehen. Die PFAS sind an den Boden gebunden. Die Bodenmassen sollen in ein noch zu errichtendes Sicherungsbauwerk im Bereich des Feuerwehrübungsplatzes West wieder eingebaut werden. Ein Baubeginn wird nach einer europaweiten Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen ab Mai 2025 erwartet.
Es handelt sich um ca. 3.150 m³ bzw. 6.000 t Oberbodenmassen, die im Rahmen der Baumaßnahme der Fa. Panattoni Germany Properties GmbH ausgehoben wurden und werden. Bis zum geplanten Einbau in ein Sicherungsbauwerk lagern die PFAS-belasteten Aushubmassen am Ostrand des Grundstückes Gemarkung Mötsch, Flur 4, Flurstück 470/88 ohne eine konkrete Zweckbestimmung. Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass die Lagerdauer des Materials bis zum Einbau in ein Sicherungsbauwerk etwa 12 Monate betragen wird. Entsprechend einer Forderung der Genehmigungsbehörde wird eine Oberflächenabdeckung der Ablagerung „Miete 2“ nach Einlagerung aller VK3-klassifizierten Oberbodenmaterialien technisch umgesetzt.
Hierfür ist gemäß §§ 4 und 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 8.14.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich. Die Einzelheiten über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Für die Durchführung des Verfahrens ist nach § 1 Abs. 1 und Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zuständig.
2. Näheres über Art und Umfang der Anlage sowie deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit und Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen können den Antrags- und Planunterlagen sowie den bisher vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Unterlagen zum Genehmigungsverfahren mit dem Aktenzeichen: 314-23-232-001/2024 entnommen werden, die auf der Internetseite der SGD Nord zugänglich gemacht werden.
Die Unterlagen werden vom 15.10.2024 bis 15.11.2024 zur Einsichtnahme (jeweils einschließlich) auf der Internetseite der SGD Nord unter nachfolgendem Link zugänglich gemacht:
https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen
3. Jeder kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 29.11.2024 (einschließlich) erhoben werden. Das Datum des Eingangs ist maßgebend.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin, in welchem die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden, durchgeführt wird.
Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, werden in diesem die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Die Entscheidung, ob der Erörterungstermin durchgeführt wird sowie ggf. Informationen über den Ort und die Uhrzeit werden zu gegebener Zeit öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin kann auch in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.
5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekannt gegeben. Einwender können verlangen, dass Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
6. Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Koblenz, den 24.09.2024
Im Auftrag
Nina Renz
Naturschutz
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„Maßnahmen gegen invasive Arten – die Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Management- und Maßnahmenblättern den weitverbreiteten Arten Wassersalat/Muschelblume (Pistia stratiotes) und Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) hat begonnen.
Bürgerinnen und Bürger können bis zum 02. Dezember 2024 ihre Meinung abgeben.
Mit Inkrafttreten der „Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten“ sowie den dazu gehörenden Durchführungsverordnungen (DVO (EU) 2017/1263, DVO (EU) 2019/1262, DVO (EU) 2022/1203) schuf die EU erstmals einen für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsrahmen zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten. Die Verordnung zielt dabei auf die Prävention der Einbringung, Schaffung von Überwachungs-und Frühwarnsystemen, Beseitigung von Populationen in frühen Invasionsphasen und das Management bereits etablierter Populationen invasiver gebietsfremder Arten ab. Mit der letzten Erweiterung der Unionsliste stieg die Anzahl auf mittlerweile 88 Tier- und Pflanzenarten.
Die Umsetzung der Verordnung stellt die Länder vor große Herausforderungen. Problematisch ist beispielsweise, dass einige der gelisteten Arten aufgrund ihrer bereits flächendeckenden Verbreitung in ihrem Bestand nicht mehr bzw. nur in sehr beschränktem Maße beeinflussbar sind. Bei anderen Arten stehen Bekämpfungsmaßnahmen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu ihrem Erfolg. Auch die Umweltministerkonferenz äußerte sich in der Vergangenheit, dass sie den Vollzug der Verordnung, aufbauend auf der Liste, als nicht möglich ansieht. Rheinland-Pfalz schließt sich dieser Meinung an und setzt sich auch weiterhin für eine vertretbare und sinnvolle Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 im Land ein, die die Belange und Grundprinzipien des Tier- und Artenschutzes sowie weiterer Rechtsgrundlagen berücksichtigt. Für die bereits in Deutschland etablierten oder weit verbreiteten Arten (Artikel 19-Arten) dieser EU-Listenergänzung sollen Managementmaßnahmen entwickelt werden, damit die ihnen zugeschriebenen Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen, sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimiert werden.
Gem. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1203, trat für die weitverbreitete Art Wassersalat (Pistia stratiotes) ab dem 02.08.2024 die Listung in Kraft. Damit wurde die Erstellung eines Management- und Maßnahmenblatt für den Wassersalat notwendig.
Für die Art Rundblättriger Baumwürger gilt die Listung erst ab dem 02.08.2027, weshalb die Erstellung eines Management- und Maßnahmenblattes für diese Art zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) war seit ihrer Listung ((DVO) (EU) 2016/1141) dem Art. 16 in Deutschland zugeordnet und unterlag der sofortigen Beseitigung. Die Art hat sich inzwischen trotz umfangreicher Beseitigungsmaßnahmen in Deutschland etabliert, befindet sich weiterhin in Ausbreitung und kann nicht mehr erfolgreich dauerhaft beseitigt werden. Aus diesem Grund wird die Art dem Art. 19 zugeordnet werden und unterliegt damit dann in Deutschland dem Management. Diese Umstufung wird voraussichtlich zum 01.01.2025 erfolgen. Aus diesen Gründen wurde für die Asiatische Hornisse ein Management- und Maßnahmenblatt erarbeitet.
Die Bundesländer haben ein gemeinsames öffentliches Anhörungsportal etabliert, welches vom 01. Oktober 2024 bis 02. Dezember 2024 unter folgendem Link online aufrufbar ist: https://www.anhoerungsportal.de.
Jede Bürgerin, jeder Bürger kann über dieses Portal neben den erarbeiteten Management- und Maßnahmenblätter auch Hintergrundinformationen einsehen sowie eine Stellungnahme über eine dafür eingerichtete Eingabemaske abgeben.
Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht bis zum 02. Dezember 2024. Auf Grund der sehr guten Erfahrungen aus den elektronischen Öffentlichkeitsbeteiligungen in 2019 und zur Corona-Pandemie bitten wir Sie, die elektronische Möglichkeit zur Stellungnahme über das oben genannte Anhörungsportal vorrangig zu nutzen. Sollte dies nicht möglich sein, besteht bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Raum 20 im Erdgeschoss), Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz, die Möglichkeit, die Maßnahmenblätter dieser Ergänzungsliste in Papierform einzusehen. Dies geschieht nur während der Öffnungszeiten, in der Zeit von Montag bis Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr, Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr, nach vorheriger Terminabsprache (E-Mail: Artenschutz(at)sgdnord.rlp.de). Beachten Sie bitte, dass Sie sich an der Pforte anmelden müssen.
Wasserwirtschaft
Bekanntmachung
zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis
(Anhörungsverfahren)
1. Die Vereinigten Wasserwerke Mittelrhein GmbH, vertreten durch die Energieversorgung Mittelrhein AG, Peter Altmeier Ufer 50, 56068 Koblenz, haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen eine gehobene Erlaubnis beantragt
Die beantragten Gewässerbenutzungen sollen die Entnahme von Grundwasser wie folgt zulassen:
Fassungsart Bezeichnung | WFG-Nr. | Gemarkung | Flur | Flurstück | m³/a |
Brunnen Grenbach | 303 001 503 | Oberlahnstein | 9 | 18/5 | 900.000 |
Schachtbrunnen Grenbach | 303 001 492 | Oberlahnstein | 9 | 18/5 |
Die gehobene Erlaubnis soll erteilt werden für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung im Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsträgers.
Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG, in der derzeit gültigen Fassung) die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 Landeswassergesetz (LWG, in der derzeit gültigen Fassung) erforderlich.
Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.
2. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen) vom 30.09.2024, Az. SGD: 333-GE-141-00318/1974, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen veröffentlicht.
Die Planunterlagen liegen aus
vom 28.10.2024 bis einschließlich 27.11.2024
bei der Stadtverwaltung Lahnstein, Verwaltungsgebäude Didierstraße 21c,
Dienstzimmer Nr. 20,
Dienstzeiten: Mo - Do: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Fr: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 11.12.2024 einschließlich entweder bei der unter Nr. 2 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur, Kirchstraße 45, 56410 Montabaur, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
5. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
6. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.
Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Lahnstein, 18.10.2024
gez.: Lennart Siefert
Oberbürgermeister
Bekanntgabe
gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur, Kirchstraße 45, 56410 Montabaur, gibt als zuständige Wasserbehörde Folgendes bekannt:
Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser - wie nachfolgend aufgeführt -
Fassungsart Bezeichnung | WFG-Nr. | Gemarkung | Flur | Flurstück | m³/a |
Brunnen Grenbach | 303 001 503 | Oberlahnstein | 9 | 18/5 | 900.000 |
Schachtbrunnen Grenbach | 303 001 492 | Oberlahnstein | 9 | 18/5 |
durch den Antragsteller, Vereinigte Wasserwerke Mittelrhein GmbH, vertreten durch die Energieversorgung Mittelrhein AG, Peter Altmeier Ufer 50, 56068 Koblenz, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt.
Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erfolgte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. den Kriterien gem. Anlage 3 UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Montabaur, den 15.10.2024
Im Auftrag
gez.
(Helmut Grün)
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Bekanntmachung
im Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die
Brunnen „Kunzbach 2 und 3“ und Brunnen „Kemmenau“
1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), Stresemannstraße 3 - 5, 56068 Koblenz, die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) beabsichtigt.
Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems.
Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 102 bis 108 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 54, 113, 114, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.
2. Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung
Das geplante Wasserschutzgebiet liegt zwischen den Ortslagen Arzbach und Kemmenau (Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau) sowie der Ortslage Eitelborn (Verbandsgemeinde Montabaur). Die Brunnen Kunzbach liegen hierbei südlich der Ortslagen Eitelborn und Arzbach, der Brunnen Kemmenau nord-nordöstlich der Ortslage Kemmenau.
Das geplante Wasserschutzgebiet hat eine Größe von 462,44 ha und wird durch 3 Schutzzonen gebildet. Die genaue Lage und Ausdehnung des geplanten Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen kann dem mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Lageplan im Maßstab 1:25.000 entnommen werden.
Die Schutzzonen sind dort wie folgt dargestellt:
Zone I = Fassungsbereich (nicht schraffiert)
Zone II = Engere Schutzzone (senkrecht schraffiert)
Zone III = Weitere Schutzzone (waagerecht schraffiert)
Die zwei Zonen I
erstrecken sich auf folgende Bereiche:
1. Brunnen Kunzbach 2 und 3
Gemarkung Ems, Flur 57, Flurstücke 2/2 und 8/3 (tlw.)
und hat eine Größe von 0,42 ha
2. Brunnen Kemmenau
Gemarkung Kemmenau, Flur 3, Flurstück Nr. 96/2 (tlw.)
und hat eine Größe von 0,10 ha
Die zwei Zonen II
erstrecken sich auf folgende Bereiche:
1. Brunnen Kunzbach 2 und 3
Gemarkung Eitelborn, Fluren 15 und 16
Gemarkung Arzbach, Flur 9
Gemarkung Ems, Flur 57
und hat eine Größe von 40,59 ha
2. Brunnen Kemmenau
Gemarkung Kemmenau, Fluren 1, 2 und 3
und hat eine Größe von 25,89 ha
Die gemeinsame Zone III
für die Brunnen Kunzbach 2 und 3 und Brunnen Kemmenau erstreckt sich auf die
Gemarkung Eitelborn, Fluren 9, 10, 15 und 16
Gemarkung Arzbach, Fluren 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 16
Gemarkung Kemmenau, Fluren 1, 2 und 3
Gemarkung Welschneudorf, Flur 4
Gemarkung Ems, Fluren 42, 57 und 58
und hat eine Größe von 395,44 ha
3. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung, Az.: 312-61-141-001/2024 und über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann dem Entwurf der geplanten Rechtsverordnung sowie den zugehörigen Karten, Plänen und Verzeichnissen entnommen werden, die zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausgelegt werden.
Die Unterlagen zur geplanten Rechtsverordnung liegen aus
vom 07.10.2024 bis 06.11.2024 einschließlich
bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Konrad-Adenauer-Platz 8
56410 Montabaur
Dienstzimmer Nr.: 215
Dienstzeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Die Bekanntmachung sowie die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen sind außerdem auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen abrufbar.
4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 20.11.2024 einschließlich entweder bei der oben genannten Verbandsgemeindeverwaltung oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Einwendungen in elektronischer Form sind per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur¹ zu senden an:
a) info(at)montabaur.de
oder
b) SGDNord(at)Poststelle.rlp.de
Fußnote:
1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der
a) Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur unter https://www.vg-montabaur.de/verwaltung-politik/elektronische-kommunikation/
oder
b) SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/
aufgeführt sind.
5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange mit der begünstigten Person des Wasserschutzgebietes, den Behörden und Trägern öffentlicher Belange und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die begünstigte Person des Wasserschutzgebietes und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben einer beteiligten Person kann auch ohne sie im Erörterungstermin verhandelt werden.
6. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche
- Bekanntmachung ersetzt werden.
7. Die Einwendungen werden der begünstigten Person des Wasserschutzgebietes und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.
Auf das Dokument „Besondere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung“, abrufbar unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/ueber-die-sgd-nord/datenschutz wird verwiesen.
8. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der SGD Nord und über Rechte nach der DSG-VO sowie über Ansprechpartner in Datenschutzfragen sind auf der Homepage der SGD Nord unter dem Suchbegriff: „DSGVO“ zu erhalten. Auf Wunsch werden diese Informationen auch in Papierform übersandt.
9. Rechtsgrundlagen
Aktuelle Fassungen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind im Internet frei zugänglich. Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes sind auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "www.gesetze-im-internet.de", Verwaltungsvorschriften auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern "www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de" und die Landesgesetze sowie Rechtsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz auf der Seite des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz unter "www.justiz.rlp.de" zu finden.
Montabaur, den 23. September 2024
Dr. Hans Ulrich Richter-Hopprich
Bürgermeister
Anlage: Übersichtskarte (SW)
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Bekanntmachung
im Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die
Brunnen „Kunzbach 2 und 3“ und Brunnen „Kemmenau“
1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), Stresemannstraße 3 - 5, 56068 Koblenz, die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) beabsichtigt.
Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems.
Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 102 bis 108 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 54, 113, 114, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.
2. Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung
Das geplante Wasserschutzgebiet liegt zwischen den Ortslagen Arzbach und Kemmenau (Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau) sowie der Ortslage Eitelborn (Verbandsgemeinde Montabaur). Die Brunnen Kunzbach liegen hierbei südlich der Ortslagen Eitelborn und Arzbach, der Brunnen Kemmenau nord-nordöstlich der Ortslage Kemmenau.
Das geplante Wasserschutzgebiet hat eine Größe von 462,44 ha und wird durch 3 Schutzzonen gebildet. Die genaue Lage und Ausdehnung des geplanten Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen kann dem mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Lageplan im Maßstab 1:25.000 entnommen werden.
Die Schutzzonen sind dort wie folgt dargestellt:
Zone I = Fassungsbereich (nicht schraffiert)
Zone II = Engere Schutzzone (senkrecht schraffiert)
Zone III = Weitere Schutzzone (waagerecht schraffiert)
Die zwei Zonen I
erstrecken sich auf folgende Bereiche:
1. Brunnen Kunzbach 2 und 3
Gemarkung Ems, Flur 57, Flurstücke 2/2 und 8/3 (tlw.)
und hat eine Größe von 0,42 ha
2. Brunnen Kemmenau
Gemarkung Kemmenau, Flur 3, Flurstück Nr. 96/2 (tlw.)
und hat eine Größe von 0,10 ha
Die zwei Zonen II
erstrecken sich auf folgende Bereiche:
1. Brunnen Kunzbach 2 und 3
Gemarkung Eitelborn, Fluren 15 und 16
Gemarkung Arzbach, Flur 9
Gemarkung Ems, Flur 57
und hat eine Größe von 40,59 ha
2. Brunnen Kemmenau
Gemarkung Kemmenau, Fluren 1, 2 und 3
und hat eine Größe von 25,89 ha
Die gemeinsame Zone III
für die Brunnen Kunzbach 2 und 3 und Brunnen Kemmenau erstreckt sich auf die
Gemarkung Eitelborn, Fluren 9, 10, 15 und 16
Gemarkung Arzbach, Fluren 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 16
Gemarkung Kemmenau, Fluren 1, 2 und 3
Gemarkung Welschneudorf, Flur 4
Gemarkung Ems, Fluren 42, 57 und 58
und hat eine Größe von 395,44 ha
3. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung, Az.: 312-61-141-001/2024 und über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann dem Entwurf der geplanten Rechtsverordnung sowie den zugehörigen Karten, Plänen und Verzeichnissen entnommen werden, die zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausgelegt werden.
Die Unterlagen zur geplanten Rechtsverordnung liegen aus
vom 07.10.2024 bis 06.11.2024 einschließlich
bei den
Verbandsgemeindewerken Bad Ems-Nassau
Koppelheck 26
56377 Nassau
Dienstzimmer Nr.: 2.01
Dienstzeiten:
Montag bis Mittwoch: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Die Bekanntmachung sowie die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen sind außerdem auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen abrufbar.
4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 20.11.2024 einschließlich entweder bei der oben genannten Verbandsgemeindeverwaltung oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Einwendungen in elektronischer Form sind per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur¹ zu senden an:
a) poststelle(at)vgben.de
oder
b) SGDNord(at)Poststelle.rlp.de
Fußnote:
1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der
a) Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau unter https://www.vgben.de/rathaus/impressum/
oder
b) SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/
aufgeführt sind.
5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange mit der begünstigten Person des Wasserschutzgebietes, den Behörden und Trägern öffentlicher Belange und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die begünstigte Person des Wasserschutzgebietes und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben einer beteiligten Person kann auch ohne sie im Erörterungstermin verhandelt werden.
6. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche
- Bekanntmachung ersetzt werden.
7. Die Einwendungen werden der begünstigten Person des Wasserschutzgebietes und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.
Auf das Dokument „Besondere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung“, abrufbar unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/ueber-die-sgd-nord/datenschutz wird verwiesen.
8. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der SGD Nord und über Rechte nach der DSG-VO sowie über Ansprechpartner in Datenschutzfragen sind auf der Homepage der SGD Nord unter dem Suchbegriff: „DSGVO“ zu erhalten. Auf Wunsch werden diese Informationen auch in Papierform übersandt.
9. Rechtsgrundlagen
Aktuelle Fassungen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind im Internet frei zugänglich. Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes sind auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "www.gesetze-im-internet.de", Verwaltungsvorschriften auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern "www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de" und die Landesgesetze sowie Rechtsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz auf der Seite des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz unter "www.justiz.rlp.de" zu finden.
Bad Ems, den 20.09.2024
Uwe Bruchhäuser
Bürgermeister
Anlage: Übersichtskarte (SW)
Bekanntmachung
zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Anhörungsverfahren)
1. Die Apollinaris Brands GmbH hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die gehobene Erlaubnis beantragt, entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen.
Die beantragte Gewässerbenutzung soll die Entnahme von Grundwasser wie folgt zulassen:
lfd. Nr. | Entnahmeart | aus | Gemeinde | Bezeichnung aus dem katasteramtlichen Lageplan | UTM32-Ost | UTM32-Nord | ||
|
|
|
| Gemarkung | Flur | Flurstück |
|
|
1 | Br. 5 Classic Apollinaris | Bad Neuenahr-Ahrweiler | Heimersheim | 25 | 22/3 | 369 659 | 5 600 676 | |
2 | Br. 1 Silence Johannisberg II | Bad Neuenahr-Ahrweiler | Heimersheim | 25 | 22/3 | 369 670 | 5 600 680 |
Koordinatensystem: ETRS89, UTM, Zone 32
Die Erlaubnis soll erteilt werden für die Verwendung des entnommenen Wasser zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser und Herstellung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken.
Es wurden folgende Höchstentnahmemengen beantragt:
Br. 5 Classic Apollinaris | 10 m³/h, 240 m³/d, 72.000 m³/a |
Br. 1 Silence Johannisberg II | 10 m³/h, 240 m³/d, 72.000 m³/a |
Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03. Juli 2023 (BGBl. I S. 176), und § 108 Landeswassergesetz (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118), die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 LWG erforderlich.
Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.
Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az. 323-V32-131-00007-30171/2023, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de (Service) veröffentlicht.
Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, erfolgt auf dem zentralen UVP-Portal der Bundesländer, www.uvp-verbund.de.
Die Planunterlagen liegen aus vom 07.10.2024 bis einschließlich 08.11.2024 bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Dienstzimmer Nr. Bürgerbüro
Dienstzeiten: Montag, Mittwoch und Freitag 07.30 – 12.00 Uhr, Dienstag 07.30 – 16.00 Uhr, Donnerstag 07.30 – 18.00 Uhr
2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 22.11.2024 einschließlich entweder bei der unter Nr. 1 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert. Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
4. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben. Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 23.09.2024
Peter Diewald
Erster Beigeordneter
Bekanntgabe
gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur, Kirchstraße 45, 56410 Montabaur, gibt als zuständige Wasserbehörde Folgendes bekannt:
Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser – wie nachfolgend aufgeführt –
Fassungsart | WFG-Nr. | Gemarkung | Flur | Flur- stück | ETRS 89 | ETRS 89 | m³/a |
Brunnen Kandelium W 1 | 303 086 942 | Hönningen | 49 | 357/1 | 380 409 | 5 596 303 | 4.200.000 |
Brunnen Kandelium W 2 | 303 087 083 | Hönningen | 49 | 372 | 380 416 | 5 596 223 | 4.200.000 |
Brunnen Kandelium W 3 | 303 087 194 | Hönningen | 49 | 394/1 | 380 444 | 5 596 172 | 4.200.000 |
Brunnen Kandelium W 4 | 303 087 205 | Hönningen | 49 | 411/1 | 380 501 | 5 596 109 | 4.200.000 |
Brunnen Kandelium W 5 | 303 087 306 | Hönningen | 49 | 422/1 | 380 342 | 5 596 376 | 4.200.000 |
Brunnen Kandelium W 6 | 303 087 417 | Hönningen | 49 | 425/1 | 380 303 | 5 596 398 | 4.200.000 |
Brunnen Kandelium W 9 | 303 087 963 | Hönningen | 49 | 495/8 | 380 327 | 5 596 497 | 4.200.000 |
Brunnen Kandelium W 10 | 303 088 105 | Hönningen | 48 49 | 327/2 465/9 | 380 423 | 5 596 643 | 4.200.000 |
Brunnen Kandelium W 11 | 303 074 655 | Hönningen | 48 | 360 | 380 274 | 5 596 679 | 4.200.000 |
Brunnen Kandelium W 12 | 303 089 894 | Rheinbrohl | 33 | 300/1 | 380 568 | 5 596 017 | 4.200.000 |
Brunnen Kandelium W 13 | 303 090 086 | Rheinbrohl | 33 | 324 | 380 698 | 5 596 021 | 4.200.000 |
durch die Antragstellerin, Firma Kandelium GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Schlicher und Werner Mailinger, Am Güterbahnhof, 53557 Bad Hönningen, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt.
Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erfolgte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. den Kriterien gem. Anlage 3 UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Montabaur, den 18.10.2024
Im Auftrag
gez.
Theresa Forst