Bekanntmachungen

Energie

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für den Windpark Steinert
Az.: 21a/07/5.1/2023/0026


Öffentliche Bekanntmachung zur Entscheidung über den Wegfall des Erörterungstermins gemäß § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit § 12 Abs.1 Satz 5 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen in der Gemarkung Hallschlag


Die Firma C & C Eifel Windenergie GmbH & Co. KG, Trierer Straße 43 in 54611 Hallschlag, hat am 07.07.2023 bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen, gem. § 4 BImSchG beantragt.

WEA

Koordinaten

Gemarkung

Flur

Flurstück

01
GID Nr. 7019

X 319059
Y 5580889

Hallschlag

9

72/1

02
GID Nr. 7020

X 319011
Y 5580487

Hallschlag

9

72/1

03
GID Nr. 7021

X 319064
Y 5580076

Hallschlag

9

72/1

04
GID Nr. 7022

X 318698
Y 5579814

Hallschlag

9

11


Der Antrag und die beigefügten Unterlagen einschließlich des UVP-Berichts waren in der Zeit von Montag, den 29.04.2024 bis einschließlich Dienstag, den 28.05.2024 bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie in der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein öffentlich ausgelegt, § 10 Abs. 3 BImSchG und § 10 Abs.1 der 9. BImSchV. Zudem wurden die genannten Unterlagen in dem UVP- Portal des Bundes sowie in der SGD Nord Safe Cloud zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben konnten bis einschließlich Freitag, den 28.06.2024 erhoben werden.
Der in der öffentlichen Bekanntmachung vom 15.04.2024, ab Montag, den 19.08.2024 anberaumte Erörterungstermin im Sitzungssaal der VG Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein entfällt, gem. § 16 Abs.1 Nr.1 der 9. BImSchV, da keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben wurden.


Koblenz, den 05.07.2024
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord


Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski

Immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma Windpark Meckel GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage in der Gemarkung Meckel
Az.: 21a/5.1.1/2023/0029/Los


Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde


Zugunsten der Firma Windpark Meckel GmbH, Unter den Linden 21, 10117 Berlin, wurde die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Windkraftanlage in der Gemarkung Meckel, Flur 8, Flurstücke 76, 77, 78, 93 und 94 am 22.05.2024 erteilt. Die Windkraftanlage des Typs Vestas V162 – 6.2 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m und einem Rotordurchmesser von 162 m ist gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) i. V. m. Ziffer 1.6.2 Spalte c des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV) nach Maßgabe der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen mit den behördlichen Prüfeinträgen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, zu errichten und zu betreiben.

 

  1. Der Bescheid ist unter Berücksichtigung von Auflagen und Bedingungen ergangen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Auslegung
Eine Ausfertigung des Bescheids wird vom 15.07.2024 bis 29.07.2024 bei der nachfolgenden Stelle während der genannten Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt:


Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Ansprechpartner: Herr Gregor Loosen
Kurfürstenstraße 12–14, 56068 Koblenz
Die Auslegung erfolgt in Raum 10 (Erdgeschoss) von
Montag bis Freitag, jeweils 08:00 – 12:00 Uhr.


Die Unterlagen können nur während der üblichen Dienststunden und mit vorheriger Terminvereinbarung (0261/120-2939) eingesehen werden.


Zusätzlich kann der Bescheid unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/index.php/s/5RBDZWHiqMfFoJq


Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt.


Rechtsbehelfsbelehrung
Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid kann ab dem ersten Tag der öffentlichen Auslegung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist, demnach also vom 15.07.2024 bis einschließlich 30.08.2024 erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder in elektronischer Form nach § 3a Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: SGDNord(at)Poststelle.rlp.de erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.


Koblenz, den 26.06.2024
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord


Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski

 

1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

Wasserwirtschaft

Bekanntmachung
im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens
(Anhörungsverfahren)

Gegenstand des Verfahrens

Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) zur Offenlegung des verrohrten Eselsbachs in den Gemarkungen Arenberg, -Niederberg, Stadt Koblenz im 2. Abschnitt

Antragsteller

Stadtverwaltung Koblenz, Bahnhofstraße 47, 56068 Koblenz

Lage

Gemarkung

Flur

Flurstück

Niederberg

5

88/1

Niederberg

5

88/3

Niederberg

5

88/4

Niederberg

5

89/5

Niederberg

5

89/6

Niederberg

5

89/7

Niederberg

5

89/9

Niederberg

5

89/11

Niederberg

5

173/3

Niederberg

5

173/4

Arenberg

5

38

Arenberg

5

40

Arenberg

5

41/6

Arenberg

5

41/7

Arenberg

5

42/2

Arenberg

5

43/5

Arenberg

5

44

Arenberg

5

66

Arenberg

6

7/3

1. Die Stadtverwaltung Koblenz, Bahnhofstraße 47, 56068 Koblenz hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Offenlegung des verrohrten Eselsbachs im 2. Abschnitt, beginnend unterhalb der alten Kläranlage (Gemarkung Arenberg, Flur 5, Flurstück 43/5) bis unmittelbar vor Haus Nr. 85 Mühlental (Gemarkung Arenberg, Flur 6, Flurstück 7/3) in den Gemarkungen Koblenz-Arenberg, -Niederberg gemäß § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt. Alle von der Maßnahme berührten Grundstücke sind der obigen Tabelle zu entnehmen.

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 11, 68 und 70 WHG und §§ 102 bis 107 Landeswassergesetz (LWG), sowie den §§ 3a, 27a, 27b, 27 c, 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), Stresemannstraße 3 – 5, 56068 Koblenz, für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich aus den §§ 19 Abs. 1 Nr. 1c) bb), 69 Nr. 1 a), 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

2. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den gemäß § 73 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgelegten Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), mit dem Aktenzeichen 312-87-111-001/2023 entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Die Antrags- und Planunterlagen liegen aus vom 05.08.2024 bis einschließlich 04.09.2024 bei der

Stadtverwaltung Koblenz
Gymnasialstraße 1
56068 Koblenz

Dienstzimmer Nr. 102
Dienstzeiten:
Montag – Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr
14.00 – 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr

Die Bekanntmachung sowie die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen sind außerdem auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen abrufbar. Maßgeblich ist im Zweifelsfall der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterlagen:

  1. Anlage A-1 Relevanztabelle Eselsbach vom Tiefbauamt der Stadt Koblenz
  2. Anlage 2 Kostenberechnung vom Tiefbauamt der Stadt Koblenz
  3. Anlage 3 Grunderwerbsverzeichnis (geschwärzt)
  4. C-2 Übersichtskarte Eselsbach, Maßstab 1:10000, 03/2023, vom Tiefbauamt der Stadt Koblenz
  5. C-3 Lageplan Eselsbach, Maßstab 1:250, 03/2023, vom Tiefbauamt der Stadt Koblenz
  6. C-4 Technischer Lageplan Eselsbach, Maßstab 1:250, 03/2023, vom Tiefbauamt der Stadt Koblenz
  7. C-5 Längsschnitt-Details Eselsbach, Maßstab 1:500/25, 03/2023, vom Tiefbauamt der Stadt Koblenz
  8. C-6 Detail Bachfurt Eselsbach, Maßstab 1:50, 03/2023, vom Tiefbauamt der Stadt Koblenz
  9. C-7 Grunderwerbsplan Eselsbach, Maßstab 1:250, 03/2023, vom Tiefbauamt der Stadt Koblenz
  10. Eselsbach Erläuterungsbericht, 11/2020,11/2022, Dr.-Ing. Roland Boettcher Beratender Ingenieur Wasserbau und Wasserwirtschaft, Stadt Koblenz
  11. Fachbeitrag Artenschutz Eselsbach, 11/2022, Björnsen Beratende Ingenieure GmbH
  12. Fachbeitrag Naturschutz Eselsbach, 11/2022, Björnsen Beratende Ingenieure GmbH
  13. Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie Eselsbach, 11/2022, Björnsen Beratende Ingenieure GmbH
  14. Lageplan B-1 Bestand Biotoptypen und Konflikte, Maßstab 1: 1000, 11/2022, Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, Tiefbauamt der Stadt Koblenz
  15. Lageplan B-2 Maßnahmen, Maßstab 1:1000, 11/2022, Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, Tiefbauamt der Stadt Koblenz
  16. Liste Grunderwerb (geschwärzt)
  17. Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-VP) Eselsbach, 11/2022, Björnsen Beratende Ingenieure GmbH

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 18.09.2024 (einschließlich) entweder bei der Stadtverwaltung Koblenz, Gymnasialstraße 1, 56068 Koblenz oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Einwendungen in elektronischer Form sind durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:

  1. stadtentwaesserung(at)stadt.koblenz.de oder
  2. SGDNord(at)Poststelle.rlp.de

zu senden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage

  1. der Stadtverwaltung Koblenz unter https://www.koblenz.de/elektronische-kommunikation
  2. der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/

aufgeführt sind.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert. Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

 

5. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

6. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben. Auf das Dokument „Besondere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung“, abrufbar unter dem Link „https://sgdnord.rlp.de/ueber-die-sgd-nord/datenschutz“ wird verwiesen.

 

7. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der SGD Nord und über Rechte nach der DSG-VO sowie über Ansprechpartner in Datenschutzfragen sind auf der Homepage der SGD Nord unter dem Suchbegriff: „DSGVO“ zu erhalten. Auf Wunsch werden diese Informationen auch in Papierform übersandt.

 

8. Rechtsgrundlagen

Aktuelle Fassungen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind im Internet frei zugänglich. Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes sind auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "www.gesetze-im-internet.de", Verwaltungsvorschriften auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern "www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de" und die Landesgesetze sowie Rechtsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz auf der Seite des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz unter "www.justiz.rlp.de" zu finden.

 

Koblenz, 22.07.2024
i. V. Ulrike Mohrs
Bürgermeisterin

 

1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

Klicken Sie hier, um zu den offengelegten Unterlagen zu gelangen.

Bekanntmachung

(Anhörungsverfahren)

1. Die  Mainzer Erneuerbare Energien GmbH, Rheinallee 41, 55118 Mainz hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz die Erteilung einer Planfeststellung / Plangenehmigung gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -)  vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) für die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an der Sieg und die Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß §§ 8 ff. WHG zum Aufstau der Sieg sowie zur Entnahme von Wasser der Sieg zum Betrieb der Wasserkraftanlage zum Zwecke der Stromerzeugung und anschließender Ableitung durch den Treibwerksstollen und Wiedereinleitung von Wasser in die Sieg in der Gemarkung Wallmenroth, Flur 1, Flurstück 1/20 und Flur 2, Flurstücke 97/148, 97/171, 97/179, 97/186, 97/193, 97/194, 565/97, 675/97, Gemarkung Scheuerfeld, Flur 1, Flurstücke 311/273, 312/273, Flur 5, Flurstücke 1/1, 2/2, 22 und Flur 6, Flurstücke 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 289, und Gemarkung Blickhauserhöhe, Flur 6, Flurstücke 54/1, 70/1, 164/72, 269/70, 270/70, 271/70, 272/71, 330/58 und Flur 7, Flurstücke 1/1, 3/4 (Verbandsgemeinden Betzdorf-Gebhardshain und Wissen, Landkreis Altenkirchen) beantragt.

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 11, 68 und 70 WHG und §§ 102 bis 107 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118) sowie den §§ 3 a, 27 a, 27 b, 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344).

Die Zuständigkeit der SGD Nord, Stresemannstraße 3 – 5, 56068 Koblenz, für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich aus den §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 c) bb), 69 Nr. 1 a), 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

2.  Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den gemäß § 73 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) vorgelegten Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), mit dem Aktenzeichen 312-87-132-001/2023 entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Die Antrags- und Planunterlagen liegen aus vom 29.07.2024 bis einschließlich 28.08.2024 bei der
Verbandsgemeindeverwaltung
Betzdorf-Gebhardshain
Rathausplatz 1
57580 Gebhardshain

Dienstzeiten:
Montag – Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr
Montag – Mittwoch: 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

3.  Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 11.09.2024 (einschließlich) entweder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Einwendungen in elektronischer Form sind durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:

a) poststelle(at)vg-bg.de

             oder

b) SGDNord(at)Poststelle.rlp.de

zu senden.

Fußnote:

1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

 

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage

a) der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain unter https://vg-bg.de/buergernah/verwaltung/elektronische-kommunikation/

oder

b) der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/

aufgeführt sind.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4.  Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

5.  Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

6.  Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.

Auf das Dokument „Besondere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung“, abrufbar unter dem Link „https://sgdnord.rlp.de/ueber-die-sgd-nord/datenschutz“, wird verwiesen.

7. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der SGD Nord und über Rechte nach der DSG-VO sowie über Ansprechpartner in Datenschutzfragen sind auf der Homepage der SGD Nord unter dem Suchbegriff: „DSGVO“ zu erhalten. Auf Wunsch werden diese Informationen auch in Papierform übersandt.

8. Diese Bekanntmachung - sowie die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen - sind auch auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord unter dem Link „https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen“ abrufbar.

Maßgeblich ist im Zweifelsfall der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

 

gez. Joachim Brenner

 Bürgermeister                                                         

Bekanntmachung

(Anhörungsverfahren)

1. Die  Mainzer Erneuerbare Energien GmbH, Rheinallee 41, 55118 Mainz hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz die Erteilung einer Planfeststellung / Plangenehmigung gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -)  vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) für die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an der Sieg und die Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß §§ 8 ff. WHG zum Aufstau der Sieg sowie zur Entnahme von Wasser der Sieg zum Betrieb der Wasserkraftanlage zum Zwecke der Stromerzeugung und anschließender Ableitung durch den Treibwerksstollen und Wiedereinleitung von Wasser in die Sieg in der Gemarkung Wallmenroth, Flur 1, Flurstück 1/20 und Flur 2, Flurstücke 97/148, 97/171, 97/179, 97/186, 97/193, 97/194, 565/97, 675/97, Gemarkung Scheuerfeld, Flur 1, Flurstücke 311/273, 312/273, Flur 5, Flurstücke 1/1, 2/2, 22 und Flur 6, Flurstücke 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 289, und Gemarkung Blickhauserhöhe, Flur 6, Flurstücke 54/1, 70/1, 164/72, 269/70, 270/70, 271/70, 272/71, 330/58 und Flur 7, Flurstücke 1/1, 3/4 (Verbandsgemeinden Betzdorf-Gebhardshain und Wissen, Landkreis Altenkirchen) beantragt.

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 11, 68 und 70 WHG und §§ 102 bis 107 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118) sowie den §§ 3 a, 27 a, 27 b, 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344).

Die Zuständigkeit der SGD Nord, Stresemannstraße 3 – 5, 56068 Koblenz, für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich aus den §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 c) bb), 69 Nr. 1 a), 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

2.  Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den gemäß § 73 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) vorgelegten Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), mit dem Aktenzeichen 312-87-132-001/2023 entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Die Antrags- und Planunterlagen liegen aus vom 29.07.2024 bis einschließlich 28.08.2024 bei der
Verbandsgemeindeverwaltung
Wissen
Rathausstraße 75
57537 Wissen

Dienstzimmer Nr.:
63  (2. Obergeschoss)

Dienstzeiten:
Montag bis Freitag, vormittags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr,
Montag bis Mittwoch, nachmittags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr.

3.  Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 11.09.2024 (einschließlich) entweder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Rathausstraße 75, 57537 Wissen oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Einwendungen in elektronischer Form sind durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:

a) vg-wissen(at)poststelle.rlp.de

             oder

b) sgdnord(at)poststelle.rlp.de

zu senden.

Fußnote:

1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

 

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage

a) der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unter https://www.wissen.eu/Gemeinden-Rathaus/Rathaus/Verwaltung/Elektronische-Kommunikation/

oder

b) der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/

aufgeführt sind.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4.  Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

5.  Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

6.  Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.

Auf das Dokument „Besondere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung“, abrufbar unter dem Link „https://sgdnord.rlp.de/ueber-die-sgd-nord/datenschutz“, wird verwiesen.

7. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der SGD Nord und über Rechte nach der DSG-VO sowie über Ansprechpartner in Datenschutzfragen sind auf der Homepage der SGD Nord unter dem Suchbegriff: „DSGVO“ zu erhalten. Auf Wunsch werden diese Informationen auch in Papierform übersandt.

8. Diese Bekanntmachung - sowie die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen - sind auch auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord unter dem Link „https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen“ abrufbar.

Maßgeblich ist im Zweifelsfall der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

 

Wissen, 09.07.2024

gez. Berno Neuhoff

Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wissen                                                   

Bekanntmachung

zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

(Anhörungsverfahren)

1. Die Verbandsgemeindewerke Rüdesheim haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die gehobene Erlaubnis beantragt, entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen.     
Die beantragte Gewässerbenutzung soll die Entnahme von Grundwasser wie folgt zulassen:

lfd. Nr.

Entnahmeart

aus

Gemeinde

Bezeichnung aus dem katasteramtlichenLageplan

UTM32-Ost

UTM32-Nord

 

 

 

 

Gemarkung

Flur

Flurstück

 

 

1

TB 20

Hannchenswiese I

Boos

Boos

5

48/4

408.042

5.517.301

2

TB 30

Hannchenswiese II

Boos

Boos

4

44/1

408.066

5.517.205

3

TB 22

Schloßböckelheim

Schloßböckelheim

Schloßböckelheim

4

32

410.382

5.518.736


Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG, in der derzeit gültigen Fassung) die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 Landeswassergesetz (LWG, in der derzeit gültigen Fassung) erforderlich.

Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az. 323-V32-133-06 117/ 21405+21428-2020, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung (mit  den dazugehörigen Planunterlagen) wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de (Service) veröffentlicht.

Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, erfolgt auf dem zentralen UVP-Portal der Bundesländer, www.uvp-verbund.de.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 02.09.2024 einschließlich entweder bei der unter Nr. 1 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungs­direktion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.       
 

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. 

Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin ver­handelt werden.

4. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

 

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungs­termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,   
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
     

5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.

Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungs­gemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

 

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz –WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I. S. 405), zuletzt geändert durchGesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Aufsichtsbehörde gegenüber dem Bezirksverband der Wasser- und Bodenverbände Rheinland-Nassau am 19.12.2023 folgende Entscheidung getroffen:

Der Beschluss des Verbandsausschusses vom 03.11.2023 über die Auflösung des Bezirksverbandes der Wasser- und Bodenverbände Rheinland-Nassau wird aufsichtsbehördlich genehmigt.