Bekanntmachungen

Energie

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für den Windpark Steinert
Az.: 21a/07/5.1/2023/0026


Öffentliche Bekanntmachung zur Entscheidung über den Wegfall des Erörterungstermins gemäß § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit § 12 Abs.1 Satz 5 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen in der Gemarkung Hallschlag


Die Firma C & C Eifel Windenergie GmbH & Co. KG, Trierer Straße 43 in 54611 Hallschlag, hat am 07.07.2023 bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen, gem. § 4 BImSchG beantragt.

WEA

Koordinaten

Gemarkung

Flur

Flurstück

01
GID Nr. 7019

X 319059
Y 5580889

Hallschlag

9

72/1

02
GID Nr. 7020

X 319011
Y 5580487

Hallschlag

9

72/1

03
GID Nr. 7021

X 319064
Y 5580076

Hallschlag

9

72/1

04
GID Nr. 7022

X 318698
Y 5579814

Hallschlag

9

11


Der Antrag und die beigefügten Unterlagen einschließlich des UVP-Berichts waren in der Zeit von Montag, den 29.04.2024 bis einschließlich Dienstag, den 28.05.2024 bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie in der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein öffentlich ausgelegt, § 10 Abs. 3 BImSchG und § 10 Abs.1 der 9. BImSchV. Zudem wurden die genannten Unterlagen in dem UVP- Portal des Bundes sowie in der SGD Nord Safe Cloud zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben konnten bis einschließlich Freitag, den 28.06.2024 erhoben werden.
Der in der öffentlichen Bekanntmachung vom 15.04.2024, ab Montag, den 19.08.2024 anberaumte Erörterungstermin im Sitzungssaal der VG Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein entfällt, gem. § 16 Abs.1 Nr.1 der 9. BImSchV, da keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben wurden.


Koblenz, den 05.07.2024
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord


Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski

Immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma Windpark Meckel GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage in der Gemarkung Meckel
Az.: 21a/5.1.1/2023/0029/Los


Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde


Zugunsten der Firma Windpark Meckel GmbH, Unter den Linden 21, 10117 Berlin, wurde die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Windkraftanlage in der Gemarkung Meckel, Flur 8, Flurstücke 76, 77, 78, 93 und 94 am 22.05.2024 erteilt. Die Windkraftanlage des Typs Vestas V162 – 6.2 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m und einem Rotordurchmesser von 162 m ist gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) i. V. m. Ziffer 1.6.2 Spalte c des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV) nach Maßgabe der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen mit den behördlichen Prüfeinträgen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, zu errichten und zu betreiben.

 

  1. Der Bescheid ist unter Berücksichtigung von Auflagen und Bedingungen ergangen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Auslegung
Eine Ausfertigung des Bescheids wird vom 15.07.2024 bis 29.07.2024 bei der nachfolgenden Stelle während der genannten Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt:


Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Ansprechpartner: Herr Gregor Loosen
Kurfürstenstraße 12–14, 56068 Koblenz
Die Auslegung erfolgt in Raum 10 (Erdgeschoss) von
Montag bis Freitag, jeweils 08:00 – 12:00 Uhr.


Die Unterlagen können nur während der üblichen Dienststunden und mit vorheriger Terminvereinbarung (0261/120-2939) eingesehen werden.


Zusätzlich kann der Bescheid unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/index.php/s/5RBDZWHiqMfFoJq


Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt.


Rechtsbehelfsbelehrung
Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid kann ab dem ersten Tag der öffentlichen Auslegung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist, demnach also vom 15.07.2024 bis einschließlich 30.08.2024 erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder in elektronischer Form nach § 3a Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: SGDNord(at)Poststelle.rlp.de erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.


Koblenz, den 26.06.2024
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord


Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski

 

1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma Ventus Bürgerstrom Scheid Nr. 69 GmbH & Co. KG zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemarkung Scheid
Az.: 6-5610-1 WKA Scheid Repowering


Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde


Zugunsten der Firma Ventus Bürgerstrom Scheid Nr. 69 GmbH & Co. KG, Im Tenholt 33, 41812 Erkelenz wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 07.06.2023 für eine Windenergieanlage in der Gemarkung Scheid, Flur 4, Flurstück 49 von der Kreisverwaltung Vulkaneifel erteilt. Bestandteil dieser Genehmigung ist eine Windenergieanlage vom Typ Enercon E-160 EP5 E3 mit einer Nabenhöhe von 166,6 m und einem Rotordurchmesser von 160,0 m gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) i.V.m. Ziffer 1.6.2 Spalte c des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV) nach Maßgabe der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen mit den behördlichen Prüfeinträgen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, zu errichten und zu betreiben.

 

  1. Der Bescheid ist unter Berücksichtigung von Auflagen und Bedingungen ergangen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.


Auslegung
Eine Ausfertigung des Bescheids und seine Begründung werden in den Zeiten vom 08.07.2024 bis 22.07.2024 bei den nachfolgenden Stellen während den genannten Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt:


Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Ansprechpartnerin: Frau Keßler
Kurfürstenstraße 12–14, 56068 Koblenz


Die Auslegung erfolgt im Raum 3 in den Zeiten von
Montag bis Freitag 09.00 – 12.00 Uhr


Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein
Ansprechpartner: Herr Schwarz
Kyllweg 1, 54568 Gerolstein


Die Auslegung erfolgt im Raum 210 in den Zeiten von
Montag 08:00 bis 12:00 und von 13:30 bis 18:00 Uhr
Dienstag 13:30 bis 18:00 Uhr
Mittwoch bis Freitag 08:00 bis 12:30 Uhr


Der Bescheid kann nur während der üblichen Dienststunden und mit vorheriger Terminabstimmung eingesehen werden.


Zusätzlich kann der Bescheid unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/index.php/s/q9LqCBYDA2QFD4i
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt.


Rechtsbehelfsbelehrung
Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid kann ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung bis spätestens einen Monat nach der o.g. Auslegungsfrist, demnach also vom 01.07.2024 bis einschließlich 23.08.2024 schriftlich oder elektronisch erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3–5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: SGDNord(at)Poststelle.rlp.de erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.


Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.


Koblenz, den 21.06.2024
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord


Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski

 

1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren zum Neubau und Betrieb der Gashochdruckleitung Homburg – Rhein in den Abschnitten RO5115 – Dackenheim – Heßheim (DN 500/DP 40) und RO5296 – Anschlussleitung Großkarlbach (DN 100/DP 70)

Aktenzeichen 21a-07-5.1.2-2022-004

Die Creos Deutschland GmbH, Am Zunderbaum 9, 66424 Homburg, hat für oben genanntes Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren beantragt.

Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird in Form eines Planfeststellungsbeschlusses entschieden.

Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:

Die Unterlagen werden gem. § 73 Abs. 2 i.V.m § 27b VwVfG und § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EnWG ausschließlich in elektronischer Form auf den Internetseiten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie der Verbandsgemeindeverwaltungen Freinsheim, Leiningerland und Lambsheim-Heßheim in der Zeit vom 24.06.2024 bis 23.07.2024 zugänglich gemacht.

Die Unterlagen sowie weitere Informationen zum Vorhaben stehen ab dem 24.06.2024 unter folgenden Internetadressen zur Verfügung:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:

https://sgdnord.rlp.de/themen/energie/netzausbau
unter der Rubrik „Laufende Verfahren“
(siehe Link „Gashochdruckleitung Homburg – Rhein, Abschnitt Dackenheim – Heßheim“)

Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim, Bahnhofstraße 12, 67251 Freinsheim:

https://www.vg-freinsheim.de/aktuelles/2024/planfeststellungsverfahren-gashochdruckleitung/

Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt:

https://www.vg-l.de/leben-wohnen/bauen-planen/bekanntmachungen/gashochdruckleitung-creos/

Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim, Mühltorstraße 25, 67245 Lambsheim:

https://www.lambsheim-hessheim.de/vg_lambsheim_hessheim/Aktuelles/Rathaus/Planfeststellungsverfahren%20Gashochdruckleitung/

Auf Verlangen eines Beteiligten, welches während der Dauer der Auslegung an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zu richten ist, kann eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenden Sie sich hierzu bitte per E-Mail an poststelle21sgdnord@sgdnord.rlp.de oder schriftlich an die folgende Adresse: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz.

Einwendungen, Äußerungen und Fragen von Betroffenen sowie Stellungnahmen und Einwendungen von anerkannten Vereinigungen:

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 23.08.2024 – schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zum Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen äußern, und zwar bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz oder bei den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen. Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlich begründeten Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen (z.B. anerkannte Vereinigungen gemäß § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG [Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG] in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 [BGBl. I S. 3290], zuletzt geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 405]), wird bis zu einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 23.08.2024 – Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Erhebung von Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen gegeben.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren Äußerungen und Stellungnahmen sowie alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (formelle Präklusion). Äußerungsfrist und formelle Präklusion gelten auch für Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Einwendungen sollen neben dem leserlichen Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders/der Einwenderin enthalten. Eine Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Um Angabe des Aktenzeichens 21a-07-5.1.2-2022-004 wird gebeten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu bezeichnen. Vertreter/in kann nur eine natürliche Person sein. Sofern eine gleichförmige Eingabe den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht, kann sie unberücksichtigt bleiben. Will die Behörde so verfahren, ist dies öffentlich bekanntzumachen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VwVfG). Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung öffentlich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen werden der Antragstellerin zur Stellungnahme übersandt. Auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders werden deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungs­behörde entschieden. Der Planfeststellungsbeschluss wird öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG).

Bei der Anhörungsbehörde oder den oben genannten Verbandsgemeindeverwaltungen können innerhalb der Äußerungsfrist Fragen zum Vorhaben eingereicht werden.

Beschreibung des Vorhabens:

Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahmen:

  1. Neubau und Betrieb des Erneuerungsabschnittes Dackenheim – Heßheim (RO5115), DN 500, DP 40; Länge 9.033,53 m; Startpunkt: östlich der Bundesstraße B 271, nördlich von Dackenheim, Flurstück-Nr. 158/8, Gemarkung Dackenheim; Endpunkt: Einbindestelle Flurstück-Nr. 1968, Gemarkung Heßheim.
  2. Neubau und Betrieb der Anschlussleitung Großkarlbach (RO 5296), DN 100, DP 70, Länge: 314 m; Startpunkt: Armaturengruppe: Flurstück-Nr. 1986, Gemarkung Großkarlbach; Endpunkt: Stationsgebäude: Flurstück-Nr. 1570, Gemarkung Großkarlbach (notwendige Folgemaß­nahme im Sinne des § 75 Abs. 1 VwVfG).

Neben den oben beschriebenen Projektbestandteilen sind alle mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungen notwendig sind, Gegenstand des Antrags (z.B. die Änderung und Anbindung angrenzender Leitungen, die Sicherung und Nutzung von Zuwegungen, Arbeitsflächen und Rohrlagerplätzen, die Ausweisung von Leitungsschutzstreifen sowie notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen).

Das Vorhaben befindet sich auf dem Gebiet folgender Kommunen:

  • Landkreis Bad Dürkheim
    • Verbandsgemeinde Freinsheim
      • Ortsgemeinde Dackenheim
      • Ortsgemeinde Weisenheim am Sand
    •  
    • Verbandsgemeinde Leiningerland
      • Ortsgemeinde Bissersheim
      • Ortsgemeinde Großkarlbach
      • Ortsgemeinde Kirchheim an der Weinstraße
      • Ortsgemeinde Laumersheim
  • Rhein-Pfalz-Kreis
    • Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
      • Ortsgemeinde Heßheim
      • Ortsgemeinde Lambsheim

Erörterungstermin/Onlinekonsultation:

Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sowie die zum Plan abgegebenen Stellungnahmen von Behörden mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich zu erörtern. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekanntgemacht. Personen und Vereinigungen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, können vom Termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG). Beim Erörterungstermin ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Der Erörterungstermin kann durch eine Onlinekonsultation oder, mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten, durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden. Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern (§ 27c Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG).

Kosten:

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erör­terungstermin oder Vertretungsbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:

Mit Beginn der Internetveröffentlichung des Planes tritt die Veränderungssperre des § 44a EnWG in Kraft. Auf den vom Plan betroffenen Flächen, wie sie insbesondere in den Teilen B und E der Planunterlagen bezeichnet sind, dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme keine wesentlich wertsteigernden oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerenden Veränderungen vorgenommen werden. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an diesen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Umweltverträglichkeitsprüfung:

Für das Vorhaben war gemäß § 5 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540) festzustellen, ob die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. § 7 Abs. 1 UVPG sieht in Verbindung mit Ziffer 19.2.3 der Anlage 1 zum UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm die Durchführung einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles vor. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht in diesem Fall die UVP-Pflicht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die am 02.05.2022 durchgeführte Allgemeine Vorprüfung ergab, dass das Vorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann. Für das Vorhaben besteht daher die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen ist gleichzeitig die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG. In den Planunterlagen ist ein UVP-Bericht (§ 16 UVPG) enthalten. Die Planunterlagen beinhalten insbesondere folgende Unterlagen: einen Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Übersichtspläne im Maßstab 1:25.000 bzw. 1:2.000, Regelprofile, Arbeitsstreifen, Lagepläne im Maßstab 1:500, Längsschnitte, Kreuzungsdetailpläne, Detailpläne der Armaturengruppen, Bauwerksverzeichnisse, Boden- und Baugrundgutachten, einen Fachbeitrag Naturschutz mit Plänen (meist im Maßstab 1:500), eine Natura-2000-Vorprüfung, einen Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Unterlagen zu Gewässerkreuzungen, Wegerechtspläne und ein Wegerechtsregister.

Der Plan enthält außerdem die folgenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG: Raumordnerische Entscheide vom 24.11.2015 und vom 22.10.2021, Stellungnahme der SGD Nord vom 23.08.2016 zur Integration von Anschlussleitungen (ø < 300 mm) in das Planfeststellungsverfahren, Bescheid über die Feststellung der UVP-Pflicht, allgemeine UVPG-Vorprüfung gemäß § 7 UVPG, eine Scoping-Tischvorlage nebst Übersichtsplan sowie die Unterrichtung der Vorhabenträgerin zum Untersuchungsrahmen gemäß § 15 Abs. 1 UVPG.

Rechtsgrundlagen:

Das Planfeststellungsverfahren wird aufgrund folgender Rechtsvorschriften durchgeführt: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sowie der Absätze 4 und 5, §§ 43a ff. des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit den §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344), in Verbindung mit den §§ 15 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. I Nr. 151).

Koblenz, den 29.05.2024

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling
- Regierungsdirektor -

Wasserwirtschaft

Klicken Sie hier, um zu den offengelegten Unterlagen zu gelangen.

Vollzug der Wassergesetze;
Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus der Quelle Hinterforst zum Zwecke der Gewinnung von Trinkwasser in der Gemarkung Mayen, Flur 20, Flurstücke 230/1 und 234/1

Antragsteller: Stadtwerke Mayen GmbH
Bescheid vom 16.05.2024

Öffentliche Bekanntmachung


Im Zuge der Durchführung des o. g. wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens wurde die im Betreff genannte Maßnahme der Stadt Mayen und der Verbandsgemeinde Vordereifel, in der sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekannt gemacht, um den Betroffenen Gelegenheit zu geben, Einwendungen zu erheben (Anhörungsverfahren gemäß § 108 Landeswassergesetz – LWG). Während der Einwendungsfrist sowie der Nachfrist wurden keine Einwendungen gegen die Maßnahme erhoben.
Mit Bescheid vom 16.05.2024 wurde die Entnahme von Grundwasser aus der Quelle Hinterforst zugelassen. Dieser Bescheid hat gegenüber dem Antragsteller, nicht jedoch gegenüber etwaigen anderen Betroffenen, Bestandskraft erlangt.
Gemäß § 108 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist eine Ausfertigung dieses Bescheides mit einer Ausfertigung der Antrags- und Planunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung, in deren Gebiet die Gemeinden liegen, in denen sich das Vorhaben auswirkt bzw. bei verbandsfreien Gemeinden bei der Stadtverwaltung, 2 Wochen zur Einsichtnahme auszulegen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.


Eine Ausfertigung des Bescheides und der Antrags- und Planunterlagen liegt aus vom
04.07. bis 18.07.2024
bei der Verbandsgemeinde Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen
Dienstzimmer Nr.: 206
Dienstzeiten: Mo-Do 08:00–12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr, Fr. 08:00–13:00 Uhr


Die Bekanntmachung (mit  den dazugehörigen Planunterlagen) wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de (Service) veröffentlicht.

Mayen, 04.07.2024

gez. Alfred Schomisch
Bürgermeister

                                        

Klicken Sie hier, um zu den offengelegten Unterlagen zu gelangen.

Vollzug der Wassergesetze;
Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus der Quelle Hinterforst zum Zwecke der Gewinnung von Trinkwasser in der Gemarkung Mayen, Flur 20, Flurstücke 230/1 und 234/1

Antragsteller: Stadtwerke Mayen GmbH
Bescheid vom 16.05.2024

Öffentliche Bekanntmachung


Im Zuge der Durchführung des o. g. wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens wurde die im Betreff genannte Maßnahme der Stadt Mayen und der Verbandsgemeinde Vordereifel, in der sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekannt gemacht, um den Betroffenen Gelegenheit zu geben, Einwendungen zu erheben (Anhörungsverfahren gemäß § 108 Landeswassergesetz – LWG). Während der Einwendungsfrist sowie der Nachfrist wurden keine Einwendungen gegen die Maßnahme erhoben.
Mit Bescheid vom 16.05.2024 wurde die Entnahme von Grundwasser aus der Quelle Hinterforst zugelassen. Dieser Bescheid hat gegenüber dem Antragsteller, nicht jedoch gegenüber etwaigen anderen Betroffenen, Bestandskraft erlangt.
Gemäß § 108 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist eine Ausfertigung dieses Bescheides mit einer Ausfertigung der Antrags- und Planunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung, in deren Gebiet die Gemeinden liegen, in denen sich das Vorhaben auswirkt bzw. bei verbandsfreien Gemeinden bei der Stadtverwaltung, 2 Wochen zur Einsichtnahme auszulegen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.


Eine Ausfertigung des Bescheides und der Antrags- und Planunterlagen liegt aus vom
04.07 bis 18.07.2024
bei der Stadtverwaltung Mayen, Rosengasse 2, 56727 Mayen
Dienstzimmer Nr.: 231
Dienstzeiten: Mo-Do 08:00-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Fr. 08:00-13:00 Uhr


Die Bekanntmachung (mit  den dazugehörigen Planunterlagen) wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de (Service) veröffentlicht.

Mayen, 01.07.2024

gez. Dirk Meid
Oberbürgermeister

                                        

Bekanntmachung

zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

(Anhörungsverfahren)

1. Die Verbandsgemeindewerke Rüdesheim haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die gehobene Erlaubnis beantragt, entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen.     
Die beantragte Gewässerbenutzung soll die Entnahme von Grundwasser wie folgt zulassen:

lfd. Nr.

Entnahmeart

aus

Gemeinde

Bezeichnung aus dem katasteramtlichenLageplan

UTM32-Ost

UTM32-Nord

 

 

 

 

Gemarkung

Flur

Flurstück

 

 

1

TB 20

Hannchenswiese I

Boos

Boos

5

48/4

408.042

5.517.301

2

TB 30

Hannchenswiese II

Boos

Boos

4

44/1

408.066

5.517.205

3

TB 22

Schloßböckelheim

Schloßböckelheim

Schloßböckelheim

4

32

410.382

5.518.736


Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG, in der derzeit gültigen Fassung) die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 Landeswassergesetz (LWG, in der derzeit gültigen Fassung) erforderlich.

Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az. 323-V32-133-06 117/ 21405+21428-2020, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung (mit  den dazugehörigen Planunterlagen) wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de (Service) veröffentlicht.

Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, erfolgt auf dem zentralen UVP-Portal der Bundesländer, www.uvp-verbund.de.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 02.09.2024 einschließlich entweder bei der unter Nr. 1 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungs­direktion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.       
 

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. 

Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin ver­handelt werden.

4. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

 

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungs­termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,   
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
     

5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.

Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungs­gemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Az.: 323-V32-133-00 006.02/18871-2008

Vollzug der Wassergesetze

Bekanntmachung
zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis
(Anhörungsverfahren)

1. Die Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die gehobene Erlaubnis beantragt, entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen.     

Die mit Bescheid vom 15.07.2022 erlaubte Entnahme und nach den Bestimmungen der TrinkwV aufbereitete Grundwasser aus den Abwehrbrunnen 1 und 2 „Michelinstraße“ (N058479) sowie „Br.50“ (N087501) soll wie beantragt auch für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet der Stadtwerke und der Verbandsge-meinde Gensingen-Sprendlingen genutzt werden. Im Verbund mit weiteren benachbarten Wasserversorgungsunternehmen ist nach vorheriger Anzeige und Zustimmung der Oberen Wasserbehörde auch eine Abgabe von Trinkwasser an diese zulässig.         

Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG, in der derzeit gültigen Fassung) die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 Landeswassergesetz (LWG, in der derzeit gültigen Fassung) erforderlich.       

Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.     

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az. 323-V32-133 00 006.02/18871-2022, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung (mit den dazugehörigen Planunterlagen) wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de (Service) veröffentlicht.

Die Planunterlagen liegen vom 18.06.2024 bis einschließlich 17.07.2024 ausschließlich bei der Stadtverwaltung, am Empfang im Foyer des Gebäudes Brückes 2-8, 55545 Bad Kreuznach, während der allgemeinen Dienststunden Mo.- Fr. von 8.00-12.00 Uhr und Do. nachm. von 14.00-18.00 Uhr zur Einsichtnahme aus.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadtverwaltung Bad Kreuznach unter www.bad-kreuznach.de/politik-und-verwaltung/ stadtverwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ eingestellt.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 31.07.2024 einschließlich entweder bei der unter Nr. 1 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.     

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.      

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.    

Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

4. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung          

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,      
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.         

Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

 

Bad Kreuznach, den 07.06.2024
gez. Emanuel Letz
Oberbürgermeister

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Az. 323-V32-133 00 006.02/19944-2013

Vollzug der Wassergesetze

Bekanntmachung
zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis
(Anhörungsverfahren)

1. Die Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die gehobene Erlaubnis beantragt, entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen.     

Die mit Bescheid vom 27.06.2018 erlaubte Entnahme aus dem Abwehrbrunnen 3 „Lindenmühle“ (N081402) soll wie beantragt, ggfs. nach erf. Aufbereitung bei Auftreten von LHKW, auch für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet der Stadtwerke genutzt werden. Im Verbund mit weiteren benachbarten Wasserversorgungsunternehmen ist nach vorheriger Anzeige und Zustimmung der Oberen Wasserbehörde auch eine Abgabe von Trinkwasser an diese zulässig.    

Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG, in der derzeit gültigen Fassung) die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 Landeswassergesetz (LWG, in der derzeit gültigen Fassung) erforderlich.       

Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.     

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az. 323-V32-133 00 006.02/19944-2013, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung (mit den dazugehörigen Planunterlagen) wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de (Service) veröffentlicht.

Die Planunterlagen liegen vom 18.06.2024 bis einschließlich 17.07.2024 ausschließlich bei der Stadtverwaltung, am Empfang im Foyer des Gebäudes Brückes 2-8, 55545 Bad Kreuznach, während der allgemeinen Dienststunden Mo.- Fr. von 8.00-12.00 Uhr und Do. nachm. von 14.00-18.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. 
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadtverwaltung Bad Kreuznach unter www.bad-kreuznach.de/politik-und-verwaltung/ stadtverwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ eingestellt.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 31.07.2024 einschließlich entweder bei der unter Nr. 1 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.     

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.     

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.      

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.    

Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

4. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung          

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,      
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.  

Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

 

Bad Kreuznach, den 07.06.2024
gez. Emanuel Letz
Oberbürgermeister

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz –WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I. S. 405), zuletzt geändert durchGesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Aufsichtsbehörde gegenüber dem Bezirksverband der Wasser- und Bodenverbände Rheinland-Nassau am 19.12.2023 folgende Entscheidung getroffen:

Der Beschluss des Verbandsausschusses vom 03.11.2023 über die Auflösung des Bezirksverbandes der Wasser- und Bodenverbände Rheinland-Nassau wird aufsichtsbehördlich genehmigt.