Bekanntmachungen

Energie

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Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma JUWI GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemarkung Reuth
Az.: 21a/07/5.1/2023/0120


Erneute Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, obere Immissionsschutzbehörde


Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, mit Bescheid vom 29.10.2024 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
Zu Gunsten der Fa. JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, vertreten durch die Geschäftsführung, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage gemäß §§ 4 ff. BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:

WEAKoordinatenGemarkungFlurFlurstück
1
GID Nr.1 7106
X 322038
Y 5573552
Reuth512


Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.


Auslegung
Hinweis: Die Genehmigung wurde erstmals am 11.11.2024 öffentlich bekannt gemacht. Es bedurfte jedoch einer erneuten Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass sich hierdurch der Auslegungszeitraum verändert und somit auch die Zustellungsfiktion Dritter.
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 19.11.2024 bis zum 03.12.2024.


Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/index.php/s/XQcX97AGxJsZ46M
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.


Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur2 an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/
    zum Download bereitstehen oder
  3. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung


erhoben werden.


Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.


Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.


Koblenz, den 11.11.2024
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 


Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski

-----------------------------------------------------

1 GID Nr/ ID vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
2 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

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Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 16 Abs. 1, 19 BImSchG zur Änderung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Reuth
Az.: 21a/07/5.1/2024/0030


Erneute Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde


Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Firma JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt mit Bescheid vom 22.10.2024 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
„Zu Gunsten der Fa. JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, vertreten durch die Geschäftsführung, wird eine zweite Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 01.08.2022 unter dem Aktenzeichen 6-5610-WKA-2WKA Repowering Reuth sowie der Änderungsgenehmigung vom 03.01.2024 unter dem Az.: 6-5610-WKA-2WKA Repowering Reuth gemäß §§ 16 Abs. 1, 19 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:

WEAKoordinatenGemarkungFlurFlurstück

02

GID Nr.1 6798

X 322594
Y 5574342
Reuth519
03
GID Nr. 6820
X 322501
Y 5573854
Reuth519

Beantragt wurde die Änderung der Genehmigung der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 01.08.2022, da der Windenergieanlagentyp Enercon E160 E3 vom Hersteller zum Typ Enercon E160 E3 R1 weiterentwickelt wurde. Die Änderungen beschränken sich ausschließlich auf den Maschinenbau der Gondel und die elektrotechnische Ausrüstung. Ebenfalls wurde die Anpassung der Windparkeinfahrt sowie Teile der Zuwegung abgeändert. Die Zuwegungsplanung wurde im Zufahrtsbereich sowie an einer Stelle im nördlichen Verlauf angepasst. Daher wurde der Landespflegerische Begleitplan hinsichtlich der Änderung der Zuwegung angeglichen. In diesem Zuge wurde auch eine Anpassung der Ausgleichsmaßnahme in der Gemarkung Reuth vorgenommen. Die zuvor am südlichen Flurstückrand gelegene Maßnahme wurde auf Wunsch des Flurstückeigentümers an den nördlichen Rand des vorgesehenen Flurstücks verschoben.“
Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.


Auslegung
Hinweis: Die Genehmigung wurde erstmals am 04.11.2024 öffentlich bekannt gemacht. Es bedurfte jedoch einer erneuten Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass sich hierdurch der Auslegungszeitraum verändert und somit auch die Zustellungsfiktion Dritter.

Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 19.11.2024 bis zum 03.12.2024.


Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden: https://sgdnord-safe.rlp.de/index.php/s/D2XomPtsy6dKz9a


Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.


Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur2 an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder
  3. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung

erhoben werden.


Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.


Koblenz, den 11.11.2024
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord


Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski

-----------------------------------------------------

1 GID Nr. oder ID vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

2 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

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Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma Ventus Bürgerstrom Scheid Nr. 69 GmbH & Co. KG zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemarkung Scheid
Az.: 21a/07/5.1/2023/0108


Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde


Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Firma Ventus Bürgerstrom Scheid Nr. 69 GmbH & Co. KG, In Tenholt 33, 41812 Erkelenz, mit Bescheid vom 22.10.2024 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:


„Zu Gunsten der Fa. Ventus Bürgerstrom Scheid Nr. 69 GmbH & Co. KG, In Tenholt 33, 41812 Erkelenz, vertreten durch die Geschäftsführung, wird die Genehmigung des vollständigen Austauschs (Repowering) der zweier Windenergieanlagen (B8 sowie B9), genehmigt mit Bescheid der Kreisverwaltung Daun1 vom 08.07.1999 unter dem Aktenzeichen 05-237-00045-00005/98*01, mit einer Windenergieanlage (WEA 7) gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG erteilt:

WEAKoordinatenGemarkungFlurFlurstück
B8
GID Nr.2 557
X 315327
Y 5581221
Scheid483
B9
GID Nr. 549
X 315355
Y 5581003
Scheid449

vollständig ausgetauscht mit:

WEAKoordinatenGemarkungFlurFlurstück
7
GID Nr. 7171
X 315298
Y 5581140
Scheid483 und 49


Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.

Hinweis:
Die Altanlagen B8 und B9 werden vollständig zurückgebaut und durch die leistungsstärkere Windenergieanlage WEA 7 ersetzt (Repowering).


Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 11.11.2024 bis zum 25.11.2024.


Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden: https://sgdnord-safe.rlp.de/index.php/s/sbEfR6rXf9iXdbp


Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.


Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur3 an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder
  3. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung

erhoben werden.

Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.


Koblenz, den 25.10.2024
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord


Im Auftrag
Thomas Gottschling

-----------------------------------------------------

1 Der heutige Landkreis Vulkaneifel nannte sich bis zum 31.12.2006 Landkreis Daun.

2 GID Nr. oder ID vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

3 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

Naturschutz

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„Maßnahmen gegen invasive Arten – die Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Management- und Maßnahmenblättern den weitverbreiteten Arten Wassersalat/Muschelblume (Pistia stratiotes) und Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) hat begonnen.

Bürgerinnen und Bürger können bis zum 02. Dezember 2024 ihre Meinung abgeben.

Mit Inkrafttreten der „Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten“ sowie den dazu gehörenden Durchführungsverordnungen (DVO (EU) 2017/1263, DVO (EU) 2019/1262, DVO (EU) 2022/1203) schuf die EU erstmals einen für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsrahmen zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten. Die Verordnung zielt dabei auf die Prävention der Einbringung, Schaffung von Überwachungs-und Frühwarnsystemen, Beseitigung von Populationen in frühen Invasionsphasen und das Management bereits etablierter Populationen invasiver gebietsfremder Arten ab. Mit der letzten Erweiterung der Unionsliste stieg die Anzahl auf mittlerweile 88 Tier- und Pflanzenarten.

Die Umsetzung der Verordnung stellt die Länder vor große Herausforderungen. Problematisch ist beispielsweise, dass einige der gelisteten Arten aufgrund ihrer bereits flächendeckenden Verbreitung in ihrem Bestand nicht mehr bzw. nur in sehr beschränktem Maße beeinflussbar sind. Bei anderen Arten stehen Bekämpfungsmaßnahmen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu ihrem Erfolg. Auch die Umweltministerkonferenz äußerte sich in der Vergangenheit, dass sie den Vollzug der Verordnung, aufbauend auf der Liste, als nicht möglich ansieht. Rheinland-Pfalz schließt sich dieser Meinung an und setzt sich auch weiterhin für eine vertretbare und sinnvolle Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 im Land ein, die die Belange und Grundprinzipien des Tier- und Artenschutzes sowie weiterer Rechtsgrundlagen berücksichtigt. Für die bereits in Deutschland etablierten oder weit verbreiteten Arten (Artikel 19-Arten) dieser EU-Listenergänzung sollen Managementmaßnahmen entwickelt werden, damit die ihnen zugeschriebenen Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen, sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimiert werden.

Gem. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1203, trat für die weitverbreitete Art Wassersalat (Pistia stratiotes) ab dem 02.08.2024 die Listung in Kraft. Damit wurde die Erstellung eines Management- und Maßnahmenblatt für den Wassersalat notwendig.

Für die Art Rundblättriger Baumwürger gilt die Listung erst ab dem 02.08.2027, weshalb die Erstellung eines Management- und Maßnahmenblattes für diese Art zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) war seit ihrer Listung ((DVO) (EU) 2016/1141) dem Art. 16 in Deutschland zugeordnet und unterlag der sofortigen Beseitigung. Die Art hat sich inzwischen trotz umfangreicher Beseitigungsmaßnahmen in Deutschland etabliert, befindet sich weiterhin in Ausbreitung und kann nicht mehr erfolgreich dauerhaft beseitigt werden. Aus diesem Grund wird die Art dem Art. 19 zugeordnet werden und unterliegt damit dann in Deutschland dem Management. Diese Umstufung wird voraussichtlich zum 01.01.2025 erfolgen. Aus diesen Gründen wurde für die Asiatische Hornisse ein Management- und Maßnahmenblatt erarbeitet.

Die Bundesländer haben ein gemeinsames öffentliches Anhörungsportal etabliert, welches vom 01. Oktober 2024 bis 02. Dezember 2024 unter folgendem Link online aufrufbar ist: https://www.anhoerungsportal.de.

Jede Bürgerin, jeder Bürger kann über dieses Portal neben den erarbeiteten Management- und Maßnahmenblätter auch Hintergrundinformationen einsehen sowie eine Stellungnahme über eine dafür eingerichtete Eingabemaske abgeben.

Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht bis zum 02. Dezember 2024. Auf Grund der sehr guten Erfahrungen aus den elektronischen Öffentlichkeitsbeteiligungen in 2019 und zur Corona-Pandemie bitten wir Sie, die elektronische Möglichkeit zur Stellungnahme über das oben genannte Anhörungsportal vorrangig zu nutzen. Sollte dies nicht möglich sein, besteht bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Raum 20 im Erdgeschoss), Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz, die Möglichkeit, die Maßnahmenblätter dieser Ergänzungsliste in Papierform einzusehen. Dies geschieht nur während der Öffnungszeiten, in der Zeit von Montag bis Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr, Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr, nach vorheriger Terminabsprache (E-Mail: Artenschutz(at)sgdnord.rlp.de). Beachten Sie bitte, dass Sie sich an der Pforte anmelden müssen.

Wasserwirtschaft

Amtliche Bekanntmachung
Stauanlagenschau nach § 101 Landeswassergesetz (LWG)
Schau des Rückhaltebeckens Mühlheimer Bach in Mülheim-Kärlich, 
Verbandsgemeinde Weißenthurm


In Vollzug des § 101 LWG findet am Dienstag, den 26.11.2024 eine Schau des Rückhaltebeckens Mühlheimer Bach in Mülheim-Kärlich, Verbandsgemeinde Weißenthurm statt.
Beginn: 10.00 Uhr
Treffpunkt: Absperrbauwerk – rechte Seite

Die Schaukommission wird gebildet aus:
 

  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als wasserwirtschaftliche Fachbehörde Regionalstelle Wasserwirtschaft, und Obere Wasserbehörde Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz
  • Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm als Betreiberin u. Unterhaltspflichtige
  • Landkreis Mayen-Koblenz als Untere Wasserbehörde


Den Eigentümern und Anliegern sowie den Nutzungsberechtigten und den nach § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Verbänden wird hiermit gemäß § 101 Abs. 2 LWG Gelegenheit zur Teilnahme gegeben.


Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Koblenz, den 11.11.2024

Im Auftrag
Melanie Arens

Bekanntmachung
zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis
(Anhörungsverfahren)

1. Die Vereinigten Wasserwerke Mittelrhein GmbH, vertreten durch die Energieversorgung Mittelrhein AG, Peter Altmeier Ufer 50, 56068 Koblenz, haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen eine gehobene Erlaubnis beantragt

Die beantragten Gewässerbenutzungen sollen die Entnahme von Grundwasser wie folgt zulassen:

Fassungsart BezeichnungWFG-Nr.GemarkungFlurFlurstückm³/a
Brunnen Grenbach303 001 503Oberlahnstein918/5900.000
Schachtbrunnen Grenbach303 001 492Oberlahnstein918/5

Die gehobene Erlaubnis soll erteilt werden für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung im Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsträgers.

Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG, in der derzeit gültigen Fassung) die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 Landeswassergesetz (LWG, in der derzeit gültigen Fassung) erforderlich.

Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.
 

2.  Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen) vom 30.09.2024, Az. SGD: 333-GE-141-00318/1974, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen veröffentlicht. 

Die Planunterlagen liegen aus

vom 28.10.2024 bis einschließlich 27.11.2024
bei der Stadtverwaltung Lahnstein, Verwaltungsgebäude Didierstraße 21c,
Dienstzimmer Nr. 20,
Dienstzeiten: Mo - Do: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Fr: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 11.12.2024 einschließlich entweder bei der unter Nr. 2 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur, Kirchstraße 45, 56410 Montabaur, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

5. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

6. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.
Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Lahnstein, 18.10.2024

gez.: Lennart Siefert
Oberbürgermeister

Bekanntgabe
gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur, Kirchstraße 45, 56410 Montabaur, gibt als zuständige Wasserbehörde Folgendes bekannt:

Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser - wie nachfolgend aufgeführt -   

Fassungsart BezeichnungWFG-Nr.GemarkungFlurFlurstückm³/a
Brunnen Grenbach303 001 503Oberlahnstein918/5900.000
Schachtbrunnen Grenbach303 001 492Oberlahnstein918/5

durch den Antragsteller, Vereinigte Wasserwerke Mittelrhein GmbH, vertreten durch die Energieversorgung Mittelrhein AG, Peter Altmeier Ufer 50, 56068 Koblenz, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt.

Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erfolgte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. den Kriterien gem. Anlage 3 UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Montabaur, den 15.10.2024

Im Auftrag
gez.
(Helmut Grün)