SGD Nord vergibt Angelkarten für die Mosel jetzt online: Neues Vorgehen bietet viele Vorteile

An einem Feiertag spontan zum Angeln an die Mosel fahren? Ab sofort ist das kein Problem mehr. Denn seit dem 1. Juni 2025 vergibt die SGD Nord die Erlaubnisscheine für die Mosel und für eine Angelstrecke am Rhein über ein Internetportal. Dort können Angelbegeisterte die Scheine, die auch Angelkarten genannt werden, nun jederzeit und mit wenigen Klicks erwerben.

Wer an Rhein, Mosel und Saar angeln möchte, musste sich bislang in einer offiziellen Ausgabestelle einen Erlaubnisschein ausstellen lassen. Diese Möglichkeit bleibt weiterhin bestehen. Seit dem 1. Juni 2025 gibt es jedoch für die Angelstrecken an der Mosel und für eine Strecke am Rhein die alternative Option, sich bei dem Internetportal Fiskado zu registrieren. Hier wird die Zahlung online abgewickelt und die Angelkarte direkt nach dem Kauf als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Und: Über eine interaktive Karte lassen sich viele relevante Informationen einsehen, wie etwa die Lage der Strecke, die heimischen Fischarten oder die Zeiträume, in denen Angeln erlaubt ist. Perspektivisch soll der Onlineverkauf für alle Strecken an Rhein, Mosel und Saar zur Verfügung stehen, die von der SGD Nord im Auftrag des Landes verwaltet werden.

Weniger Verwaltungsaufwand

Das Internetportal ist jedoch nicht nur für Privatpersonen gedacht. Denn die SGD Nord hat die Fiskado GmbH damit beauftragt, sukzessive den gesamten Verkauf der Erlaubnisscheine online abzuwickeln. Bedeutet: Alle Ausgabestellen sollen künftig an das System angeschlossen werden und ihre Unterlagen digital einreichen. Das wird den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren und außerdem Papier einsparen. Denn bislang erreichten die SGD Nord jährlich rund 18.000 Dokumente, die mit der Zahlungsabwicklung in Verbindung standen. Mit dem neuen, digitalen Vorgehen wird das Abrechnungsverfahren nun erheblich effizienter und ressourcenschonender gestaltet.


Weitere Informationen aus dem Merkblatt zum Fischereierlaubnisschein

Stand: Januar 2023

FÜR DIE MOSEL; STAUHALTUNG KOBLENZ BIS TRIER, UND DIE RHEINLAND-PFÄLZISCHE SAAR

1. Laichschonbezirke Mosel (von Stauhaltung Koblenz bis Stauhaltung St. Aldegund)

  • 1.1. die Koberner Laach (Längskrippe-Buhnenfelder) linksseitig der Mosel von Strom-km 15,000 bis Strom-km 16,000
  • 1.2. die Winninger Laach linksseitig der Mosel oberhalb des Fahrdammes bis zur Autobahnbrücke
  • 1.3. die Hatzenporter Laach linksseitig der Mosel von Strom-km 29,000 bis Strom-km 30,300
  • 1.4. Mosel linksseitig von der Elzbachmündung bis 100 m unterhalb
  • 1.5. die Treiser Laach rechtsseitig der Mosel bei Strom-km 41,500 bis zum Fahrdamm
  • 1.6. die Nehrener Laach (Campingplatz) linksseitig der Mosel
  • 1.7. die Ediger Laach linksseitig der Mosel
  • 1.8. die Laach Taubengrün rechtsseitig der Mosel bei Senheim von Strom-km 69,900 bis Strom-km 70,800
  • 1.9. die Laach gegenüber Eller rechtsseitig der Mosel von Strom-km 73,700 bis Strom-km 74,200
  • 1.10. die Laach gegenüber Zell linksseitig der Mosel von Strom-km 86,000 bis Strom-km 86,500
  • 1.11. die Laach gegenüber Pünderich linksseitig der Mosel von Strom-km 93,200 bis Strom-km 93,400
  • 1.12. die Laach bei Reil linksseitig der Mosel von Strom-km 94,100 bis Strom-km 94,600

In den Schonbezirken ist der Bootsverkehr sowie jede sonstige Beeinträchtigung, die eine Benachteiligung der Fischerei mit sich bringt, das Ablaichen der Fische verhindert, stört oder sonst wie beeinträchtigt, verboten. Fahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und der Wasserschutzpolizei sind ausgenommen.

In der Zeit vom 15. März bis 15. Juni ist der Fischfang in diesen Gewässern oder Gewässerteilen verboten. Das Verbot zum Befahren der Gewässer mit Booten erstreckt sich nicht auf den unteren Teil der Hatzenporter Laach aufwärts bis zum Fahrdamm (Ziff. 1.3.) und für die Laache gegenüber Zell von Strom-km 86,000 bis Strom-km 86,500 (Ziff. 1.10.).

Es ist zu beachten: in der Ediger Laach (Ziff. 1.7.) ist in der Zeit vom 01. März bis 31. Juli die Angelfischerei verboten (siehe hierzu Ziff. 5.3.).

 

2. Laichschonbezirke Mosel (von Stauhaltung Enkirch bis Stauhaltung Trier)

  • 2.1. die Pferdemosel in Trier, rechtsseitig der Mosel von Strom-km 191,700 (Landesteg der Klosterschenke Pfalzel) bis Strom-km 192,400
  • 2.2. die Laach rechtsseitig der Mosel unterhalb Ruwer von Strom-km 183,500 bis Strom-km 184,800 und von Strom-km 186,500 bis 186,900
  • 2.3. die Mehringer Laach von Strom-km 173,300 bis Strom-km 173,800
  • 2.4. die Laach linksseitig der Mosel gegenüber dem Kraftwerk Leiwen von Strom-km 157,300 bis Strom-km 157,900
  • 2.5. die Laach linksseitig der Mosel oberhalb Leiwen von Strom-km 158,900 bis Strom-km 159,300
  • 2.6. die Laach linksseitig der Mosel zwischen der Thörnicher Brücke und der Salmmündung bei Klüsserath von Strom-km 162,800 bis Strom-km 163,500
  • 2.7. die Laach gegenüber Wehlen rechtsseitig der Mosel von Strom-km 125,900 bis Strom-km 126,150
  • 2.8. die Laach gegenüber Ürzig rechtsseitig der Mosel von Strom-km 119,700 bis Strom-km 120,100
  • 2.9. die Laach bei Ürzig linksseitig der Mosel von Strom-km 119,300 bis Strom-km 119,900
  • 2.10. die Laach vor dem Hafen Traben-Trabach linksseitig der Mosel von Strom-km 104,500 bis Strom-km 104,600
  • 2.11. die Großbachmündung bei Enkirch rechtsseitig der Mosel von Strom-km 101,900 bis Strom-km 102,100
  • 2.12. die Laach unterhalb Enkirch linksseitig der Mosel von Strom-km 99,650 bis Strom-km 99,950

In den Schonbezirken ist in der Zeit vom 15. März bis 15. Juni der Fischfang, der Bootsverkehr sowie jede sonstige Beeinträchtigung der Gewässer, die das Ablaichen der Fische verhindern, stören oder sonst wie beeinträchtigen, verboten. 

Von dem Verbot des Bootsverkehrs sind lediglich die Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ausgenommen.

 

3. Fischschonbezirke in der Mosel (von Stauhaltung Koblenz bis Stauhaltung St. Aldegund)

  • 3.1. Mosel von Strom-km 2,000 bis zur Mündung in den Rhein
  • 3.2. Moselstaustufe Lehmen, von Strom-km 21,000 bis Strom-km 20,500 in der ganzen Breite
  • 3.3. Moselstaustufe Müden, rechtsseitig von Strom-km 37,200 bis Strom-km 36,600, linksseitig von Strom-km 37,200 bis Strom-km 36,700
  • 3.4. Moselstaustufe Fankel, von Strom-km 59,500 bis Strom-km 58,800 in der ganzen Breite
  • 3.5. Moselstaustufe St. Aldegund, rechtsseitig von Strom-km 78,400 bis Strom-km 77,900; linksseitig von Strom-km 78,400 bis Strom-km 77,700

In diesen Schonbezirken ist ganzjährig jede Art des Fischfanges verboten.

 

4. Fischschonbezirke in der Mosel (von Stauhaltung Enkirch bis Stauhaltung Trier)

  • 4.1. Moselstaustufe Enkirch, und zwar von Strom-km 103,100 bis Strom-km 102,500
  • 4.2. Moselstaustufe Zeltingen, und zwar von Strom-km 124,700 bis Strom-km 123,200
  • 4.3. Moselstaustufe Wintrich, und zwar von Strom-km 142,050 bis Strom-km 140,900
  • 4.4. Moselstaustufe Detzem, und zwar linksseitig von Strom-km 167,000 bis Strom-km 166,500 (Schleicher Kapelle), rechtsseitig von Strom-km 167,200 bis Strom-km 165,700 (Detzemer Kirche)
  • 4.5. Moselstaustufe Trier-Feyen, und zwar linksseitig von Strom-km 196,750 bis Strom-km 194,500, rechtsseitig von Strom-km 196,000 bis Strom-km 194,500

In diesen Schonbezirken ist ganzjährig jede Art des Fischfanges verboten.

  • 4.6. vom Brückenpfeiler oberhalb der Liesermündung bis 300 m unterhalb der Liesermündung (alter Fährkopf)
  • 4.7. von 50 m oberhalb der Dhronmündung bis 250 m unterhalb der Dhronmündung
  • 4.8. von Strom-km 183,700 oberhalb der Kyllmündung bis ca. 300 m unterhalb der Kyllmündung bei Strom-km 183,300, einschließlich des gesamten Ehranger Altwassers – alte Kyllmündung
  • 4.9. von 50 m oberhalb der Ruwermündung bis 300 m unterhalb der Ruwermündung
  • 4.10. alle Gewässer III. Ordnung von der Mündung bis 500 m oberhalb der Mündung entlang des Bachlaufs

In diesen Schonbezirken ist in der Zeit vom 15. April bis 31. Mai der Fischfang ausnahmslos verboten.

 

5. Naturschutzgebiete an der Mosel und daher von der Angelfischereiausübung ganz oder teilweise ausgenommene Flächen

  • 5.1. Naturschutzgebiet rechtes „Moselufer zwischen Niederfell und Dieblich“ bis zur Flussmitte von Strom-km 16,800 bis 18,150; vom 01.04. bis 31.10. eines jeden Jahres; Betretungs-  und Angelfischereiverbot
  • 5.2. Naturschutzgebiet „Reiherschussinsel“, Gemarkung Lehmen; ganzjähriges Angelfischereiverbot
  • 5.3. Naturschutzgebiet „Ediger-Laach“, Gemarkung Ediger; Angelfischereiverbot vom 01.03. bis 31.07. d.J.

     

6. Naturschutzgebiete an der Saar und daher von der Angelfischereiausübung ganz oder teilweise ausgenommene Flächen

  • 6.1.  „Wiltinger Saarbogen“, Gemarkung Wiltingen, Kanzem, Schoden und Filzen
    Verboten ist, die fischereiliche Nutzung vom 15.03. bis einschließlich 14.06. eines jeden Jahres im gesamten Altarm der Saar zu betreiben. Darüber hinaus ist die fischereiliche Nutzung von der Brücke bei Kanzem bis zur Brücke bei Wiltingen über den 15.06. hinaus bis zum 15.07. eines jeden Jahres sowie im Bereich der Buhnenfelder vor Wiltingen einschließlich der Buhnen im Bereich des Naturdenkmals „Weiße Seerosen“ ganzjährig verboten.

     

7. Häfen an der Mosel und der Saar

In den nachfolgend genannten Häfen (Mosel und Saar) ist das Fischen verboten bzw. nicht möglich oder ein gesonderter Fischereierlaubnisschein erforderlich:

Hafen Mosel

Moselschein gültig

Bemerkungen

Winninger Laach – Sportboothafen 

 

gewerbliche Anlage, Betretungsverbot

Brodenbach

ja

 

Treis

ja

die Hinweisschilder im Hafen sind zu beachten!

Senheim

nein

spezieller Erlaubnisschein

Alf

 

Betretungsverbot

Hafen Cochem

nein

Betretungsverbot

Traben-Trarbach

ja

die Hinweisschilder im Hafen sind zu beachten!

Bernkastel

ja

die Hinweisschilder im Hafen sind zu beachten!

Neumagen-Dhron

 

Fangverbot

Frachthafen Trier

 

Fangverbot

Freizeithafen Schweich

 

Fangverbot

Freizeithafen Pölich

 

Fangverbot

Sporthafen des WSC Konz

 

Betretungsverbot

Sporthafen Monaise/Trier

 

Betretungsverbot

Privathafen der Firma Wacht

 

Betretungsverbot (jedoch Ausnahme: SFV Rotfelder, Wasserliesch)

Hafen Saar

Saarschein gültig

Bemerkungen

Bootshafen des WSA in Saarburg

 

Betretungsverbot

Sportboothafen in Saarburg

ja

 

 

8. Laichschonbezirke in der Saar

  • 8.1. die Flachwasserzone linkes Ufer von Strom-km 0,700 bis Strom-km 1,500
  • 8.2. die Flachwasserzone linksseitig der Saar von Strom-km 4,700 bis Strom-km 5,000
  • 8.3. der Schleusenbereich bei Kanzem von Strom-km 4,700 linksseitig bzw. Strom-km 4,800  rechtsseitig (Molenkopf, unterstrom) bis Strom-km 5,600 linksseitig bzw. Strom-km 5,400 rechtsseitig (oberstrom)
  • 8.4. der Wehrbereich bei Schoden von Strom-km 7,300 (unterstrom, Stichkanal) bis Strom km 7,930 (oberstrom, Kaimauerbeginn). Die unterstromseitige Begrenzung im Wiltinger Bogen bildet eine Linie quer zum Strom von Beginn der Kaimauer (links) bis zur Pumpstation Schoden (rechts)
  • 8.5. die Flachwasserzone rechtes Ufer von Strom-km 8,750 bis Strom-km 9,050
  • 8.6. die Flachwasserzone rechtes Ufer von Strom-km 9,650 bis Strom-km 10,100
  • 8.7. die Flachwasserzone rechtes Ufer von Strom-km 10,600 bis Strom-km 11,050
  • 8.8. die Flachwasserzone linkes Ufer von Strom-km 13,150 bis Strom-km 13,350
  • 8.9. die Flachwasserzone rechtes Ufer von Strom-km 14,000 bis Strom-km 15,000
  • 8.10. die Flachwasserzone linkes Ufer von Strom-km 15,500 bis Strom-km 15,700
  • 8.11. die Flachwasserzone linkes Ufer von Strom-km 17,200 bis Strom-km  17,350
  • 8.12. die Flachwasserzone linkes Ufer von Strom-km 17,600 bis Strom-km 17,750
  • 8.13. die Schleusenanlage bei Serrig von Strom-km 18,100 bis Strom-km 19,000
  • 8.14. die Flachwasserzone linkes Ufer von Strom-km 19,500 bis Strom-km 20,000
  • 8.15. die Flachwasserzone linkes Ufer von Strom-km 24,600 bis Strom-km 24,950
  • 8.16. die Flachwasserzone linkes Ufer von Strom-km 26,700 bis Strom-km 26,960
  • 8.17. die Buhnenfelder im Bereich der Ortsgemeinde Wiltingen von Strom-km 2,800 bis Strom-km 3,300 und Strom-km 3,900 bis Strom-km 4,700

In den Laichschonbezirken ist jede Art des Fischfanges ganzjährig verboten.

 

9. Fischschonbezirke in der Saar

  • 9.1. der Wiltinger Bogen von der Hochwasserschutzmauer bei Hamm (rechtsseitig) und dem Molenkopf (linksseitig) bis Strom-km 7,300
  • 9.2. die Leuk vom Wasserfall in Saarburg bis zur Mündung in die Saar sowie der Mündungsbereich des Leukbaches von Saar-Strom-km 11,750 bis Saar-Strom-km 11,900
  • 9.3. der Breinsbach von der Lohmühle bis zur Mündung in die Saar sowie der Mündungsbereich des Breinsbaches von Saar-Strom-km 22,190 bis Saar-Strom-km 22,250
  • 9.4. alle übrigen Gewässer dritter Ordnung von deren Mündung in die Saar bis 100 m bachaufwärts.

In den Fischschonbezirken ist in der Zeit vom 15. März bis einschließlich 14. Juni der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, verboten; insbesondere sind das Räumen, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm und Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten und das Wasserskilaufen verboten.

Von der Brücke bei Kanzem (Strom-km 1,600) bis zur Brücke bei Wiltingen (Strom-km 5,300) gilt diese Regelung bis zum 15. Juli.

Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden.

 

10. Hinweise

Die Mosel unterliegt der Frühjahrsschonzeit vom 15.04. bis 31.05. eines jeden Jahres.

Der Raubfischfang mit entsprechendem Köder (Spinner, Blinker, Weichplastikköder etc., Köderfische bzw. Fischteile) mit Ausnahme der künstlichen Fliege ist während der Frühjahrsschonzeit nicht gestattet.

Alle Fisch- und Laichschonbezirke sind zu beachten. 

Die Auflistung dieses Merkblattes hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Etwaige andere Vorschriften bleiben unberührt.

Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Wasservögel!

Werfen sie keine Schnurreste, Bleie, Haken etc. in die Vegetation oder ins Gewässer, diese können eine tödliche Gefahr für Tiere bedeuten!

 

11. Mindestmaße, Fangverbote, Artenschonzeiten gemäß §§ 17 und 20 Landesfischereiordnung (Auszug)

Fischart

Mindestmaße

Äsche

30 cm

Seeforelle

60 cm

Hecht

50 cm

Zander

45 cm

Aal

50 cm

Karpfen, Barbe

35 cm

Schleie, Bachforelle

25 cm

Blaufelchen

25 cm

Nase

30 cm

Rotauge, Rotfeder

15 cm

Hasel

15 cm

Güster

kein Mindestmaß

Wels

kein Fangverbot, sondern Anlandeverpflichtung

Fangverbote
Lachs, Meerforelle, Stör
Bitterling, Elritze
Schlammpeitzger, Schmerle
Steinbeißer, Koppe
Maifisch, Finte, Meerneunauge

Fischart

Artenschonzeiten

Bachforelle

15. Oktober bis 15. März

Hecht

01. Februar bis 31. Mai

Zander

in der Lahn vom 01. April bis 31. Mai, im Übrigen vom 15. März bis 15. Mai

Barbe

01. Mai bis 15. Juni

Äsche

15. Februar bis 30. April

Nase

15. März 30 April (in allen Gewässern, außer: Rhein, Mosel und Lahn) 

Angelkarte online kaufen

Hier geht es zum Internetportal von Fiskado: https://s.rlp.de/vwKSbXs