Landesplanung
Die Obere Landesplanungsbehörde ist für folgende Verfahrensarten zuständig:
· Raumordnungsverfahren (ROV) (§ 15 ROG i.V.m. § 17 LPlG)
· Vereinfachte raumordnerische Prüfungen (vrP) (§ 16 ROG i.V.m. § 18 LPlG)
· Zielabweichungsverfahren (ZAV) (§ 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 8 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 6 LPlG)
· Landesplanerische Stellungnahmen (LPS) (§ 20 LPlG)
ROV und vrP sind Instrumente zur Sicherung der Landes- und Regionalplanung, d.h. bei einem konkret beabsichtigten Vorhaben von überörtlicher Raumrelevanz soll das ROV bzw. die vrP die Raumordnung sichern (Einhaltung der Ziele der Raumordnung sowie sachgerechte Abwägung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung). Diese Verfahren dienen dazu, vor der abschließenden Entscheidung in den fachgesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren die raumordnerische Verträglichkeit eines Vorhabens zu klären.
Durch das ROV wird festgestellt, ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und wie diese unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung).
Im ROV findet eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt (§ 15 Abs. 3 Satz 3 ROG i.V.m. § 17 Abs. 7 LPlG).
VrP können für Planungen und Maßnahmen vorgenommen werden, die zwar raumbedeutsam sind, bei denen aber die Durchführung eines umfassenden ROV nicht erforderlich ist. Damit wird einerseits eine raumordnerische Prüfung sichergestellt, andererseits kann der Umfang der Untersuchungen und Beteiligungen auf das notwendige Maß beschränkt werden.
Das Ergebnis des ROV bzw. der vrP hat weder gegenüber dem Vorhabenträger noch gegenüber Einzelnen unmittelbare Rechtswirkung. Die Verfahren sind gebührenpflichtig.
ZAV werden durchgeführt, um im Einzelfall zu prüfen, ob eine Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms oder eines regionalen Raumordnungsplanes zugelassen werden kann. Die zuständige obere Landesplanungsbehörde kann eine Abweichung zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und das Landesentwicklungsprogramm oder der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Das ZAV ist immer ein besonderes und eigenständiges Verfahren; es wird nicht von der Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsverfahrens erfasst. Das Ergebnis eines ZAV mündet in einen Zielabweichungsbescheid, der gegenüber dem Antragsteller abgegeben wird. Bei diesem handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können.
Eine LPS ist die Äußerung der zuständigen Landesplanungsbehörde gegenüber dem Träger der Bauleitplanung, welche maßgeblichen Erfordernisse der Raumordnung bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans zu berücksichtigen sind.
Zuständige Behörde zur Abgabe einer LPS ist die untere Landesplanungsbehörde (Kreisverwaltungen), soweit es sich um kreisangehörige Gemeinden handelt.
Die Abgabe einer LPS bedarf der Zustimmung der oberen Landesplanungsbehörde, wenn es sich bei der anfragenden Gemeinde um ein Mittelzentrum handelt oder wenn der Planungsraum an eine kreisfreie Stadt angrenzt (§ 1 Abs. 2 Ziffern 2 und 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 20 des Landesplanungsgesetzes vom 29.03.1974).
Für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier ist die obere Landesplanungsbehörde der SGD Nord zuständige Behörde zur Abgabe einer LPS.