Lärmschutz am Arbeitsplatz
Ob Schleifmaschine, Nagelpistole oder Kompressor: In vielen Berufen und Unternehmen gehört Lärm zum Arbeitsalltag. Die Folgen, die daraus für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen können, sollten nicht unterschätzt werden. Denn Lärm ist nicht nur störend, sondern er kann auch die Gesundheit ernsthaft beeinträchtigen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord sorgt deshalb in ihrer Funktion als Gewerbeaufsicht im nördlichen Rheinland-Pfalz dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Lärm- und Arbeitsschutz eingehalten werden. Hierbei gilt:
Lärmschutz ist Teamarbeit. Wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aktiv mitwirken, lassen sich viele Risiken deutlich reduzieren.
Die SGD Nord steht Ihnen hierbei beratend zur Seite. Doch wodurch entsteht überhaupt Lärm am Arbeitsplatz? Mit welchen Maßnahmen kann er reduziert werden? Und welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Informationen.
Das Wichtigste in Kürze
Maschinen und Anlagen
- Pressen, Sägen, Schleifmaschinen, Druckluftgeräte, Kompressoren und Förderanlagen erzeugen hohen Schalldruck.
- Ungedämpfte und nicht gewartete Maschinen verstärken den Geräuschpegel.
Werkzeuge und Handgeräte
- Bohrmaschinen, Hämmer und Nagelpistolen erzeugen impulsartigen (stoßweisen) Lärm, der besonders schädlich ist.
Fahrzeuge und Transportmittel
- Stapler, Lkw und Kräne verursachen Motorenlärm, Bremsgeräusche und Warntöne.
Lüftungs-, Klima- und Produktionssysteme
- Dauergeräusche durch Ventilatoren, Klimaanlagen und Rohrströmungen tragen zur Grundlautstärke bei.
Menschliche Aktivitäten
- Gespräche, Telefonate oder Kundenverkehr können in offenen Büros zu einem störenden Geräuschpegel führen.
Raumakustik
- Harte Oberflächen (Beton, Glas, Metall) reflektieren Schall. Fehlende schallabsorbierende Materialien (zum Beispiel Teppiche und Deckenplatten) lassen den Lärmpegel steigen.
Technische Maßnahmen
- Maschinenkapselung oder -einhausung
- Räumliche Abtrennung lärmintensiver Arbeitsbereiche
- Schallabsorber an Decken und Wänden
- Lärmarme Arbeitsverfahren
Organisatorische Maßnahmen
- Zeitliche Beschränkung der Lärmexposition
- Kennzeichnung von Lärmbereichen
Persönliche Maßnahmen
- Einsatz von geeignetem Gehörschutz (Stöpsel, Bügelgehörschutz, Kapselgehörschutz) bei Überschreitung der Grenzwerte
- Überwachung
- Beratung
Präventiv
- Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der entsprechenden Prüfung des Immissionsschutzes
- Im Rahmen von Inspektionen in den Betrieben
Reaktiv
- Bei vorliegenden Beschwerden im Bereich des Arbeitsschutzes
Maßnahmen können sein
- Durchsetzung einer Gefährdungsbeurteilung nach S-T-O-P Prinzip
- Anregung/Aufforderung Einwirkzeiten der Lärmquellen zu reduzieren
- Anregung zur Anschaffung geräuscharmer Maschinen beziehungsweise Durchführung weniger lärmintensiver Arbeitsverfahren
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Ab 80 dB(A) muss eine Angebotsvorsorge bereitgestellt werden.
- Ab 85 dB(A) ist eine Pflichtvorsorge vorgesehen.
Einhaltung Arbeitsschutzgesetz
- § 4, 5 und 6
- Minimierungsgebot: Lärmbelastungen am Arbeitsplatz verhindern beziehungsweise so weit wie möglich reduzieren
- Gefahren an der Quelle „bekämpfen“ (siehe „Technische Maßnahmen“ bei der Frage „Welche Schutzmaßnahmen helfen, die Lärmbelastung zu reduzieren?“)
- Aktuelle Standards der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene berücksichtigen
- Gehörschutz und andere Persönliche Schutzausrüstung (PSA) sind gegenüber anderen Maßnahmen nachrangig (siehe nachfolgend S-T-O-P-Prinzip).
Einhaltung weiterer Rechtsvorschriften
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (Abschnitt 4.2) und die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (Abschnitt 4.3)
- Arbeitsstättenverordnung und die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 „Lärm“ (Abschnitt 4.4)
- Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (Abschnitt 10)
Durchführung Gefährdungsbeurteilung
- §3 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- S-T-O-P-Prinzip (Substitution, dann technische, dann organisatorische, dann persönliche Schutzmaßnahmen):
- 1. Substitution: laute durch weniger laute Verfahren ersetzen
- 2. Technische Schutzmaßnahmen
- Lärm an der Quelle verringern
- Lärmquelle abschirmen
- Lärm auf dem Übertragungsweg reduzieren
- 3. Organisatorische Maßnahmen
- Lärmintensive Arbeitsplätze zusammenfassen
- Lärmintensive Arbeiten in die Nacht verlegen
- 4. Persönliche Schutzmaßnahmen
- Gehörschutz tragen
- Tragepflicht von Gehörschutz (ab 85 dB(A))
- Nutzung von Schutzvorrichtungen
- Meldepflicht bei Lärmquellen oder Mängel am Gehörschutz
- Rücksichtnahme durch lärmarme Arbeitsweisen
- Gesundheitsschäden
- Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens
- erhöhte Unfallgefahr
- Arbeitsschutzgesetz
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Arbeitsstättenverordnung
- Technische Regeln für Arbeitsstätten
- Für Arbeitgeber, wenn es um den Arbeitsschutz und den Nachbarschaftsschutz beim Thema Lärm geht.
- Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn es um den Arbeitsschutz beim Thema Lärm geht.
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