20.05.26 Bekanntmachung: Veldenz
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma JUWI GmbH zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Veldenz
Az.: 6620-0016#2025/0008-0380KES
Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt mit Bescheid vom 05.02.2026 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
Zu Gunsten der Fa. JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, vertreten durch die Geschäftsführer, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen gemäß § 4 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 6 WindBG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:
WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
Ve9 | X 360816 | Veldenz | 12 | 1/15 |
Ve10 | X 361099 | Veldenz | 12 | 1/15 |
1 GID Nr. oder ID, vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil der Genehmigung.
Die Genehmigung enthält zudem Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen sowie Hinweise.
Auslegung
Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können in der Zeit vom 02.06.2026 bis zum 15.06.2026 unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/GKEa3ePrMRz6NmC
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen in der oben genannten Zeit auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird gem. § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG, um auch den Belangen von Personen Rechnung zu tragen, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben. Die Auslegungsfrist verlängert sich hierdurch nicht. Wenden Sie sich hierzu per E-Mail an windenergie(at)sgdnord.rlp.de oder telefonisch unter 0261 0120-2068 oder 0261 120-2924.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt, gem. § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz
oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz
- schriftlich,
- in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder
- zur Niederschrift erhoben werden.
Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz
gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 20.05.2026
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling
