Heizölverbraucheranlagen und Hochwasser
1. Allgemeines
Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff. Zum Schutz der Gewässer galten und gelten daher strenge Anforderungen an die Lagerung von Heizöl. Die Anforderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) und der TRwS 791 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Heizölverbraucheranlagen). Die Standardanforderungen können den Merkblättern Oberirdische/Unterirdische Heizölverbraucheranlagen der SGD’en Nord und Süd entnommen werden.
Leichtverständliche Informationen zum Thema Ölheizung stellt der Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. – eine Interessenvertretung der deutschen Mineralölindustrie – unter der Internetadresse www.zukunftsheizen.de für Anlagenbetreiber bereit.
2. Heizölverbraucheranlagen in Gebieten mit signifikantem Hochwasserrisiko
Mit dem Anfang 2018 in Kraft getretenen Hochwasserschutzgesetz II wurden Neuregelungen für Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen (§ 78c WHG).
Kompakt gesagt ist in solchen Gebieten die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich verboten und bestehende Heizölverbraucheranlagen müssen hochwassersicher nachgerüstet werden. Fragen, die durch die Neuregelung entstanden waren, werden in den Hinweisen des BMU zur Anwendung der Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes II zu Heizölverbraucheranlagen beantwortet.
Das Auskunftssystem „Wasserspiegellagen“ im Wasserportal Rheinland-Pfalz gibt darüber Auskunft, ob ein Grundstück in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet bzw. in einem weiteren Risikogebiet („nachrichtliches Überschwemmungsgebiet“) liegt und welche Wasserspiegellage beim Bemessungshochwasser anzusetzen ist. Hierfür genügt die Eingabe der Adresse oder der Koordinaten.
2.1 Neuerrichtung von Anlagen in Überschwemmungsgebieten
Innerhalb gesetzlich festgesetzter oder vorläufig angeordneter Überschwemmungsgebiete ist die
Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich verboten. Die zuständige Behörde kann auf
Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn
- keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und
- die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird
Unter Neuerrichtung im Sinne des § 78c WHG ist lediglich der erstmalige Einbau einer
Heizölverbraucheranlage zu verstehen. Der Austausch alter Tanks durch hochwassersichere neue stellt keine
unzulässige Neuerrichtung im Sinne des § 78c WHG dar.
Als weniger wassergefährdende Energieträger kommen der Anschluss an ein vorhandenes Gasnetz, eine mit Strom betriebene Heizung sowie die Nutzung von Erd- und Solarwärme, Flüssiggas oder Biomasse in Betracht.
Für den Antrag zuständig ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde (SGD Nord bzw. SGD Süd) und bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).
2.2 Neuerrichtung von Anlagen in weiteren Risikogebieten
Innerhalb weiterer Risikogebiete ist die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich möglich.
Sie allerdings dann verboten, wenn
- andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder
- die Heizölverbraucheranlage nichthochwassersicher errichtet werden kann
Für die Neuerrichtung hat der Gesetzgeber ein Anzeigeverfahren vorgeschrieben. Demnach ist das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit vollständigen Unterlagen anzuzeigen. Die Heizölverbraucheranlage kann wie geplant errichtet werden, wenn die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festlegt. Bitte beachten Sie, dass die Anzeigepflicht nach § 78c Absatz 2 WHG auch dann gilt, wenn keine Anzeigepflicht nach § 40 AwSV besteht.
Für die Anzeige zuständig ist die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).
2.3 Bestehende Anlagen in Überschwemmungsgebieten
Bestehende Heizölverbraucheranlagen waren bis zum 5. Januar 2023 oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachzurüsten. Wesentliche Änderungen sind gemäß § 40 AwSV anzeigepflichtig, wenn die Anlage nach § 46 Absatz 3 AwSV prüfpflichtig ist.
Für die Anzeige zuständig ist die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).
2.4 Bestehende Anlagen in weiteren Risikogebieten
Bestehende Heizölverbraucheranlagen müssen bis zum 5. Januar 2033 oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachgerüstet werden. Die Anlagen sind nur dann hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Wesentliche Änderungen sind gemäß § 40 AwSV anzeigepflichtig, wenn die Anlage nach § 46 Absatz 2 AwSV prüfpflichtig ist.
Für die Anzeige zuständig ist die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).
3. Hochwassersichere Heizöllagerung
Wenn Hochwasser in ein Gebäude eindringt, können nicht hochwassersichere Öltanks aufschwimmen oder umkippen und Rohrleitungen abgetrennt werden. Ferner können Tanks aufgrund des Wasserdrucks eingebeult oder undicht werden.
Falls der Wechsel zu einem weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten nicht in Frage kommt, muss die Heizöllagerung hochwassersicher erfolgen.
Es existieren prinzipiell drei Strategien, Öltanks vor Hochwasser zu schützen:
- Ausweichen – Aufstellung oberhalb des Bemessungshochwassers
- Widerstehen – Fernhalten des Hochwassers durch bauliche oder technische Maßnahmen
- Anpassen – Sicherung der Öltanks
Das Thema ist allerdings zu komplex, um es an dieser Stelle erschöpfend zu behandeln. Passende Lösungen müssen für jeden Einzelfall gesondert ausgearbeitet werden. Dies erfordert fundierte Fachkenntnisse und gute Zusammenarbeit der beteiligten Fachleute.
Der für den Standort maßgebliche Wasserspiegel des Bemessungshochwassers kann – wie bereits oben dargelegt – beim Auskunftssystem „Wasserspiegellagen“ im Wasserportal Rheinland-Pfalz ermittelt werden.
Weitergehende Informationen können den in der Spalte rechts aufgeführten Publikationen entnommen werden. Insbesondere ist es ratsam, die „Hinweise zur Bauvorsorge“ in Teil B der Hochwasserschutzfibel (9. Auflage) zu berücksichtigen. Potenzielle Informationsquellen und ein Hilfsschema finden Sie kompakt gefasst in den Planungshinweisen „Prüfung der Hochwassersicherheit von Heizölverbraucheranlagen“ der SGD’en Nord und Süd.
3.1 Ausweichen – Aufstellung oberhalb des Bemessungshochwassers
Ausweichen ist der wirksamste Weg, Schäden durch Hochwasser zu reduzieren. Zu beachten ist, dass die Geschossdecke tragfähig und das Bauwerk hochwassersicher sein müssen. Beanspruchungen des Gebäudes durch Treibgut, Eisstau, Unterspülung, Eisdruck oder Strömungsdruck sowie Auftrieb sind zu berücksichtigen
3.2 Widerstehen – Fernhalten des Hochwassers
Widerstehen bedeutet, das Gebäude oder zumindest den Aufstellraum der Öltanks gegen Eindringen von Wasser zu sichern. Zu beachten ist, dass die Auftriebssicherheit des Gebäudes gegeben sein muss, dass alle Raumöffnungen sowie alle Leitungsdurchführungen gegen den Wasserdruck und gegen Rückstau aus der Kanalisation gedichtet und die Lüftungsleitungen der Öltanks ausreichend hoch geführt werden. Auch hier sind Beanspruchungen durch Treibgut, Eisstau, Unterspülung, Eisdruck oder Wasserdruck sind zu berücksichtigen.
3.3 Anpassen – Sicherung der Öltanks
Anpassen bedeutet, die Nutzung so an die Hochwassergefahr anzupassen, dass nur geringe Schäden zu erwarten sind. Es bedeutet, Öltanks gegen Aufschwimmen und Verlagerung sowie gegen über Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringendes Wasser zu sichern. Dies setzt voraus, dass die Öltanks für den anstehenden Wasserdruck statisch hinreichend ausgelegt sind. Zudem müssen mechanische Beschädigungen durch Treibgut, Eisstau, Unterspülung, Abdrift oder Eisdruck ausgeschlossen werden. Ölleitungen müssen dem von außen wirkenden Wasserdruck standhalten.
Beim LfU Bayern wird eine Übersicht von Öltanks geführt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zur Aufstellung in Überschwemmungsgebieten verfügen.
Zu beachten ist die maximal zulässige Überflutungshöhe der Tanks (meist in Meter über Bodenfläche des Aufstellraums angegeben). Diese darf nicht unterhalb des Wasserspiegels des Bemessungshochwassers liegen (in Meter über Normalhöhennull mNHN angegeben). Um die beiden Zahlen in Beziehung setzen zu können, muss die NHN-Höhe der Bodenfläche des Aufstellraums bekannt sein (z. B. aus den Bauantragsunterlagen des Gebäudes) bzw. ermittelt werden (z. B. Einmessung durch ein Vermessungsbüro oder eine Baufirma, Heranziehung von Höhenangaben der kommunalen Kanalisation).
Es existieren auch Öltanks, deren Hochwassersicherheit durch Aufschwimmen in Verbindung mit selbstschließenden Abreißkupplungen gewährleistet wird. Hierbei ist zu beachten, dass das Bemessungshochwasser nicht höher als die Geschossdecke des Aufstellraums liegen darf.
4. Sonstige Hinweise
Bitte beachten Sie die Zulassungs- und Anzeigepflichten, die sich aus § 78c WHG und aus § 40 AwSV ergeben. Dies betrifft sowohl neue Anlagen als auch wesentliche Änderungen. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn bestehende Tanks durch neue, hochwassersichere Tanks ersetzt werden.
Bitte beachten Sie, dass sicherheitsrelevante Tätigkeiten an Tanks – wie z. B. das Aufstellen
hochwassersicherer Behälter je nach Gefährdungsstufe der Anlage nur von Fachbetrieben ausgeführt
werden dürfen (vgl. § 45 AwSV).
Fachbetriebe sollten ihre Kunden immer über Zulassungs- und Anzeigepflichten informieren und vor Beginn der Arbeiten beim Kunden nachfragen, ob bzw. welche Anforderungen die zuständige Behörde angeordnet hat. Die Verwaltungspraxis zeigt, dass dies leider nicht immer erfolgt und dass durchaus unangenehme Konsequenzen für den Betreiber und den Fachbetrieb erwachsen können.