Artenschutz
Unter dem Begriff Artenschutz versteht man den Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer historisch gewachsenen Vielfalt (Artenvielfalt).
Wichtige gesetzliche Grundlagen in Deutschland sind:
Bundesnaturschutzgesetz
Landesnaturschutzgesetz
Bundesartenschutzverordnung - auch basierend auf dem
Washingtoner Artenschutzübereinkommen umgesetzt in der
EU-Artenschutzverordnung (Verordnung Nr. 338/97) sowie die
Vogelschutzrichtlinie und die
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
EU-VO 1143/2014 (Invasive Arten)
Im Bundesnaturschutzgesetz gibt es etliche Verbotsvorschriften zum Schutz der Tiere und Pflanzen.
Dazu zählen u.a. die Verbote, wild lebende Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen, die Tiere während Ihrer Fortpflanzungszeit zu stören, die Tiere und Pflanzen Besitz zu nehmen oder sie zu vermarkten.
Hierzu gibt es verschiedene Ausnahmemöglichkeiten.
1. gesetzliche Ausnahmen, z.B.
- die Aufnahme von kranken oder hilflosen Tieren aus der Natur um sie gesund zu pflegen,
- die Entnahme von tot aufgefundenen geschützten Tieren zu Lehr- und Forschungszwecken. Achtung: Dies gilt lediglich für besonders geschützte Tierarten. Für streng geschützte Tierarten muss ein Antrag bei der SGD Nord gestellt werden.
Eine aktuelle Liste der in Deutschland besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten kann in der vom Bundesamt für Naturschutz erstellten Liste unter www.wisia.de eingesehen werden.
2. Zulassung einer Ausnahme durch die Obere Naturschutzbehörde, z.B.
- für Zwecke der Forschung oder Lehre (siehe den Antragsvordruck im Downloadbereich
- im Interesse der Gesundheit des Menschen
- im Interesse der öffentlichen Sicherheit
- aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
Sofern die Ausnahmemöglichkeiten nicht greifen besteht noch die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung wenn die Durchführung der Verbotsvorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Hier kommt insbesondere die Umsiedlung von Garten- und Siebenschläfern einer besonderen Bedeutung zu.
Darüber hinaus werden von der SGD Nord auf Antrag die erforderlichen Genehmigungen gem. § 39 Abs. 4 BNatSchG zum gewerblichen Sammeln von Pflanzen und Pilzen erteilt.
Wichtig: Seit Herbst 2022 sind ausschließlich die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte für die Erteilungen von Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung/Umsiedlung von Hornissen zuständige Ansprechpartner.
Zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt kümmert sich die SGD Nord auch um die Bekämpfung gebietsfremder, invasiver Tier- und Pflanzenarten, um einer ungebremsten Populationsentwicklung entgegen zu wirken. Hier können Sie sich eine Broschüre der invasiven Arten in Rheinland-Pfalz - erstellt vom Landesamt für Umwelt in Mainz - ansehen und runterladen.
Ansprechpersonen
E-Mail: artenschutz(at)sgdnord.rlp.de