Immissionsschutz
Durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine Verordnungen wird der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen geregelt. Der Zweck des Gesetzes ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen zu schützen.
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren beurteilen und bewerten wir, ob die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen eingehalten werden. Im Rahmen von Inspektionen überprüfen wir, ob Anlagen entsprechend dem Genehmigungs- oder Zulassungsbescheid errichtet und betrieben werden und ob diese noch dem Stand der Technik entsprechen.
Industrieemissionen
Die am 7. Januar 2011 in Kraft getretene europäische Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) fordert, dass für bestimmte Industrieanlagen und Deponien ein Umweltinspektionssystem eingeführt wird, das die Prüfung der gesamten Bandbreite an Umweltauswirkungen der betreffenden Anlagen sicherstellt.
Lärm
In unserer technisierten Welt sind hohe Lärmpegel in allen Lebens- und Arbeitsbereichen üblich. Lärmbelastungen können belästigend sein, aber auch Gesundheitsschäden hervorrufen, Stressreaktionen bewirken und die Erholung beeinträchtigen.
Klimaschutz
Die fortschreitende Erderwärmung wird vor allem durch die Verbrennung fossiler Energieträger verursacht. Emissionen reichern sich in der Atmosphäre an und können nur bedingt absorbiert werden.
BImSchG Formularsatz
Formularsatz Rheinland-Pfalz zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie Formulare für Anzeigeverfahren
Anlagensicherheit
Gerade in Rheinland-Pfalz, ein Land, in dem die chemische Industrie bedeutende Standorte unterhält, verdient die Anlagensicherheit besondere Aufmerksamkeit.
Kraftstoffüberwachung
Im Straßenverkehr entstehen durch das Verbrennen von Kraftstoffen zahlreiche Schadstoffe, die unsere Luft belasten. Daher unterliegen Zusammensetzung und Inhaltsstoffe dieser Kraftstoffe einer Normung.
Störung der Nachtruhe
Der Schutz der Nachtruhe darf nur dann aufgehoben werden, wenn an der Durchführung von ruhestörenden Veranstaltungen oder Arbeiten ein starkes öffentliches Interesse besteht.