04.03.26 Bekanntmachung: Scheid

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG im Vorbescheidsverfahren nach § 9 Abs. 1a BImSchG von vier Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Scheid

Az.: 6620-0006#2025-0019-0380KES

Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG, In Tenholt 33, 41812 Erkelenz mit Bescheiden vom 13.01.2026 und 19.02.2026 unter dem oben genannten Aktenzeichen die Erteilung von zwei Vorbescheiden nach § 9 Abs. 1a BImSchG zur Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sowie der Vereinbarkeit der öffentlichen Belange gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von vier Windenergieanlagen (WEA) mit folgenden verfügenden Teilen erlassen:

Es wird festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N175/6.8 mit 179 m Nabenhöhe, einer Gesamthöhe von 266,5 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Nennleistung von 6.800 kW keine luftfahrtrechtlichen Belange, also weder zivile Hindernisgründe noch militärische Flugbetriebsgründe, unter Berücksichtigung des § 14 LuftVG entgegenstehen. Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen (wie Auflagen und Bedingungen) formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.

und

Es wird festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N175/6.8 mit 179 m Nabenhöhe, einer Gesamthöhe von 266,5 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Nennleistung von 6.800 kW unter den folgenden Parametern

  • nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist,
  • der Errichtung und dem Betrieb stehen der Raumordnung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 BauGB nicht entgegen,
  • der Errichtung und den Betrieb der WEA stehen der gemeindlichen Bauleitplanung, insbesondere des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Gerolstein nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht entgegen,
  • die Darstellungen des Landschaftsplan gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht

entgegenstehen.

Auslegung

Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 17.03.2026 bis zum 17.04.2026

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

https://sgdnord-safe.rlp.de/s/X4YXLFbGWkynSk8

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,

Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz

oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz

  • schriftlich,
  • in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, 
  • schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder
  • zur Niederschrift erhoben werden.

 

Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim

Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz

Deinhardpassage 1

56068 Koblenz

gestellt und begründet werden.

 

 

Koblenz, den 04.03.2026

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

 

Im Auftrag

Thomas Gottschling