04.03.26 Bekanntmachung: Scheid
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG im Vorbescheidsverfahren nach § 9 Abs. 1a BImSchG von vier Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Scheid
Az.: 6620-0006#2025-0019-0380KES
Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG, In Tenholt 33, 41812 Erkelenz mit Bescheiden vom 13.01.2026 und 19.02.2026 unter dem oben genannten Aktenzeichen die Erteilung von zwei Vorbescheiden nach § 9 Abs. 1a BImSchG zur Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sowie der Vereinbarkeit der öffentlichen Belange gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von vier Windenergieanlagen (WEA) mit folgenden verfügenden Teilen erlassen:
Es wird festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N175/6.8 mit 179 m Nabenhöhe, einer Gesamthöhe von 266,5 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Nennleistung von 6.800 kW keine luftfahrtrechtlichen Belange, also weder zivile Hindernisgründe noch militärische Flugbetriebsgründe, unter Berücksichtigung des § 14 LuftVG entgegenstehen. Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen (wie Auflagen und Bedingungen) formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.
und
Es wird festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N175/6.8 mit 179 m Nabenhöhe, einer Gesamthöhe von 266,5 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Nennleistung von 6.800 kW unter den folgenden Parametern
- nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist,
- der Errichtung und dem Betrieb stehen der Raumordnung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 BauGB nicht entgegen,
- der Errichtung und den Betrieb der WEA stehen der gemeindlichen Bauleitplanung, insbesondere des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Gerolstein nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht entgegen,
- die Darstellungen des Landschaftsplan gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht
entgegenstehen.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 17.03.2026 bis zum 17.04.2026
Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/X4YXLFbGWkynSk8
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz
oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz
- schriftlich,
- in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder
- zur Niederschrift erhoben werden.
Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz
gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 04.03.2026
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling