20.03.26 Bekanntmachung: Pleizenhausen
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Höhenwind-Park GmbH zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemarkung Pleizenhausen
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Az.: 21a/07/5.1/2025/0131DOT
Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Höhenwind-Park GmbH, Mainzer Straße 59A, 56068 Koblenz mit Bescheid vom 17.03.2026 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
Zu Gunsten der Fa. Höhenwind-Park GmbH, Mainzer Straße 59A, 56068 Koblenz, vertreten durch die Geschäftsführer, werden die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage gemäß § 4 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 S. 1 BImSchG in Verbindung mit (i. V. m.) § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:
WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
WEA 1 | X 396330 | Pleizenhausen | 1 | 3/10 |
1 GID Nr. oder ID, vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil der Genehmigungen.
Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen (wie Auflagen und Bedingungen) formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.
Auslegung
Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids kann vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen, d. h. in der Zeit vom 31.03. (einschließlich) bis zum 13.04.2026 (einschließlich) unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/WeXZrQtKNYDsgyn
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz
oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz
- schriftlich,
- in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder
- zur Niederschrift erhoben werden.
Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz
gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 20.03.2026
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling
