19.03.26 Bekanntmachung: Andel

Bekanntmachung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Gebr. Keller GmbH & Co.KG, Bernkastel-Kues, zur Errichtung und zum Betrieb eines Langzeitlagers für Inertabfälle und einer mobilen Bauschuttrecyclinganlage

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Bekanntmachung
der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz

1. Die Gebr. Keller GmbH & Co. KG , 54470 Bernkastel-Kues, Zur Sandgrube 1 beantragt die Genehmigung gemäß § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 25.000 Tonnen oder mehr für Inertabfälle auf dem Betriebsgelände in 54470 Bernkastel-Kues, Zur Sandgrube 1 (in der Gemarkung Andel, Flur 5, Flurstück 100/7). Beantragt wird weiterhin die Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag (mobile Brecheranlage als Nebeneinrichtung). 

Die Anlage soll nach Genehmigung in Betrieb genommen werden. Hierfür ist gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 8.14.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich. Die Einzelheiten über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). Für die Durchführung des Verfahrens ist nach § 1 Abs. 1 und Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zuständig.

2. Näheres über Art und Umfang der Anlage sowie deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit und Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen können den Antrags- und Planunterlagen zum Genehmigungsverfahren mit dem Aktenzeichen: 6620-0004#2025/0020-0380 Ref31-AB4 entnommen werden, die vom 31.03.2026 bis 30.04.2026 (jeweils einschließlich) zur Einsichtnahme auf der Internetseite der SGD Nord unter dem nachfolgen den Link zugänglich gemacht werden: https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen

3. Jeder kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 14.05.2026 (einschließlich) erhoben werden. Das Datum des Eingangs ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin, in welchem die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden, durchgeführt wird. Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, werden in diesem die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin wird auf Dienstag, den 16.06.2026 bestimmt.
Die Entscheidung, ob der Erörterungstermin an diesem Tag durchgeführt wird sowie ggf. Informationen über den Ort und die Uhrzeit werden zu gegebener Zeit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 27c Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann ein Erörterungstermin durch eine Onlinekonsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekannt gegeben. Einwender können verlangen, dass Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

6. Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Koblenz, den 19.03.2026

Im Auftrag
gez.:
Nina Renz