Wasserentnahmeentgelt

Für das Entnehmen von Wasser seit dem 01.01.2013 ein Entnahmeentgelt durch die Obere Wasserbehörde erhoben.

Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt steht dem Land nach Abzug des Verwaltungsaufwands zweckgebunden für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zur Verfügung, insbesondere zum Schutz und zur Verbesserung

  1. von Menge und Qualität des Wassers, vor allem zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung,
  2. des Zustands der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers,
  3. der aquatischen Ökosysteme und der von ihnen abhängigen Landökosysteme sowie
  4. von Grünlandbereichen und Flussauen zum Zwecke der Wasserrückhaltung und der Grundwasserneubildung.

Entgeltpflichtig sind die Wasserrechtsinhaber. Diese haben jeweils bis zum 01. März die im Vorjahr entnommen Wassermengen elektronisch mitzuteilen.

Darüberhinaus gibt es Verrechnungsmöglichkeiten für

  • Maßnahmen zur Reduzierung von Wärmefrachteinleitungen sowie für
  • Kooperationsmaßnahmen zwischen den Trägern der Wasserversorgung bzw. Getränke herstellenden Betrieben und landwirtschaftlichen Betrieben.

Im Downloadbereich finden Sie die Darstellung des Ablaufs einer solchen Kooperation sowie das Muster einer vertraglichen Vereinbarung, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten nebst Monitoring regelt.

Die Erklärungen gem. § 3 Abs.2 LWEntG sind digital über ein Online Portal (eWaCent) abzugeben. Den Zugang zum Erfassungsmodul finden sie hier.

Maßnahmen zur Reduzierung von Wärmefrachteinleitungen § 4 LWEntG

Verrechnungsfähige Aufwendungen:

Effizienzanalyse für Maßnahmen zur Reduzierung der eingeleiteten Wärmefracht

Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die von der Wasserbehörde vor Maßnahmenbeginn anerkannt worden sind

Verrechnungsgrenzen:

-bis zu 25 % des Wasserentnahmeentgelts

-Aufwendung und Wasserentnahmeentgelt aus demselben Veranlagungszeitraum

-Investitionsmaßnahme über max. drei aufeinanderfolgende Jahre verrechnungsfähig

Kooperationen

Das Wasserentnahmeentgeltgesetz bietet einen Anreiz für Wasserversorgungsunternehmen und Getränkehersteller, Kooperationen mit der Landwirtschaft für den Gewässerschutz einzugehen.

Nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz (LWEntG) können 50% der Aufwendungen des Wasserversorgers oder des Getränke herstellenden Betriebes aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit landwirtschaftlichen Betrieben zum Schutz des Grundwassers oder oberirdischer Gewässer mit dem Wasserentnahmeentgelt in demselben Jahr verrechnet werden.

Zusätzlich kommt eine 30%-ige Förderung nach der FöRiWWV in Betracht, wenn es sich in diesem Bereich um einen roten Grundwasserkörper handelt.

Voraussetzung ist ein verbindlicher Kooperationsvertrag mit nachweislich gewässerschonenden Maßnahmen, deren Umsetzung und deren Überprüfung auf Wirksamkeit.

Im Bereich der SGD Nord wurden im Veranlagungsjahr 2019 rd. 85,815,00 € im Rahmen von Kooperationsverträgen mit Landwirten verrechnet.

Die Verrechnungen verteilen sich wie folgt:

Kreisverrrechneter Betrag (in EUR)
WIL13.813.00
BIT15.977,00
WW     376,00
NR34.007,00
KH13.813,00
COC11.282,00
VUK5.097,00
BIR5.260,00