08.09.25 Bekanntmachung: Buchet, Sellerich
Immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma evm Windpark Schneifelhöhe GmbH & Co. KG zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) in den Gemarkungen Buchet und Sellerich
Az.: 21a/5.1.1/2025/0028/Los
Öffentliche Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde, gemäß §§ 16, 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 9 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV)
Die evm Windpark Schneifelhöhe GmbH & Co. KG, Ludwig-Erhard-Straße 8, 56073 Koblenz, beantragte am 03.03.2025 die Änderung des Anlagentyps für vier genehmigten Windenergieanlagen. Die Genehmigung für dieses Vorhaben gilt gemäß § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung i. V. m. § 16b Abs. 9 BImSchG in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung einschließlich der Nebenbestimmungen am 06.05.2025 als antragsgemäß geändert. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, bestätigte der evm Windpark Schneifelhöhe GmbH & Co. KG, Ludwig-Erhard-Straße 8, 56073 Koblenz, mit Schreiben vom 01.07.2025 den Eintritt der Genehmigungsfiktion mit folgendem feststellenden Teil:
„Antrag vom 03.03.2025 auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 i. V. m. § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Nordex N163 6.X, Nennleistung 7000 kW, Nabenhöhe 164 m, Rotordurchmesser 163 m, in den Gemarkungen Buchet und Sellerich
WEA | GID-Nr | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
08 | 6948 | X 311408 Y 5570673 | Buchet | 6 | 33/9 |
09 | 6949 | X 311116 Y 5570379 | Buchet | 6 | 33/9 |
10 | 6950 | X 310603 Y 5569893 | Buchet | 2 | 126/5 |
11 | 6951 | X 311280 Y 5569929 | Sellerich | 11 | 104/2 |
Hiermit wird gem. § 16b Abs. 9 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 42a Abs. 3 VwVfG der Eintritt der Genehmigungsfiktion für das o. g. Vorhaben am 06.05.2025 bescheinigt. Die Genehmigung vom 14.12.2023 gilt gemäß der Anträge1 vom 03.03.2025 als geändert.“
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 16.09.2025 bis zum 29.09.2025.
Die Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/MPBpEfqC6xdz4ar
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Bescheinigung auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz
oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur2 an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen
oder
3. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 08.09.2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling
1 Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen Antrag handelte. Die Bescheinigung vom 01.07.2025 wird hier zitiert und enthält lediglich einen Tippfehler.
2 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.