Windenergie

Windenergieanlagen erzeugen aus der kinetischen Energie des Windes elektrischen Strom. Diese, von der Einstrahlung der Sonne ausgelöste Primärenergiequelle ist unerschöpflich und bietet sich als „heimische“, d. h. von Importen unabhängige Versorgungsquelle an.

Der Ausbau der Windenergie erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen zum Natur-, Landschafts-, Immissions-, Denkmalschutz und weiteren Belangen.

In Rheinland-Pfalz erfolgt die räumliche Steuerung der Windenergienutzung beginnend mit der Ebene des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV). Im Rahmen der 4. Teilfortschreibung des LEP IV werden landesweit einheitliche und verbindliche Vorgaben gemacht, die entweder unmittelbar gelten oder Planungsaufträge an die Regionalen Planungsgemeinschaften und/oder die Träger der Flächennutzungsplanung enthalten. Dabei vollzieht sich die Steuerung in Rheinland-Pfalz als eine Art Dreiklang aus landesweit verbindlich festgelegten Ausschlussgebieten, Vorranggebieten für die Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsplänen und dem Raum dazwischen, der hinsichtlich einer abschließenden räumlichen Steuerung der Bauleitplanung vorbehalten ist.

Diese Steuerung erfolgte bislang überwiegend durch entsprechende Flächennutzungsplanung, die den kommunalen Planungsträgern die Möglichkeit eröffnete die grundsätzlich im Außenbereich privilegierte Nutzung der Windenergie (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) mittels eines schlüssigen planerischen Gesamtkonzepts zu ordnen, indem die Windkraftanlagen durch Darstellung im Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte konzentriert wurden. Diese positive Konzentration auf bestimmte Standorte bedingte zugleich die Ausschlusswirkung einer entsprechenden Realisierung solcher Vorhaben für den übrigen Planungsraum (sog. Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB).

Dieser Regelungsansatz ist ab dem Frühjahr 2023 umfassend reformiert. Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG werden die Länder verpflichtet einen bestimmten Anteil der Landesfläche für die Windenergie auszuweisen (sog. Flächenbeitragswert).

Hieran anknüpfend ändert sich das bauplanungsrechtliche Zulassungsregime durch die Änderung des § 249 BauGB erheblich, indem Vorhaben der Windenergienutzung i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht mehr der Systematik des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB unterliegen und grundsätzlich für Bereiche außerhalb der Windenergiegebiete des WindBG und bei Erreichen der Flächenbeitragswerte entprivilegiert werden. 

§ 245e BauGB normiert aber Übergangsregelungen, wonach Flächennutzungspläne ihre bisherige Steuerungswirkung in einem Übergangszeitraum nicht verlieren.

Die Ausbauziele der Bundesregierung sind u.a. festgelegt im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne der Landes- und Regionalplanung und der Bauleitpläne der Kommunen sowie im Falle eines Raumordnungsverfahrens erfolgt in einem ersten Schritt eine wichtige Einbindung der Öffentlichkeit. Je nach Größe des Vorhabens kommt es dann in dem (nachgelagerten) immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu einer weiteren Bekanntmachung und Erörterung des Vorhabens. 

Ansprechpersonen

Referat 21a
Michael Wengler
Tel. 0261 120-2068

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