23.10.25 Bekanntmachung: Kobern, Rübenach
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der METLUX Recycling GmbH wegen Errichtung u. Betrieb einer Recycling- u. Sortieranlage für Kabel- u. Metallschrott, Elektroschrott, Batterien u. Katalysatoren einschließlich Lagerflächen
1. Die Metlux Recycling GmbH, 56072 Koblenz, Mittelrheinstraße 8, beantragt die Genehmigung gemäß § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur sonstigen Behandlung und zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten (hier: Recycling- und Sortieranlage einschließlich Lagerflächen für Kabel- und Metallschrott, Elektroschrott, Batterien und Katalysatoren) auf dem Betriebsgelände im Industriegebiet an der A 61 (in der Gemarkung Kobern, Flur 37, Flurstücke 3/22, 4/2 und Gemarkung Rübenach, Flur 9, Flurstück 46/7).
Die Anlage besteht aus:
- einer Anlage zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 150 t/d nach Nr. 8.11.2.1
- einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 500 t/d nach Nr. 8.11.2.4
- einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 75 t nach Nr. 8.12.1.1
- einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 150 t nach Nr. 8.12.2
- einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschritten, einschließlich Autowracks mit einer Gesamtlagerfläche von 1000 m² nach Nr. 8.12.3.2
Die Anlage soll nach Erteilung der Genehmigung in Betrieb genommen werden.
Hierfür ist gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nrn. 8.11.2.1 und 8.12.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich. Die Einzelheiten über den Ab-lauf des Genehmigungsverfahrens ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Für die Durchführung des Verfahrens ist nach § 1 Abs. 1 und Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zuständig.
2. Näheres über Art und Umfang der Anlage sowie deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit und Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen können den Antrags- und Planunterlagen zum Genehmigungsverfahren mit dem Aktenzeichen 6620-0008#2025/0003-0380 Ref31-AB4 entnommen werden, die vom 13.11.2025 bis 12.12.2025 (jeweils einschließlich) zur Einsichtnahme auf der Internetseite der SGD Nord unter dem nachfolgenden Link zugänglich gemacht werden: https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen
3. Jeder kann bis einen Monat nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz erheben oder der o.g. Gemeindeverwaltung. Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 12.01.2026 (einschließlich) erhoben werden. Das Datum des Eingangs ist maßgebend.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin, in welchem die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden, durchgeführt wird.
Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, werden in diesem die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin wird auf Donnerstag, den 05.03.2026 bestimmt.
Die Entscheidung, ob der Erörterungstermin an diesem Tag durchgeführt wird sowie ggf. Informationen über den Ort und die Uhrzeit werden zu gegebener Zeit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 27c Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann ein Erörterungstermin durch eine Onlinekonsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden.
5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekannt gegeben. Einwender können verlangen, dass Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
6. Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Koblenz, den 23.10.2025
Im Auftrag
gez.: Rahel Mergen