25.09.25 Bekanntmachung: Odernheim am Glan

1. Herr Hans Pfeffer, Staudernheimer Straße 1, 55571 Odernheim am Glan hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz die Erteilung einer Planfeststellung gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) für die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an der Glan und die Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß §§ 8 ff. WHG zum Aufstau des Glan sowie zur Entnahme von Wasser der Glan zum Betrieb der Wasserkraftanlage Bannmühle zum Zwecke der Stromerzeugung und Wiedereinleitung von Wasser in die Glan in der Gemarkung Odernheim am Glan, Flur 0, Flurstücke 1207/14, 1213, 1214, 1215/2 und 1215/4 (Verbandsgemeinde Nahe-Glan, Landkreis Bad Kreuznach) beantragt. 

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 11, 68 und 70 WHG und §§ 102 bis 107 des Landeswassergesetzes (LWG) sowie den §§ 3 a, 27 a, 27 b, 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 

Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3 – 5, 56068 Koblenz, für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich aus den §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 c) bb), 69 Nr. 1 a), 92 Abs. 2 und § 96 Abs. 1 LWG. 

2. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den gemäß § 73 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgelegten Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), mit dem Aktenzeichen 312-87-133-001/2022 entnommen werden, die wie folgt zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausgelegt werden. 

Die Antrags- und Planunterlagen liegen aus 

Vom 06.10.2025 bis 05.11.2025 einschließlich 

bei der 

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan 
Marktplatz 11 
55566 Bad Sobernheim 
Dienstzimmer Nr.: 016 
Dienstzeiten: Montag - Mittwoch: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr, Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr, Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 

Die Bekanntmachung sowie die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen sind außerdem auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen abrufbar.

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. 

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 19.11.2025 einschließlich entweder bei der oben genannten Verbandsgemeindeverwaltung oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden. 

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 

Einwendungen in elektronischer Form sind per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 zu senden an: 

a) poststelle(at)vg-nahe-glan.de 
oder 
b) SGDNord(at)Poststelle.rlp.de

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der 

a) Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan unter https://www.vg-nahe-glan.de/impressum/elektronische-kommunikation/ 
oder 
b) SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/service/elektronische-kommunikation/ 

aufgeführt sind.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und Trägern öffentlicher Belange und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert. 

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. 

Bei Ausbleiben einer beteiligten Person kann auch ohne sie im Erörterungstermin verhandelt werden. 

5. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen 

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

6. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekanntgegeben. 

Auf das Dokument „Besondere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung“, abrufbar unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/ueber-die-sgd-nord/datenschutz wird verwiesen. 

7. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der SGD Nord und über Rechte nach der DSG-VO sowie über Ansprechpartner in Datenschutzfragen sind auf der Homepage der SGD Nord unter dem Suchbegriff: „DSGVO“ zu erhalten. Auf Wunsch werden diese Informationen auch in Papierform übersandt. 

8. Rechtsgrundlagen 
Aktuelle Fassungen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind im Internet frei zugänglich. Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes sind auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "www.gesetze-im-internet.de", Verwaltungsvorschriften auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern "www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de" und die Landesgesetze sowie Rechtsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz auf der Seite des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz unter "www.justiz.rlp.de" zu finden.

 

Ort Datum; 
Bad Sobernheim, 25.09.2025 

gez. Uwe Engelmann 
Bürgermeister

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1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).