Vorsorgender Bodenschutz
Die Funktionen von Böden lassen sich durch Sanierung und Rekultivierung nie vollkommen wiederherstellen. Der Vorsorgegedanke zielt daher auf den nachhaltigen Schutz der natürlichen Ressource Boden vor schädlichen Bodenveränderungen und den schonenden und sparsamen Umgang mit Böden.
Die Vorsorge im Bodenschutzrecht ist vorrangig relevant beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden. Neben der Einbringung von Fremd- bzw. Schadstoffen sollen Verdichtungen und Vernässungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden.
Treten schädliche Bodenveränderungen flächenhaft auf, so kann die SGD Nord als Obere Bodenschutzbehörde Bodenbelastungsgebiete durch Rechtsverordnung ausweisen.
Ebenso ermächtigt das Landesbodenschutzgesetz die SGD Nord, für besonders schutzwürdige Böden Bodenschutzgebiete auszuweisen.
Für Anfragen wenden Sie sich bitte an die aufgeführten Ansprechpartner der Regionalstellen.
Bodenbelastungsgebiete
Treten schädliche Bodenveränderungen flächenhaft auf, so kann die SGD Nord als Obere Bodenschutzbehörde Bodenbelastungsgebiete durch Rechtsverordnung ausweisen.
Eine wesentliche Informationsquelle für die Klärung der Aufgabe der Ausweisung eines Gebiets mit bodenbedingt erhöhten Gehalten stellt der Bericht „Hintergrundwerte der Böden von Rheinland-Pfalz“ sowie der dazugehörige WEB-Kartenserver dar.
Bezogen auf alle vorliegenden Fälle der ALEX - Informationsblättern 24, 25 und 26 wurde als Vollzugshilfe für das Ein- und Aufbringen von Materialien in Gebieten mit erhöhter geogenbedingter Schadstoffbelastung das ALEX - Informationsblatt 27 erstellt.
Bisher wurden noch keine Bodenbelastungsgebiete ausgewiesen.
Externe Informationen:
Bodenverwertung
Bei der Verwertung von Boden- und Bauschuttmaterial werden folgende Anwendungsbereiche unterschieden:
Bodenverwertung innerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Bodenverwertung unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Je nach Anwendungsfall gelten unterschiedliche Anforderungen an die Beschaffenheit des verwerteten Materials. Bei der Verwertung innerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht und unterhalb einer durchwurzelbaren Schicht zur Herstellung einer natürlichen Bodenfunktion darf ausschließlich Bodenmaterial verwendet werden. Mineralische Fremdbestandteile (z.B. Bauschutt, Ziegelbruch) sind nur in geringen Anteilen zulässig.
Handlungsanleitungen für die Verwertung von Boden in Rheinland-Pfalz außerhalb von Deponien geben die Informationsblätter 24, 25 der Altllastenexpertengruppe (ALEX) des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz.
Ergänzend zu den genannten Handlungsanleitungen werden im Informationsblatt 27 zusätzliche Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien in Gebieten mit naturbedingt (geogen) erhöhten Hintergrundwerten bekannt gegeben.
Dies kann dazu führen, dass Böden mit Belastungen über den Vorsorgewerten eingebaut werden können.
Die Verwertung von Boden und Bauschutt in technischen Bauwerken unterliegt dem Abfallrecht. Weitere Informationen finden Sie hier.
Hinweis
Für selbstständige Aufschüttungen ab zwei Metern Höhe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern ist in Rheinland-Pfalz eine baurechtliche Genehmigung erforderlich!
Ansprechpersonen
Andreas Dederichs
Tel. 0261 120-2562
Michael Spitz
Tel. 0261 120-2544
Regionalstelle Koblenz
Peter Manns
Tel. 0261 120-2907
Regionalstelle Montabaur
Christiane Viehmann
Tel. 02602 152-4117
Regionalstelle Trier
Tobias Pein
Tel. 0651 4601-5415