Wasserschutzgebiet Montabaur (Brunnen Goldhausen)

Wasser ist die Grundlage allen Lebens und damit unser wertvollstes Lebensmittel.
 
Zur Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie als Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung ist ein flächendeckender Schutz dieser wertvollen Ressource erforderlich. Der vorsorgende Grundwasserschutz umfasst dabei neben der Bewirtschaftung der Grundwassermengen insbesondere auch die Sicherung der Grundwasserqualität.

Zu diesem Zweck hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Wasserbehörde nunmehr in den Gemarkungen Goldhausen, Heiligenroth, Boden und Bannberscheid ein Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Goldhausen“ ausgewiesen.

Die Verbandsgemeinde Montabaur stellt aus dem Brunnen insbesondere die öffentliche Wasserversorgung der Ortsgemeinden Ruppach-Goldhausen, Girod, Görgeshausen, Nentershausen, Großholbach, Niedererbach, Nomborn, Heilberscheid und Boden sicher.
 
Das ausgewiesene Schutzgebiet liegt in einem überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzten Bereich. Ein Teilbereich der bebauten Ortslage im Ortsteil Goldhausen wird dabei in die äußere Schutzzone (Zone III) miteinbezogen.
 
Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens wurden Einwendungen gegen den offen gelegten Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung erhoben.
 
Diese Bedenken konnten ausgeräumt werden, da durch entsprechende Formulierungen im Verordnungstext die Einschränkungen für die Betroffenen bei gleichzeitiger Einhaltung des Schutzzweckes so gering wie möglich gehalten werden konnten.
 
Beispielsweise wurde befürchtet, dass eine Bebauung in der äußeren Schutzzone (Zone III) nicht mehr möglich ist.
 
Dies ist jedoch nicht der Fall. So ist in der äußeren Schutzzone (Zone III) die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen möglich, wenn vorher die mittlere Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten nachgewiesen wird. Dieser Nachweis wird in der Regel mittels einer Bohrung erbracht. Durch eine entsprechende Formulierung in der Rechtsverordnung wurde das Verbot noch weiter dahingehend entschärft, dass ein solcher Nachweis nicht erbracht werden muss, wenn es sich lediglich um das Schließen einzelner Baulücken innerhalb bereits bebauter Ortslagen handelt.
 
Die umfangreichen Schutzanordnungen des unbefristet festgesetzten Wasserschutzgebietes beugen möglichen Gefährdungen des Trinkwassers nunmehr wirkungsvoll vor. Die Trinkwasserversorgung der Verbandsgemeinde Montabaur wurde damit weiter gefestigt.
 
Darüber hinaus wurde durch die Unterschutzstellung des Brunnens den Vorgaben der EU-Wasser-Rahmen­richtlinie Rechnung getragen. Diese fordert einen „guten Zustand“ des Grundwassers bis zum Jahr 2015.
 
Die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes vom 22.02.2006 wurde am 13.03.2006 im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz veröffentlicht und ist am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.

Weiterführende Informationen

Die Karte zeigt das Wasserschutzgebiet Montabaur (Brunnen Goldhausen)
Karte des Wasserschutzgebietes Montabaur (Brunnen Goldhausen)

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Ansprechperson

Julien Brogard

Tel. 0261 120-2526