11.11.25 Bekanntmachung: Weinsheim

Wasserrechtliches Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für das Einleiten von gereinigtem Abwasser in die Nims sowie einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der neuen Kläranlage "Weinsheim"

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1. Die Verbandsgemeinde Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier, die Erteilung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen des Ingenieurbüros H. Berg & Partner GmbH, Gewerbepark Brand 48, 52078 Aachen beantragt.

Die beantragte Gewässerbenutzung soll das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer wie folgt zulassen: Aus der zu errichtenden neuen Kläranlage „Weinsheim“ wird gereinigtes Schmutzwasser in die Nims, ein oberirdisches Gewässer dritter Ordnung, eingeleitet. 

Die Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des in der Kläranlage Weinsheim anfallenden Abwassers.
Zu diesem Zweck soll die Verbandsgemeinde Prüm befugt werden, aus dem in den vorgelegten Planunterlagen dargestellten Einzugsgebiet gereinigtes Abwasser und das damit unvermeidbar abfließende Fremdwasser wie folgt einzuleiten:

AbwasserartAnlageFlurFlurstückGemarkungGewässer
Gereinigtes SchmutzwasserNeue KA „Weinsheim“1429/5WeinsheimNims (3. Ordnung)

Koordinaten der Einleitungsstelle nach UTM / ETRS89 für Zone 32 Nord:

Rechtswert (X)Hochwert (Y)
32 01 0255 65 964

Folgende Einleitungsmengen dürfen nicht überschritten werden:

Abflussart1

Abflussmengen

l/sm3/hm3/a 
Qt,max15,1954,7-
QM33,95122-
JSM--230.680

Das in der Abwasserbehandlungsanlage (Größenklasse 2 nach Anhang 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserverordnung) gereinigte Abwasser muss an der Messstelle (Endkontrollstelle/Ablaufleitung) folgenden, auch den für die Abwasserabgabe gemäß der Anlage zu § 3 Abwasserabgabegesetz relevanten Anforderungen genügen: 

Überwachungswerte2Konzentration in mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB90
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB518
Stickstoff gesamt, anorganisch3Nges420
Phosphor gesamt Pges1,5
Ammonium-Stickstoff  NH4-N410 

Die wasserrechtliche gehobene Erlaubnis soll unbefristet erteilt werden.
Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und gemäß § 108 Landeswassergesetz (LWG) die Durchführung eines Verfahrens nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderlich.

Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 c) i. V. m. § 92 Abs. 2 und § 96 Abs. 1 LWG.

2. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az.: 344-KA-232-32870/2024, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. 

Die Planunterlagen können eingesehen werden 
vom 24.11.2025 bis 23.12.2025 einschließlich 
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Büro 412,
Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm
Dienstzeiten Mo, Di, Mi 8:00 - 12:00 Uhr, Do 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr 8:00 - 12:00 Uhr

Zusätzlich können die Antragsunterlagen unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

https://sgdnord-safe.rlp.de/s/WbaD9irdydk8iy5 

Die Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen veröffentlicht. 

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis drei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 13.01.2026 einschließlich entweder bei der unter Nr. 2 genannten Gemeinde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Deworastraße 8, 54290 Trier erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen sowie den Vereinigungen i. S. d. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert. 
Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

5. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

6. Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben. 
Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungs­gemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

7. Da die SGD Nord bei der Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 73 VwVfG personenbezogene Daten verarbeitet, wird auf die auf der Internetseite der SGD Nord veröffentlichte Datenschutzerklärung nach der geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hingewiesen: Datenschutz. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
 

Prüm, 11.11.2025

Dr. Johannes Reuschen
Bürgermeister
 


1 Erläuterungen: Qtmax = max. Schmutzwasserabfluss im Trockenwetterfall, QM = max. Schmutzwasserabfluss im Regenwetterfall (dieser Abfluss entspricht dem Bemessungsabfluss Mischwasser zur Kläranlage), JSM=Jahresschmutzwassermenge 
2 Jeweils bestimmt von der nicht abgesetzten, homogenisierten qualifizierten Stichprobe

3 Stickstoff gesamt, anorganisch: die Summe von NH4-N, NO2-N und NO3-N

4 Einzuhalten bei einer Abwassertemperatur ≥ 12° C im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.