27.10.25 Bekanntmachung: Ormont

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für den Windpark Ormont Goldberg R

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Az.: 21a/07/5.1/2025/0050kes

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 8 bis 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde, zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen in der Gemarkung Ormont

Die Firma Juwi GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, hat am 09.04.2025 bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen, gem. §§ 16b Abs. 1 BImSchG, § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt.
Die Inbetriebnahme ist im Dezember 2029 vorgesehen.
Die Antragsunterlagen wurden geändert und ergänzt, zuletzt am 02.09.2025

WEA

Koordinaten

Gemarkung

Flur

Flurstück

1
GID Nr.1 7240

X 319613
Y 5579592

Ormont

3

17/2

2
GID Nr. 7241

X 319878
Y 5579335

Ormont

3

30

3
GID Nr. 7487

X 319764
Y 5578963

Ormont

3

48

4
GID Nr. 7242

X 319354
Y 5578622

Ormont

3

59

1 GID Nr. oder ID, vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Technische Daten

WEA

Anlagentyp

Nennleistung

Rotordurchmesser

Gesamthöhe

1
GID Nr. 7240

Vestas V172-7.2

7.200 kW

172 m

261 m

2
GID Nr. 7241

Vestas V172-7.2

7.200 kW

172 m

261 m

3
GID Nr. 7487

Vestas V172-7.2

7.200 kW

172 m

261 m

4
GID Nr. 7242

Vestas V172-7.2

7.200 kW

172 m

261 m

Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung gemäß § 16b BImSchG und § 1 Abs. 1 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sowie Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG).
Für das Vorhaben besteht nach § 7 Abs. 3 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), weil die Vorhabenträgerin dies beantragt hat, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord das Entfallen einer gesonderten Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat und die Voraussetzungen des § 6 WindBG nicht für das gesamte Vorhaben vorliegen. Wegen der Pflicht zur Durchführung einer UVP ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.
Das geplante Vorhaben der Firma Juwi GmbH wird hiermit gemäß §§ 8 ff. i. V. m. § 10 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung auch die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, enthalten. Hierzu gehören insbesondere folgende Unterlagen:

  • Allgemeine Angaben zum Standort und zu den Windenergieanlagen
  • Angaben zu den genhandhabten wassergefährdenden Stoffen
  • Schallgutachten
  • Schattengutachten und Schattenwurf-Abschaltautomatik
  • Angaben zur Abfall- und Abwasserentsorgung
  • Angaben zum Arbeitsschutz
  • Angaben zum Brandschutz/ Brandschutzkonzept
  • Fachbeitrag Naturschutz
  • Artenschutzprüfung
  • UVP-Bericht
  • Sichtbarkeitsanalyse
  • Interne Einschätzung zur Störfallverordnung
  • Bauantragsunterlagen
  • Angaben zur luftfahrtrechtlichen Prüfung
  • Angaben zu Eiswurf und Blitzschutz
  • Prüfbescheid Typenprüfung
  • Antrag Richtfunk
  • Fleximaus Fledermausschutz und Schattenabschaltung

Zum Zeitpunkt der Auslegung liegen der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde nachfolgende Stellungnahmen der Fachbehörden vor:

  • Amprion
  • Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  • Deutscher Wetterdienst
  • Dienstleistungszentrum ländlicher Raum
  • Forstamt Gerolstein
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Erdgeschichte
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege
  • Untere Baubehörde, Kreisverwaltung Vulkaneifel
  • Untere Denkmalbehörde, Kreisverwaltung Vulkaneifel
  • Untere Landesplanungsbehörde, Kreisverwaltung Vulkaneifel
  • Untere Naturschutzbehörde, Kreisverwaltung Vulkaneifel
  • Untere Straßenbehörde, Kreisverwaltung Vulkaneifel
  • Untere Wasserbehörde, Kreisverwaltung Vulkaneifel
  • Landesamt Geologie und Bergbau RLP
  • Landesbetrieb Mobilität Luftverkehr
  • Max-Planck-Institut
  • Pledoc
  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Trier
  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Bauaufsicht (Brandschutz)
  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasser-, Abfall- und Wasserwirtschaft, Trier
  • Verbandsgemeinde Gerolstein

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die vorgenannten Unterlagen werden in der Zeit vom 10.11.2025 bis 10.12.2025 bei der nachfolgenden Stelle zur Einsichtnahme ausgelegt:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Ansprechpartnerin: Frau Keßler
Kurfürstenstraße 12-14, 56068 Koblenz
Die Auslegung erfolgt im Raum 6 in den Zeiten von 09:00 bis 12:00 Uhr
Die Unterlagen können nur während der üblichen Dienststunden und mit vorheriger Terminabstimmung eingesehen werden.

Eine Online Auslegung der Antragsunterlagen findet auf der Homepage der


Zusätzlich können die Antragsunterlagen unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/XnnfbWpjkqjB6wC


Dieser Bekanntmachungstext, der UVP-Bericht und die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind während des genannten Auslegungszeitraums ebenfalls über das länderübergreifenden UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/rp verfügbar.

Weitere Informationen (z. B. Stellungnahmen der Fachbehörden), die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und der Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der öffentlichen Auslegung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist bei den o. g. Auslegungsstellen schriftlich oder elektronisch erhoben werden.

Die Einwendungen sind rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der vorgenannten Frist bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sind. Die Einwendungen müssen den vollen Namen und die Anschrift des Einwendenden in leserlicher Form tragen. Auf Antrag des Einwendenden soll die Genehmigungsbehörde dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin und die beteiligten Behörden unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG).
Nach § 17 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der derzeit gültigen Fassung gilt bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht enthalten, kann die Genehmigungsbehörde unberücksichtigt lassen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. 

Die Zustellungen des Genehmigungsbescheids an die Einwendenden durch § 10 Abs. 8 BImSchG kann durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Der Bescheid wird auf gleichem Wege wie das Vorhaben bekannt gemacht.

Koblenz, 27.10.2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling