19.11.25 Bekanntmachung: Heiligenroth

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für eine Anlage zur chemisch-physikalischen Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in Heiligenroth

1. Die Kuchler GmbH Kanal & Umwelttechnik, 56412 Heiligenroth, In der Illbach 1 beantragt die Genehmigung gemäß § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder Oxidation, von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag sowie einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag (hier: chemisch-physikalischen Behandlungsanlage für flüssige/wässrige gefährliche und nicht gefährliche Abfälle) auf dem Betriebsgelände in 56012 Heiligenroth, In der Illbach 1, (in der Gemarkung Heiligenroth, Flur 49, Flurstück 158).

Die Anlage besteht aus:

  • einer physikalisch-chemischen Behandlungsanlage nach Nr. 8.8.1.1-GE des Anhang 1 zur 4. BImSchV
  • einer physikalisch-chemischen Behandlungsanlage nach Nr. 8.8.2.1-GE des Anhang 1 zur 4. BImSchV

Die maximale Durchsatzkapazität der Gesamtanlage beträgt 80 Tonnen pro Tag (max. 20.000 t/a).

Die Anlagen dienen der Behandlung von Inhalten aus Ölabscheidern, von Bohrschlämmen, von Öl-Wassergemischen, Inhalten von Regenrückhaltebecken, von Löschwässern und von Kühlschmierstoffemulsionen. Die schlammigen Abfälle enthalten unter anderem Öl, Schmutz, Sand, Erde und Waschwasser. Kühlschmierstoffemulsionen weisen im Wesentlichen die Bestandteile Öl, Wasser, Emulgatoren und zusätzliche Additive auf.

Die Anlage soll voraussichtlich im Juli 2026 in Betrieb genommen werden.

Hierfür ist gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 8.8.1.1 sowie 8.8.2.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich. Die Einzelheiten über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Im Rahmen dieses Verfahrens wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.

Für die Durchführung des Verfahrens ist nach § 1 Abs. 1 und Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zuständig.

2. Näheres über Art und Umfang der Anlage sowie deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit bzw. Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen können den Antrags- und Planunterlagen zum Genehmigungsverfahren mit dem Aktenzeichen: 6620-0014#2025/0001-0380 Ref31-AB4 entnommen werden, die vom 08.12.2025 bis 07.01.2026 zur Einsichtnahme (jeweils einschließlich) auf der Internetseite der SGD Nord unter nachfolgendem Link zugänglich gemacht werden:
https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen

Die Unterlagen liegen aus vom 08.12.2025 bis 07.01.2026 (jeweils einschließlich) bei der 

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt
56410 Montabaur
Konrad-Adenauer-Platz 8
Dienstzimmer Nr. 220
Dienstzeiten: montags, dienstags und mittwochs von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr 

wichtiger Hinweis:
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ist gänzlich an folgenden Tagen geschlossen: 24.12.2025 und 29.12.2025 bis 31.12.2025

3. Jeder kann bis einen Monat nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz oder Poststelle(at)sgdnord.rlp.de erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 09.02.2026 (einschließlich) erhoben werden. Das Datum des Eingangs ist maßgebend.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin, in welchem die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden, durchgeführt wird.

Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, werden in diesem die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Der Erörterungstermin wird auf Dienstag, den 24.03.2026 bestimmt.

Die Entscheidung, ob der Erörterungstermin an diesem Tag durchgeführt wird sowie ggf. Informationen über den Ort und die Uhrzeit werden zu gegebener Zeit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 6 S.2 ff BImSchG kann ein Erörterungstermin durch eine Onlinekonsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekannt gegeben. Einwender können verlangen, dass Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

6. Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Koblenz, den 19.11.2025

Im Auftrag
gez.
Rahel Mergen