Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Es handelt sich um ein Bauvorhaben in Briedel/Mosel. Der Name geht auf die Antragstellerin, die Marina Weingarten Zell Projekt GmbH, zurück. Es geht um den Bau eines Sportboothafens und des dazugehörigen Hafenbeckens.

Die Marina Weingarten Zell Projekt GmbH hat der SGD Nord im Mai 2023 einen ersten Entwurf der Antragsunterlagen vorgelegt. Im Oktober 2023 wurden dann die endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen zum Bau eines Sportboothafens und des dazu gehörigen Hafenbeckens bei Mosel-Kilometer 89,85, linkes Ufer, in der Gemarkung Zell/Briedel vorgelegt. Derzeit läuft ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren zum Gewässerausbau nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und zur Errichtung und zum Betrieb eines Sportboothafens gemäß § 43 Landeswassergesetz (LWG). Alle Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planungen berührt ist, sowie die anerkannten Naturschutzverbände wurden von der SGD Nord um Stellungnahme zum Vorhaben gebeten. Nachdem die Planunterlagen zu Jahresbeginn offengelegt wurden, findet am 19. November 2024 der nicht-öffentliche Erörterungstermin statt, bei dem die eingereichten Einwendungen mit der Antragstellerin erörtert werden. Bei Bedarf wird der Erörterungstermin am darauffolgenden Tag fortgesetzt. Stand 18. November 2024

Planfeststellungsverfahren sind Genehmigungsverfahren für große Bauprojekte, von denen sowohl Privatpersonen als auch die Öffentlichkeit betroffen sind. Im Planfeststellungsverfahren fällt die Entscheidung, ob ein Bauvorhaben gemäß der Entwurfsplanung rechtlich realisiert werden darf, ob seine Pläne überarbeitet werden müssen oder ob es abgelehnt wird. Im Mittelpunkt dieses Verfahrens steht neben den zwingenden rechtlichen Vorgaben eine umfassende Abwägung aller Belange. Das Verfahren berücksichtigt dabei alle rechtlichen Aspekte und alle berührten privaten und öffentlichen Belange. Damit können auch Auflagen verbunden sein, wie etwa Lärmschutzmaßnahmen. Alle notwendigen Maßnahmen sind also Teil der Planfeststellung. Die Genehmigung wird in Form eines Planfeststellungsbeschlusses erteilt.

Ein Planfeststellungsbeschluss ist vergleichbar mit einer Baugenehmigung, mit dem Unterschied, dass die Planfeststellung sämtliche erforderlichen Genehmigungen beinhaltet. Es kann jedoch beispielsweise sein, dass der Antragsteller die betroffenen Grundstücke noch gar nicht erworben hat. Entsprechend ist der Weg für die Umsetzung von behördlicher Seite frei. Dass das Projekt tatsächlich realisiert wird, ist jedoch von weiteren Faktoren abhängig. Die Entscheidung liegt beim Antragsteller. Mit positiver Entscheidung darf der Antragsteller sein Vorhaben verwirklichen. Regelmäßig müssen dazu zunächst die naturschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt werden, wie zum Bespiel eine Umsiedlung oder die Errichtung von Fangzäunen. Erst dann erfolgen die eigentlichen Baueingriffe.

Ein Planfeststellungsverfahren besteht aus folgenden Schritten:

  1. Antrag mit vollständigen Unterlagen nach vorheriger Abstimmung mit der Behörde
  2. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (z. B. Wasserstraßenschifffahrtsverwaltung, Kreisverwaltung, Immissionsschutzbehörde sowie private Betreiber der Versorgung, wie etwa Stromnetzbetreiber, Wasserwerke etc.)
  3. Beteiligung der Öffentlichkeit (anerkannte Vereinigungen, z. B. anerkannte Naturschutzvereinigungen) und der übrigen Öffentlichkeit durch die Bekanntmachung und Offenlage mit der Möglichkeit, Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen
  4. Erörterung der Einwendungen im Erörterungstermin oder in einer Onlinekonsultation
  5. Entscheidung über das Vorhaben: Sofern die Genehmigungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt besteht, erfolgt der Planfeststellungsbeschluss und damit die Genehmigung. 

Hinweis: Die Punkte 2 und 3 finden überlappend statt, mit Punkt 2 wird jedoch meist früher begonnen. Nach der Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Einwendungen der Beteiligten gesichtet und das Vorhaben dahingegen geprüft, ob diese Einwendungen dem Vorhaben entgegenstehen. Gegebenenfalls werden die Pläne auch basierend auf begründeten Einwendungen noch einmal angepasst.

In dem Planfeststellungsverfahren "Marina Weingarten" ist die SGD Nord als Verfahrensführerin und als Obere Wasserbehörde nach dem Landeswassergesetz (LWG) zuständig.

Bereits im Jahr 2016 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord einen Planfeststellungsbeschluss zum Bau eines Sportboothafens in Briedel/Mosel nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zu diesem Zeitpunkt war ein Hafen mit circa 130 Liegeplätzen im Überschwemmungsgebiet der Mosel geplant. Außerdem sollten eine Hafenpromenade mit Anlegemöglichkeit für Tagesgäste, eine Slip-Anlage zum Einlassen der Boote und ein Parkplatz entstehen.

An dem komplexen Genehmigungsverfahren für den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss waren verschiedene Stellen innerhalb der SGD Nord sowie anerkannte Naturschutzverbände, Träger Öffentlicher Belange und weitere Behörden beteiligt. Das Projekt wurde umfassend und sorgfältig in den Bereichen Wasserwirtschaft, Immissionsschutzrecht sowie Bauplanungsrecht geprüft.

Gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss haben sechs Grundstückseigentümer und der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) geklagt. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat darauffolgend entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2016 rechtswidrig sei. Somit musste ein neues Verfahren begonnen werden, das die Kritikpunkte berücksichtigt. Maßgeblich war, dass das Wasserhaushaltsgesetz keine ausreichende Rechtsgrundlage zur Genehmigung einer Ferienanlage beinhaltet. Das neue Planfeststellungsverfahren umfasst nur noch den Sportboothafen samt Hafenbecken. Die Ferienwohnungsanlage ist nicht mehr Teil der Planung, hierzu erfolgt ein separates Verfahren nach Baurecht. Die alte Genehmigung wurde rechtskräftig durch das Gericht aufgehoben. Sowohl das Genehmigungsverfahren als auch das Gerichtsverfahren sind beendet.

Die neuen Antragsunterlagen sind erst im Oktober 2023 bei der SGD Nord eingegangen. Darin hat der Vorhabenträger die Genehmigung eines Sportboothafens und des dazu gehörigen Hafenbeckens bei Mosel-Kilometer 89,85, linkes Ufer beantragt. Nach den einschlägigen Fachgesetzen § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Gewässerausbau und § 43 Landeswassergesetz (LWG) – Sportboothafen, handelt es sich dabei grundsätzlich um Verfahren, die einer Planfeststellung bedürfen. In diesem Fall kam die beschleunigende Form der Plangenehmigung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nicht infrage, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung deuten aktuell darauf hin, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dadurch ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, welche die Durchführung einer Plangenehmigung sperrt (siehe § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG) und somit auch die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erfordert.

Der neue prüffähige Genehmigungsantrag berücksichtigt umfassend das verwaltungsgerichtliche Urteil, sodass einer Prüfung des Antrags keine offensichtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der wichtigste Unterschied zum vorherigen Verfahren ist, dass die Vorhaben Sportboothafen mit Hafenbecken, Erschließungsstraße und Ferienanlage voneinander getrennt werden und somit den Kritikpunkten der Rechtsprechung entsprochen wird.

Planfeststellungsverfahren werden üblicherweise für einen Monat offengelegt. Im Anschluss haben potentiell Betroffene weitere zwei Wochen Zeit, Einwendungen zu erheben. Beim Projekt "Marina Weingarten" liegt jedoch ein Vorhaben vor, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. In diesem Fall wird aus der zweiwöchigen Einwendungsfrist eine einmonatige Einwendungsfrist. Die ursprüngliche Bekanntmachung enthielt versehentlich jedoch den Hinweis auf die Zwei-Wochen-Frist. Um einen möglichen Verfahrensfehler gleich zu Beginn auszuräumen, wurde die Bekanntmachung wiederholt und die ursprüngliche Offenlage aufgehoben.