Lärm und Erschütterungen
Der Schutz der Bevölkerung vor Lärm ist heute eine umweltpolitische Herausforderung, der durch verschiedene regulative und informatorische Initiativen begegnet wird.
Für Lärmprobleme am Arbeitsplatz und in der Nachbarschaft von Gewerbe- oder Industriebetrieben ist i.d.R. die Gewerbeaufsicht Ansprechpartner. Sie kann die Lärmsituation messtechnisch konkret ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen einleiten.
Um Nutzungskonflikten frühzeitig zu begegnen, ist die Gewerbeaufsicht bereits bei der Erstellung von Bauleitplänen beteiligt. Durch eine vorausschauende Ausweisung von Gewerbe-, Misch- und Wohngebieten werden spätere Lärmbelästigungen schon im Planungsstadium vermieden. Auch bei den darauffolgenden baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wirkt sie schon frühzeitig durch fachtechnische Stellungnahmen auf einen ausreichenden Lärmschutz hin. Grundsätzlich müssen – vereinfacht beschrieben – folgende Immissionsrichtwerte eingehalten werden:
Gebietsausweisung | Tagsüber 6:00 - 22:00 Uhr | Nachts 22:00 - 6:00 Uhr |
Industriegebiet | 70 dB(A) | 70 dB(A) |
Gewerbegebiet | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
Urbanes Gebiet | 63 dB(A) | 45 dB(A) |
Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
allgemeines Wohngebiet | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
reines Wohngebiet | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | 45 dB(A) | 35 dB(A) |
Immissionsrichtwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm
Ansprechpersonen
Zentralreferat
Dr. Wolfgang Mikolaiski
Tel. 0261 120-2173
Regionalstelle Idar-Oberstein
Dr. Thomas Rimke
Tel. 06781 565-0
Regionalstelle Koblenz
Raimund Schröder-Vonhören
Tel. 0261 120-2192
Regionalstelle Trier
Dr. Frank Sosath
Tel. 0651 4601-5231
Exkurs Lärm
Schallwellen sind kleine Druckschwankungen (Schalldruck) in einem elastischen Medium (Luft, Wasser, Festkörper). Sie werden vom menschlichen Ohr wahrgenommen, sofern die Amplitude des Schalldrucks zwischen ca. 10-5 Pa (Wahrnehmungsgrenze) und 10 Pa (Schmerzgrenze) beträgt und seine Frequenz zwischen ca. 16 Hz (untere Hörschwelle) und 16 kHz (obere Hörschwelle) liegt.
Während die Schalldruckamplitude des hörbaren Schalls zwischen 10-5 und 10 Pascal schwanken kann, variiert der Schallpegel, der mittels genormten Schallpegelmessers gemessen werden kann, zahlenmäßig dabei nur zwischen 0 und 120 dB, d.h. in einem überschaubaren Zahlenbereich.
Verdoppelt sich die Schallintensität, z.B. durch ein doppelt so hohes Verkehrsaufkommen einer Straße bei gleicher Fahrgeschwindigkeit und Fahrzeugzusammensetzung, so steigt der Schallpegel um 3 dB. Aber erst eine Erhöhung des Schallpegels um 10 dB wird subjektiv als eine Verdoppelung der Lautstärke empfunden.
Bei Immissionsmessungen wird der Schallpegel an einem bestimmten Ort gemessen.
Der Beurteilungspegel ist ein Maß zur Kennzeichnung der auf einen Ort wirkenden Schallimmission. Es setzt sich zusammen aus dem gemessenen Schallpegel zzgl. Bewertungsfilter zzgl. Zuschlägen. Zuschläge sind üblich z. B. für Tonhaltigkeit "Quietschen" oder Impulshaltigkeit "Hämmern".
Der Beurteilungspegel wird für die Überprüfung herangezogen, ob ein bestimmtes Geräuschniveau aufgrund gesetzlicher Richtlinien zulässig ist oder nicht.
Beispiele für Schallpegel:
Situation bzw. Schallquelle | Schallpegel |
untere Hörschwelle | 0 dB |
leises Blätterrauschen, ruhiges Atmen | 10 dB |
sehr ruhiges Zimmer | 20 – 30 dB |
sprechender Mensch (normale Unterhaltung) | 40 – 60 dB |
Geschäftsstraße, Fernseher auf Zimmerlautstärke | 60 dB |
Pkw | 60 – 80 dB |
Schreibmaschine, Telefonläuten | 70 dB |
verkehrsreiche Straße | 80 dB |
Gehörschäden bei langfristiger Einwirkung (z.B. Lärm-Arbeitsplatz) | 85 dB |
laute Fabrikhalle | 90 dB |
Feuerwehrsirene, Drucklufthammer, Diskothek | 100 dB |
Kampfflugzeug | 110 – 140 dB |
Schmerzgrenze, möglicher Gehörschaden bei kurzfristiger Einwirkung | 120 dB |
Gewehrschuss | 140 dB |
Düsenflugzeug | 150 dB |