Bauen in belasteten Bereichen

Ergibt sich für ein Baugrundstück ein Bodenbelastungsverdacht, ist vor einer Nutzungsänderung ein Nachweis erforderlich, dass von der Altlast keine Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen ausgehen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) und somit auch für die Zukunft kein Sanierungsbedarf besteht.

Ferner müssen bei Altablagerungen die generelle Bebaubarkeit, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange des Umweltschutzes (§ 1 BauGB) gewährleistet sein.

Die v. g. Nachweise sind durch einen im Altlastenbereich erfahrenen, unabhängigen Gutachter zu erbringen.

Das Gutachten muss dabei einerseits die Auswirkungen der Altlast auf die geplante Nutzungsänderung beurteilen und andererseits auch begründete Aussagen über eine eventuell später auf Grund anderer Rechtsgrundlagen durchzuführenden Sanierung der Altlast (z.B. aus Gewässerschutzgründen) beinhalten.

Es wird empfohlen, entsprechende Untersuchungsvorschläge des beauftragten Gutachters mit der SGD Nord abzustimmen.

Der Umfang der erforderlichen umweltgeologischen Untersuchungen ergibt sich dabei allerdings aus den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens (§ 1 BBauGB) sind im baurechtlichen Verfahren sicherzustellen.

Bei den Untersuchungen sind die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und ergänzend hierzu die ALEX Merk- und Informationsblätter des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht zu beachten. Bei der Beurteilung sind vorrangig die Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV heranzuziehen.

Soweit in der BBodSchV keine Werte genannt sind, und diese auch nicht gemäß der “Bekanntmachung über Methoden und Maßstäbe für die Ableitung der Prüf- und Maßnahmewerte nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung“ abgeleitet werden können, können hilfsweise die Zuordnungswerte Z 0 der LAGA TR Boden, herangezogen werden.

Für die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial oder Baggergut, das ausgehoben werden soll, sowie für die Anforderung dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken findet die Ersatzbaustoffverordnung vom 09.07.2021 Anwendung.