14.01.26 Bekanntmachung: Mörlen

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma KS Energiesysteme GmbH & Co. KG, Unterbergenweg 21, 78655 Dunnigen-Seedorf zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Mörlen

Az.: 21a/07/5.1/2024/0006WOLL

Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der KS Energiesysteme GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 06.01.2026 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:

1. Zu Gunsten der Fa. KS Energiesysteme GmbH, Unterbergenweg 21, 78655 Dunningen-Seedorf, vertreten durch die Geschäftsführer, werden die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen gemäß § 4 Abs. 1 und §§ 10 und 19 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit (i. V. m.) § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:

WEA

Koordinaten

Gemarkung

Flur

Flurstück

WEA1
GID 7134

421714, 5615420

Mörlen

12

883/4

WEA2
GID 7135

422193, 5615779

Mörlen

12

886/6

WEA3
GID 7136

422762, 5615628

Mörlen

13

898/9

Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil der Genehmigungen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.

Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen (wie Auflagen und Bedingungen) formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.

Auslegung

Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 27.01.2026 bis zum 10.02.2026.

Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

https://sgdnord-safe.rlp.de/s/digwyqeFGcwY4oy

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz
oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz

  • schriftlich,
  • in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, 
  • schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und 
    § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder
  • zur Niederschrift erhoben werden.

Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

gestellt und begründet werden.

Koblenz, den 14.01.2026
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Im Auftrag
Thomas Gottschling