15.12.25 Bekanntmachung: Siesbach

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Änderungs-Vorhaben der Firma Geres Power III GmbH zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Siesbach

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Az.: 21a/07/5.1/2024/0081

Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Firma Geres Power III GmbH, An den Bergen 28, 60457 Frankfurt, mit Bescheid vom 12.11.2025 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:

1. Zu Gunsten der Fa. Geres Power III GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, An den Bergen 28, 60547 Frankfurt, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der Anzahl, der Lage, der Beschaffenheit und des Typs für drei Windenergieanlagen, erstmals 5 Windenergieanlagen genehmigt durch Bescheid der Kreisverwaltung Birkenfeld vom 10.01.2022 unter dem Aktenzeichen 62-690-10/13 und 01/22 gemäß § 16: Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:

WEAKoordinatenGemarkungFlurFlurstück
S-1 neu (ers. S-3)
GID Nr.1 7333
371988/ 
5509076
Siesbach122 und 3
S-2 neu (ers. S-2) 
GID Nr. 7334
372398/
5508757
Siesbach102/1
S-3 neu (ers. S 5) 
GID Nr. 7335
372647/
5508299
Siesbach102/3

1 GID Nr. oder ID vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil der Genehmigungen.

2. Der ursprüngliche Genehmigungsbescheid mit den genehmigten fünf Windenergieanlagenstandorten hat nur noch Gültigkeit bzgl. der Nebenbestimmungen, sofern diese nicht durch diesen Bescheid geändert werden.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.

Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen (wie Auflagen und Bedingungen) formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.

Auslegung

Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 13.01.2026 bis einschließlich zum 27.01.2026 .

Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

https://sgdnord-safe.rlp.de/s/bWLDGEQYaFmHbgn 

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.

Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz

2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen

oder

3. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung

erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/service/elektronische-kommunikation aufgeführt sind.

Hinweis

Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.

 

Im Auftrag

Michael Wengler