30.10.25 Bekanntmachung: Laudesfeld
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma QE Windpark Auw bei Prüm GmbH zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemarkung Laudesfeld
Az.: 21a/5.1.1/2023/0122/Los
Öffentliche Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde, gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV)
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat auf den Antrag der QE Windpark Auw bei Prüm GmbH vom 15.12.2023 auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V172-7.2 MW, Nabenhöhe 175 m, Rotordurchmesser 172 m („Windpark Auw bei Prüm“) zugunsten der QE Windpark Auw bei Prüm GmbH, Unter den Linden 21, 10117 Berlin mit Bescheid vom 30.09.2025 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
1. Zu Gunsten der Firma QE Windpark Auw bei Prüm GmbH, Unter den Linden 21, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von sechs Windenergieanlagen gemäß § 4 Abs. 1 und § 19 BImSchG in Verbindung mit (i. V. m.) § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:
| WEA | GID-Nr.1 | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
| AUW 01 | 7118 | X 307422 Y 5574284 | Laudesfeld | 4 | 12 |
| AUW 02 | 7119 | X 307232 Y 5573967 | Laudesfeld | 4 | 41 |
| AUW 03 | 7120 | X 307633 Y 5573936 | Laudesfeld | 4 | 37/38 |
| AUW 04 | 7121 | X 306701 Y 5573899 | Laudesfeld | 4 | 3 |
| AUW 05 | 7122 | X 307140 Y 5573562 | Laudesfeld | 4 | 59 |
| AUW 06 | 7123 | X 307987 Y 5573527 | Laudesfeld | 4 | 29 |
1 GID Nr. oder ID vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.
Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil der Genehmigung.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.
Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen (wie Auflagen und Bedingungen) formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 11.11.2025 bis zum 24.11.2025.
Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/nHqZ8kLDqNAxYQN
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite
https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/
zum Download bereitstehen
oder
3. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 30.10.2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling