23.03.26 Bekanntmachung: Wintrich

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma Agrowea GmbH & Co. KG zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemarkung Wintrich

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Az.: 6620-0016#2025/0001-0380KES

Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Firma Agrowea GmbH & Co. KG, Gaußstraße 2, 49767 Twist mit Bescheid vom 23.03.2026 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:

„Zu Gunsten der Fa. Agrowea GmbH & Co. KG, Gaußstraße 2, 49767 Twist, vertreten durch die Geschäftsführer, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 UVPG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:

WEA

Koordinaten

Gemarkung

Flur

Flurstück

14   
GID Nr.1 7550

X 355192
Y 5523085

Wintrich

38

9

1 GID Nr. oder ID vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil der Genehmigung.“

Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen (wie Auflagen und Bedingungen) formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.

Auslegung

Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 31.03.2026 bis zum 13.04.2026

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

https://sgdnord-safe.rlp.de/s/ZCGrAGxbG8fgNcj

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG).

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz
oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz

  • schriftlich,
  • in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, 
  • schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder
  • zur Niederschrift erhoben werden.

Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

gestellt und begründet werden.

Koblenz, den 23.03.2026
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling