18.06.25 Bekanntmachung: Rascheid, Hermeskeil
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der JWP Jade Windpark GmbH & Co. 20.Betriebs KG zur Änderung der Betriebs-weisen bei drei Windenergieanlagen (WEA) in den Gemarkungen Rascheid u. Hermeskeil wegen Änderungen am Anlagentyp
Windpark Rascheid II
Az.: 21a/07/5.1/2025/0035
Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 16 Abs. 2, 19 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, obere Immissionsschutzbehörde
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der JWP Jade Windpark GmbH & Co.20.Betriebs KG, Kronacher Str. 41, 96052 Bamberg, mit Bescheid vom 03.06.2025 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
Zu Gunsten der JWP Jade Windpark GmbH & Co. 20.Betriebs KG, Kronacher Str. 41, 96052 Bamberg, vertreten durch die Jade NaturEnergie Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, wird die immissionsschutz-rechtliche Genehmigung zur Änderung des Betriebs (hier: Änderungen am Anlagentyp) der mit Bescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 10.12.2024, Az.: 11-144-31/24-04, erstmals genehmigten und im Folgenden aufgeführten drei Windenergieanlagen (WEA):
WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
WEA Her 18 GID Nr.17427 | 350945 5505085 | Rascheid | 14 | 11/8 |
WEA Her 19 GID-Nr. 7428 | 350650 5504672 | Rascheid | 14 | 11/9 |
WEA Her 20 GID-Nr. 7429 | 350867 5504240 | Hermeskeil | 10 | 5 |
durch
- Anpassung der Betriebsweisen sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum für den Anlagentyp Vestas V162 (Nabenhöhe: 169 m, Rotordurchmesser: 162 m, Nennleistung: 6,2 MW)
sowie a l t e r n a t i v
- Errichtung und Betrieb von drei WEA des Typs Nordex N163-6.X (Naben-höhe: 164 m, Rotordurchmesser: 163, Nennleistung: 7,0 MW) an den o. g. Standorten,
erteilt.
Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil der Genehmigung.
Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen (wie Auflagen und Bedingungen) formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 01.07.2025 bis zum 14.07.2025 einschließlich.
Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/2BFEijbQCZ9YH4p
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur2 an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder
3. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 18. Juni 2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
gez.
Dr. Wolfgang Mikolaiski
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1 GID Nr. oder ID, vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
2 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.