12.05.26 Bekanntmachung: Briedel

Bekanntmachung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens (Anhörungsverfahren)

Gegenstand des Verfahrens

Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau eines Hafens für Sportboote bei Mosel-km 89,85 in der Gemarkung Briedel

Antragsteller

Marina Weingarten Zell Projekt GmbH, Plänterstraße 40, 56856 Zell (Mosel)


Bekanntmachung

1. Die Marina Weingarten Zell Projekt GmbH, Plänterstraße 40, 56856 Zell (Mosel) hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zum Bau eines Hafenbeckens mit einer Fläche von 9034 m² und einem Volumen von 80.000 m³ und dem Bau und Betrieb eines Sportboothafens mit 100-130 Liegeplätzen für Sportboote bei Mosel-km 89,85 in der Gemarkung Briedel gemäß § 43 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) i.V.m. § 68 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG-) beantragt.
Der Sportboothafen, der im parallelen Verlauf zur Mosel geplant ist, wird T-förmig mit einer Länge von ca. 260 m und einer Breite von ca. 25 m angelegt und ist über eine Gewässereinfahrt mit der Mosel verbunden. Die Einfahrt hat eine Breite von ca. 15 m und erstreckt sich über eine Länge von ca. 75 m, wobei sie sich trichterförmig zum Hafenbecken öffnet. Der Sportboothafen wird größtenteils mit natürlich gestalteten und stabilisierten Böschungen hergestellt. Im nördlichen Bereich ist eine ca. 85 m lange Kaimauer geplant, an die sich landseitig eine Treppen- und Sitzstufenanlage mit barrierefreier Rampenanlage anschließt. Am südlichen Ufer des rechten Teils des Hafenbeckens wird eine Slipanlage zum Wassern und Auswassern der Boote errichtet.

Die Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens bestimmen sich für das Hafenbecken nach den Vorschriften der §§ 68 und 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und für den Sportboothafen nach den §§ 43 und 102 bis 108 des Landeswassergesetzes (LWG) sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die mögliche Zulassung ergeht in Form eines Planfeststellungsbeschlusses.

2. Lage
Das Vorhaben erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

Gemarkung

Flur

Flurstück

Briedel

39

1

Briedel

39

5

Briedel

39

66

Briedel

39

67

Briedel

39

68

Briedel

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69

Briedel

39

7

Briedel

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73

Briedel

39

76

Briedel

39

77

Briedel

39

78

Briedel

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79

Briedel

39

80

Briedel

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Briedel

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Briedel

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85

Briedel

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86

Briedel

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87

Briedel

39

90

Briedel

39

97

Briedel

41

1

3. Im Rahmen des Verfahrens wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. 
Die Antragstellerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 UVPG beantragt und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hat als zuständige Behörde das Entfallen der für Vorhaben dieser Art gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Nr. 13.12 der Anlage 1 zum UVPG grundsätzlich vorgesehenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für zweckmäßig erachtet.
Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens hat die Vorhabenträgerin einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorgelegt.
Die der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bei Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegenden und das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen sind u.a. unter Punkt 4. der Bekanntmachung aufgelistet.
Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3 – 5, 56068 Koblenz, für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich aus den §§ 43 Abs. 1 S. 5, 69 Nr. 1 a, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

4. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den gemäß § 73 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 UVPG vorgelegten Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), zu dem Planfeststellungsverfahren mit dem Aktenzeichen 6422-0007#2026/0011-0380 Ref31-AB2 entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Die Antrags- und Planunterlagen liegen aus
vom 26.05.2026 bis 25.06.2026 einschließlich
bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Schloßstr. 69
56856 Zell (Mosel)

Dienstzimmer Nr.: 2.02
Dienstzeiten: montags bis donnerstags von 8.00 – 12.30 Uhr und von 14:00 – 16:00 Uhr, freitags durchgehend von 08:00 – 13:00 Uhr

Die Bekanntmachung und die ausgelegten Antrags- und Planunterlagen werden in dem vorstehend genannten Zeitraum auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Zell/Mosel (https://www.zell-mosel.de/buergerservice-rathaus/bauen-wohnen/bauleitplanung/planfeststellungsverfahren-zum-bau-eines-hafens-fuer-sportboote/) zugänglich gemacht.
Zusätzlich werden die Bekanntmachung und die Planunterlagen auch auf der Internetseite der SGD Nord unter www.sgdnord.rlp.de (Themen / Wasserwirtschaft / laufende förmliche Verfahren), zugänglich gemacht.
Weiterhin sind die Bekanntmachung, der UVP-Bericht sowie die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben über das zentrale Internetportal www.uvp-verbund.de zugänglich.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Unterlagen:

01 Antragsunterlagen

01-01 Text
Erläuterungsbericht
01-02 Pläne
01_09 Übersichtskarte
02_09 Lageplan Hafen
03_09 Lageplan Treppenanlage
04_09 Ansicht Treppenanlage
05_09 Längsschnitt Hafen-Umfahrung und Slipanlage
06_09 Systemschnitt Hochwasserstände
07_09 Schnitt A-A_B-B_C-C_D-D
08_09 Regelquerschnitte Slipanlage und Betriebsweg WSA
09_09 Schnitt Hafeneinfahrt und Flachwasserzone
01-03 Anlagen
01-03-01 Annahmeerklärung Scherer
01-03-02 Annahmeerklärung Wacht
01-03-03 Erklärung VGW Schmutzwasserübernahme
01-03-04 Baubeschreibung - Bauablaufplan

02 LBP- und UVP-Bericht

02-01 Umweltprüfung
UVP-Bericht
02-02 LBP
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage 1- Biotoptypenkartierung Bestandsplan
Anlage 2-1 Maßnahmenplan im Umfeld des Hafens
Anlage 2-2 Maßnahmenplan im weiteren Umfeld

03 Artenschutzrechtliche Gutachten

03-01 Fledermäuse
Gutachten 2008, 2011, 2018, 2021, 2024
03-02 Reptilien
Gutachten 2011, 2013, 2018, 2021, 2024
03-03 Vögel
Gutachten 2008, 2009, 2011, 2019, 2021, 2023
03-04 Plausibilitätsprüfungen
Plausibilitätsprüfung Fledermäuse
Plausibilitätsprüfung Vögel und Reptilien

04 VSG-Verträglichkeit+Wanderfalke

04-01 VSG-Verträglichkeit+Wanderfalke
Gutachten 2018, 2021

05 Wasserrahmenrichtlinie

05-01 Wasserrahmenrichtlinie
Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie

06 Strömungsgutachten

06-01 Strömungsgutachten
Strömungsgutachten

07 Immissionsschutz

07-01 Schalltechnischer Bericht Firu
Schalltechnische Untersuchung

08 Baugrunduntersuchung

08-01 Geotechnischer Bericht, Stölben
Anlage 1_Lageplan
Anlage 2-1 Längsschnitt A - A
Anlage 2-2 Längsschnitt B - B
Anlage 2-3 Längsschnitt C - C
Anlage 2-4 Längsschnitt D - D
Anlage 2-5 Längsschnitt E - E
Anlage 2-6 Längsschnitt F - F
Anlage 2-7
Anlage 2.8 Schnitt 2-2
Anlage 2.9 Schnitt 3-3
Anlage 2.10 Schnitt 4-4
Anlage 3 Bohrkernfotos
Anlage 4 Pegelausbau
Anlage 5 Auffüllversuch im Bohrloch
Anlage 6 Kurzpumpversuche
Anlage 7 Hydraulische Berechnungen
Geotechnischer Bericht
08-02 Chemische Boden-Baugrunduntersuchung
Untersuchungsbericht
08-03 hydr. Gutachten Stölben
Hydrogeologische Stellungnahme

09 Bodenverwertungskonzept

09-01 Bodenverwertungskonzept
Bodenverwertungskonzept

10 Prognose Bootsbewegungen

10-01 Prognose Bootsbewegungen
Prognose Bootsbewegungen

11 Klimaverträglichkeitsprüfung

11-01 Klimaverträglichkeitsprüfung
Klimaverträglichkeitsprüfung

12 Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren

12-01 Zielabweichungsbescheid
Zielabweichungsbescheid
12-02 Raumordnerischer Entscheid
Raumordnerischer Entscheid

 

5. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Innerhalb der Einwendungsfrist können ferner Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 27.07.2026 (einschließlich) entweder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel) oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Einwendungen in elektronischer Form sind durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:

a) vg-zell(at)poststelle.rlp.de
oder
b) SGDNord(at)Poststelle.rlp.de
zu senden.

Fußnote:
1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

 

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage

a) der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) unter https://www.zell-mosel.de/impressum/ unter elektronische-kommunikation-mit-vgv.pdf (zell-mosel.de)
oder
b) der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/
aufgeführt sind.

Für die Wahrung der Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw. der Abgabe von Stellungnahmen ist das Datum des Eingangs bei den oben erwähnten Behörden maßgebend.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. 

 

6. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin, kann auch ohne ihn verhandelt werden.
 

7. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

8. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben. 
Auf das Dokument „Besondere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung“, abrufbar unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/ueber-die-sgd-nord/datenschutz wird verwiesen. 

9. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der SGD Nord und über Rechte nach der DSG-VO sowie über Ansprechpartner in Datenschutzfragen sind auf der Homepage der SGD Nord unter dem Suchbegriff: „DSGVO“ zu erhalten. Auf Wunsch werden diese Informationen auch in Papierform übersandt.

 

Zell (Mosel), 12.05.2026
gez.
Jürgen Hoffmann
(Bürgermeister)