17.04.26 Bekanntmachung: Mehring
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der JUWI GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 07) in der Gemarkung Mehring
Az.: 21a/07/5.1/2025/0092KLM
Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs.8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der JUWI GmbH mit Bescheid vom 07.04.2026 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
1. Zu Gunsten der JUWI GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 07) des Typs Vestas V162, mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von 6.200 kW (6,2 MW), gemäß §§ 4 Abs.1 und 19 BImSchG in Verbindung mit (i. V. m.) § 2 Abs.1 Nr.1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr.1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV am folgenden Standort erteilt:
| WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
| 07 GID Nr.1 7576 | X 344730 Y 5515574 | Mehring | 36 | 109 |
1 GID Nr. oder ID vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil der Genehmigung.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.
Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen (wie Auflagen und Bedingungen) formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 28.04.2026 bis zum 11.05.2026 einschließlich.
Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/4APXpDABmYmK59E
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (vgl. 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG). Wenden Sie sich hierzu bitte per E-Mail an Windenergie(at)sgdnord.rlp.de oder telefonisch unter 0261/120 - 2068 bzw. 0261/120 - 2806.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (vgl. § 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz
oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz
- schriftlich,
- in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder
- zur Niederschrift erhoben werden.
Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz
gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 17.04.2026
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
gez.
Thomas Gottschling
