Wasserschutzgebiet Höhr-Grenzhausen (Brunnen Linderhohl, u.a.)
Zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in der Gemarkung Grenzhausen ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt.
Das Wasserschutzgebiet liegt nordöstlich von Höhr-Grenzhausen und hat eine Größe von 96,90 ha. Es wurde zum Schutz der Brunnen „Linderhohl alt", „Linderhohl neu", „In der unteren Brex alt", „In der unteren Brex neu" und „An der Farbmühle" ausgewiesen. Mit diesen Wassergewinnungsanlagen stellen die Verbandsgemeindewerke Höhr-Grenzhausen die Versorgung des Ortsteils Grenzhausen sowie der Ortsgemeinden Hilgert und Kammerforst sicher. Die zulässige Gesamtentnahmemenge aus den genannten Anlagen beträgt 180.000 m3 jährlich. Durch die nun erfolgte unbefristete Unterschutzstellung konnte somit ein örtlich sehr bedeutsames Grundwasservorkommen dauerhaft gesichert werden
Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten erfolgt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auf Basis der Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW- Arbeitsblatt W 101). Ziel der Festsetzung ist es, insbesondere gesundheitsgefährdende Stoffe und Organismen dem Trinkwasser fernzuhalten.
Das Wasserschutzgebiet umfasst dabei das unterirdische und oberirdische Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage. Die Flächenausdehnung des Wasserschutzgebietes wird im Wesentlichen durch die Höhe der Wasserentnahme und durch den Aufbau und die Eigenschaften des Untergrundes bestimmt. Das Wasserschutzgebiet wird in der Regel in drei Zonen gegliedert, da mit Zunahme der Entfernung zur Gewinnungsanlage das Gefährdungspotential für die Trinkwassergewinnungsanlage abnimmt.
Hierbei beschreibt die Schutzzone I den Fassungsbereich. Diese Zone gewährleistet den Schutz der Wassergewinnungsanlage und ihrer Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen. Die Schutzzone II umschließt die sogenannte 50-Tages-Linie. Von der äußeren Grenze dieser Schutzzone braucht das Grundwasser mindestens 50 Tage, bis es zu den Brunnen gelangt. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass grundwasserschädigende Keime zurückgehalten werden.
Die Schutzzone III umschließt das gesamte Einzugsgebiet der Wasserfassung. In ihr soll das Grundwasser vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen geschützt werden.
Das Wasserschutzgebiet wird durch eine Verordnung festgesetzt, in der auch die im Wasserschutzgebiet unzulässigen Verhaltensweisen aufgeführt sind, die sich je nach Schutzzone unterscheiden. Verboten bzw. nur beschränkt zugelassen sind z.B. die Errichtung baulicher Anlagen, die Versickerung von Abwasser sowie der Transport und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen.
Die Wasserschutzgebietsverordnung für die o.a. Gewinnungsanlagen der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen ist am 08. März 2011 in Kraft getreten und unbefristet gültig.
Die Verordnung einschließlich der dazugehörenden Karten kann bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Obere Wasserbehörde - sowie bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Höhr-Grenzhausen während der allgemeinen Sprechzeiten von jedem eingesehen werden.
Rechtsverordnung
Weiterführende Informationen
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