Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Gewinnungsanlagen Brunnen „Kunzbach 2 und 3“ sowie Brunnen „Kemmenau“

Offenlage zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes gemäß §§ 51, 52 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. § 54 Landeswassergesetz (LWG) zum Schutz der Brunnen „Kunzbach 2 und 3“ und des Brunnens „Kemmenau“
Begünstigte: Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau
Gemarkungen Arzbach, Kemmenau und Ems, Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, Landkreis Rhein-Lahn-Kreis und
Gemarkungen Eitelborn und Welschneudorf, Verbandsgemeinde Montabaur, Landkreis Weserwaldkreis

Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung beabsichtigt die SGD Nord die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die o.g. Gewinnungsanlagen.

In dem nach § 111 Abs. 1 LWG von Amts wegen durchzuführenden Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes steht nun die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Offenlage der Festsetzungsunterlagen an.

Zu diesem Zweck werden der Entwurf der Rechtsverordnung, eine Übersichtskarte (SW; Anlage 1 der RVO), der Entwurf des Verbotskatalogs (Anlage 2 der RVO) sowie die Planunterlagen bei den beiden Kommunen ausgelegt. Der genaue Zeitraum der Offenlage und die Einwendungsfrist sind der Bekanntmachung zu entnehmen.