05.05.25 Bekanntmachung: Reuth
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma JUWI GmbH zur Änderung der Nebenbestimmung bei zwei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Reuth
Az.: 21a/07/5.1/2025/0018
Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, obere Immissionsschutzbehörde
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Firma JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, mit Bescheid vom 16.04.2025 unter dem oben genannten Aktenzeichen einen immissionsschutzrechtlichen Bescheid mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
Auf Antrag der Fa. JUWI GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Energie-Allee 1, 5586 Wörrstadt, wird die Nebenbestimmung „Temporäre Abschaltung zum Fledermausschutz/ Gondel-Monitoring“ für zwei Windenergieanlagen (WEA 02, GID Nr. 6798 und WEA 03, GID Nr. 6820) erstmals angeordnet durch den Bescheid der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 01.08.2022 unter dem Az. 6-5610-WKA-2 Repowering Reuth auf Seite 19 gemäß § 12 Abs. 4 BImSchG wie folgt geändert:
Temporäre Abschaltung zum Fledermausschutz/ Gondel-Monitoring
1.1
Zur Vermeidung und zum Ausschluss eines erhöhten Kollisionsrisikos insbesondere auch für die Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus sowie weiterer kollisionsgefährdeter Fledermausarten sind sämtliche WEA im ersten Betriebsjahr gem. LBP wie folgt abzuschalten: Abschaltung im Zeitraum 01. April - 31. Oktober, entsprechend den Ausführungen des LBP, S. 91, in Nächten sowie im Zeitraum 01.September - 31. Oktober, 1 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei (additivem) Vorliegen folgender Voraussetzungen:
- Temperatur > 10 Grad Celsius
- Windgeschwindigkeiten < 6 m/s
- kein Niederschlag (< 0,2 mm/h (sofern dies erfasst und in der Anlagensteuerung berücksichtigt werden kann).
Auch der vor der Inbetriebnahme durchgeführte „Probebetrieb“ der Anlage soll unter Beachtung der o. g. Abschaltungen erfolgen, da bereits Kollisionen mit Fledermäusen stattfinden können. Zur Inbetriebnahme der WEA ist der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Koblenz eine Erklärung des Fachunternehmers vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass die Abschaltung funktionsfähig eingerichtet ist.
1.2
Auf Verlangen des Antragstellers kann ein modifizierter Abschaltalgorithmus auf Grundlage des im LBP (ecoda, Stand: 01.04.2021) auf S. 91 ff. beschriebenen Monitorings auf Gondelhöhe festgelegt werden.
Demnach wäre nach Abschluss des evtl. zweiten Monitoring-Jahres und erneuter Vorlage einer fachlich fundierten Empfehlung (einschl. Erfassungsergebnis und Ergebnis der Klimadaten-Messung) durch den Gutachter bis Ende Februar des Folgejahres der endgültige Abschaltalgorithmus für die Anlage, soweit erforderlich, festzulegen.
1.3
Die untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel behält sich nach dem Naturschutzrecht ausdrücklich vor, ergänzend zu diesem Bescheid Vorgaben zu entsprechenden Abschaltzeiten festzusetzen, die in die Steuerung der Anlagen zu implementieren sind. Bei nicht korrekter Umsetzung der hier formulierten Anforderungen an das Fledermaus-Monitoring bleiben aus Vorsorgegründen Vorbehalte zu pauschalen Abschaltzeiten auf Grundlage genereller Annahmen und die evtl. Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen zum Ausschluss von artenschutzrechtlichen Verbots-Belangen weiterhin bestehen (Gondel-Monitoring kann zu kürzeren Abschaltzeiten und höheren Stromerträgen führen).
1.4
Die Nachweise über die jährlich vorgenommenen Abschaltungen sowie Angaben zur Einhaltung der festgesetzten Abschaltzeiten, einschließlich Angaben zu den Parametern Windgeschwindigkeit und Temperatur sind jeweils bis spätestens Ende Februar eines jeden Jahres der unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel unaufgefordert vorzulegen.
Die Übergabe erfolgt als tabellarische Auflistung (übliches Datenformat, z. B. Excel) mit eindeutiger Zuordnung der Betriebszeiten zu den jeweiligen Klimabedingungen (filterbar). Dabei müssen mindestens die Parameter Windgeschwindigkeit, Temperatur und elektrische Leistung im 10 min-Mittel erfasst und abgebildet werden. Bei Umsetzung des Parameters Niederschlag ist dieser ebenfalls zu ergänzen.
Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil des Bescheides.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt vom Tage nach der Bekanntmachung, in der Zeit vom 13.05.2025 bis einschließlich 26.05.2025.
Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/FQaCwSsiG7mYSF8
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder
3. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 05.05.2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski
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1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.