Wasserschutzgebiet Rüdesheim und Stromberg (Tiefbrunnen Schöneberg I und II, Brunnen Faustheck und Göbus)
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hat in ihrer Eigenschaft als obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung vom 25. Januar 2008 ein gemeinsames Wasserschutzgebiet für die Tiefbrunnen „Schöneberg I & II“ und die Brunnen „Faustheck“ und „Göbus“ in den Gemarkungen Schöneberg, Hergenfeld und Spabrücken zugunsten des Zweckverbandes Wasserversorgung Trollmühle und der Verbandsgemeindewerke Rüdesheim festgesetzt.
Die zugelassenen Entnahmemengen betragen für den Tiefbrunnen „Schöneberg I“ 75.000 m3/a, für den Tiefbrunnen „Schöneberg II“ 11.000 m3/a, für den Brunnen „Faustheck“ 21.000 m3/a und für den Brunnen „Göbus“ 60.000 m3/a.
Aufgrund ihrer Ergiebigkeit sind die Brunnen wichtige Gewinnungsanlagen für die Wasserversorgung im Versorgungsbereich des Wasserversorgungs-Zweckverbandes Trollmühle und der Verbandsgemeindewerke Rüdesheim.
Dieses Wasserschutzgebiet weist in mehrerlei Hinsicht Besonderheiten auf. Wegen Überlappung der Einzugsgebiete der einzelnen Brunnen konnten keine separaten Wasserschutzgebiete für die einzelnen Gewinnungsanlagen ausgewiesen werden. Es handelt sich um insgesamt 4 Gewinnungsanlagen, für die ein gemeinsames Wasserschutzgebiet ausgewiesen wurde.
Ferner gibt es zwei von der Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigte. Der Zweckverband Wasserversorgung Trollmühle betreibt in dem festgesetzten Wasserschutzgebiet die Gewinnungsanlagen „Schöneberg I & II“ und „Faustheck“; die Verbandsgemeindewerke Rüdesheim die Gewinnungsanlage „Göbus“.
Eine weitere Besonderheit stellt der Zuschnitt der einzelnen Schutzzonen dar. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten ist der Grenzverlauf der Schutzzone III (äußere Zone) zu einem großen Teil identisch mit dem Grenzverlauf der gemeinsamen Schutzzone II. Während die Zone II eine Größe von ca. 184,82 ha aufweist, konnte die reine Zone III auf eine Fläche von lediglich 75,18 ha begrenzt werden. Die Schutzzonen I umfassen zusammen eine Fläche von 0,18 ha. Um die Qualität des Wassers dauerhaft zu schützen, war die Ausweisung dieses Wasserschutzgebietes mit einer Gesamtgröße von 260,18 ha erforderlich.
Nach Durchführung des förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes am 25.01.2008 durch die SGD Nord erlassen. Sie wurde im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz am 04. Februar 2008 veröffentlicht und ist am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.
Wichtige Stützen der Wasserversorgung in der Verbandsgemeinde Rüdesheim und im Versorgungsgebiet des Wasserversorgungs-Zweckverbandes Trollmühle konnten damit dauerhaft gesichert werden. Zugleich konnte mit der Ausweisung des Wasserschutzgebietes der von der EU-Wasserrahmen-Richtlinie bis zum Jahr 2015 geforderte „gute Zustand“ des Grundwassers bereits heute dauerhaft sichergestellt werden.
Rechtsverordnung
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