18.03.25 Bekanntmachung: Trier

Bekanntmachung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Theo Steil GmbH in Trier wegen Erneuerung/Austausch der vorhandenen Kondiratoranlage

1. Die Theo Steil GmbH, Ostkai 6, 54293 Trier beantragt die Genehmigung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Shredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag (hier: Shredder und Kondiratoranlage mit einer Durchsatzkapazität der Gesamtanlage von 1860 Tonnen am Tag) auf dem Betriebsgelände in 54293 Trier, Ostkai 6 (in der Gemarkung Pfalzel, Flur 18, Flurstücke 14/67).

Die beantragte Änderung besteht in dem Austausch der bestehenden Kondiratoranlage gegen eine neue, technisch weiterentwickelte Zerdiratoranlage durch Rückbau und Neuerrichtung der maschinellen/technischen Anlage und Bauwerke. Die Betriebszeiten sollen unverändert maximal 12 Stunden pro Tag, werktags zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr, betragen (1 Stunde Pause). Die maximale Durchsatzleistung der Zerdiratoranlage soll 167 t pro Stunde (maximal mögliche Anlagenleistung) und unverändert 1.320 t pro Tag (maximal genehmigter Anlagendurchsatz) betragen. Als Inputmaterial werden wie bisher FE- Schrotte (Eisenschrotte) und NE- Metalle (Nichteisenmetalle), die als nicht gefährliche Abfälle eingestuft sind, in der Anlage behandelt.

Die beantragte Änderung soll nach der Planung der Antragstellerin voraussichtlich bis zum 30.09.2025 umgesetzt werden.

Hierfür ist gemäß §§ 16 und 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 8.9.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich. Die Einzelheiten über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

Für die Durchführung des Verfahrens ist nach § 1 Abs. 1 und Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zuständig.

2. Näheres über Art und Umfang der Anlage sowie deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit und Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen können den Antrags- und Planunterlagen zum Genehmigungsverfahren mit dem Aktenzeichen: 314-23-211-007/1975-028 entnommen werden, die vom 07.04.2025 bis 06.05.2025 zur Einsichtnahme (jeweils einschließlich) auf der Internetseite der SGD Nord unter nachfolgendem Link zugänglich gemacht werden:
https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen 

3. Jeder kann bis einen Monat nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 06.06.2025 (einschließlich) erhoben werden. Das Datum des Eingangs ist maßgebend.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin, in welchem die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden, durchgeführt wird. Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, werden in diesem die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin wird auf Dienstag, den 29.07.2025 bestimmt.
Die Entscheidung, ob der Erörterungstermin an diesem Tag durchgeführt wird sowie ggf. Informationen über den Ort und die Uhrzeit werden zu gegebener Zeit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 27c Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann ein Erörterungstermin durch eine Onlinekonsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekannt gegeben. Einwender können verlangen, dass Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

6. Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Koblenz, den 18.03.2025

Im Auftrag

gez.
Petra Schreiber