Wasserschutzgebiet Verbandsgemeinde Hahnstätten (Quellen Hohlenfels 1 bis 4)
Das Wasser ist eine der wichtigsten Grundlagen allen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens.
Dem Grundwasser kommt für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu.
Das Wohl der Allgemeinheit verlangt, Grundwasser vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen im Interesse der Volksgesundheit zu schützen, da diese sich nur mit einem unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand aus dem gewonnenen Wasser beseitigen oder unschädlich machen lassen.
Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist ein wichtiges Instrumentarium zum wirksamen und umfassenden Schutz des vielfältig und vielerorts gefährdeten Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen.
Durch insbesondere nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten wird sichergestellt, dass das Wasser nach Menge und Beschaffenheit vor chemischen, biologischen oder physikalischen Beeinträchtigungen gesichert und bewahrt wird.
In ihrer Eigenschaft als obere Wasserbehörde hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord durch Rechtsverordnung vom 14.11.2012 ein Wasserschutzgebiet für die Quellen Hohlenfels zugunsten der Verbandsgemeinde Hahnstätten festgesetzt.
Die Verbandsgemeinde Hahnstätten nutzt diese Gewinnungsanlagen zur Sicherstellung der Wasserversorgung in den Ortsgemeinden Hahnstätten, Zollhaus, Burgschwalbach, Schiesheim und Lohrheim. Hierzu wurde ihr die Erlaubnis erteilt, den Quellen jährlich bis zu 260000 m3 zu entnehmen.
Das in den Gemarkungen Mudershausen, Katzenelnbogen, Hahnstätten, Schönborn und Allendorf gelegene Wasserschutzgebiet wird überwiegend forstwirtschaftlich genutzt.
Das Wasserschutzgebiet hat eine Größe von ca. 530 ha und wird durch 3 Schutzzonen gebildet.
Nach Außerkrafttreten des für die Gewinnungsanlagen bereits im Jahr 1976 festgesetzten Schutzgebietes wurde die Neuausweisung des Schutzgebietes erforderlich; hierbei konnte eine Anpassung an die neuesten wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse vorgenommen werden.
Durch die Ausweisung der Wasserschutzgebiete wird auch den Vorgaben der EU-Wasser-Rahmenrichtlinie Rechnung getragen. Diese fordert einen „guten Zustand“ des Grundwassers bis zum Jahr 2015.
Die Rechtsverordnung wurde am 03.12.2012 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gegeben und ist am darauf folgenden Tag in Kraft getreten.
Rechtsverordnung
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