24.03.25 Bekanntmachung: Kelberg

Bekanntmachung im Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für den Brunnen „Drees-Döttingen“ in den Gemarkungen Drees (Verbandsgemeinde Kelberg, Landkreis Vulkaneifel) und Herresbach (Verbandsgemeinde Vordereifel; Landkreis Mayen-Koblenz)

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1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), Stresemannstraße 3 - 5, 56068 Koblenz, die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) beabsichtigt.

Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist der Wasserversorgungs-Zweckverband Maifeld-Eifel, Eichenstraße 12, 56727 Mayen.

Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 102 bis 108 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 54, 113, 114, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

2. Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung
Das geplante Wasserschutzgebiet liegt nordöstlich der Ortslage Drees (Verbandsgemeinde Kelberg) und südlich der Ortslage Döttingen (Ortsgemeinde Herresbach, Verbandsgemeinde Vordereifel), hat eine Größe von 272,73 ha und wird durch drei Schutzzonen gebildet. Die genaue Lage und Ausdehnung des geplanten Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen kann der mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:12.500 entnommen werden.

Die Schutzzonen sind dort wie folgt dargestellt:
Zone I = Fassungsbereich (nicht schraffiert), 
Zone II = Engere Schutzzone (senkrecht schraffiert) und 
Zone III = Weitere Schutzzone (diagonal schraffiert)

Die Zone I 
erstreckt sich auf die Gemarkung Drees, Flur 3, Flurstück 29/2 
und hat eine Größe von 0,44 ha.

Die Zone II
erstreckt sich auf die Gemarkung Drees, Fluren 3 und 4, 
die Gemarkung Herresbach, Fluren 4 und 21 
und hat eine Größe von 18,55 ha.

Die Zone III 
erstreckt sich auf die Gemarkung Drees, Fluren 2, 3, 4, und 5, 
die Gemarkung Herresbach, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 20 und 21 
und hat eine Größe von 253,74 ha.

3. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung, Az.: 312-61-233- 01/2023 und über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann dem Entwurf der geplanten Rechtsverordnung sowie den zugehörigen Karten, Plänen und Verzeichnissen entnommen werden, die zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausgelegt werden.

Die Unterlagen zur geplanten Rechtsverordnung liegen aus 

vom 31.03.2025 bis 30.04.2025 einschließlich 

bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg 
Dauner Straße 22, 53539 Kelberg 
Dienstzimmer Nr.: 205 
Dienstzeiten: 
Mo.- Mi. 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr 
Do. 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr 
Fr. 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Die Bekanntmachung sowie die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen sind außerdem auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen abrufbar.

4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 14.05.2025 einschließlich entweder bei der oben genannten Verbandsgemeindeverwaltung oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Einwendungen in elektronischer Form sind per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 zu senden an: 
SGDNord(at)Poststelle.rlp.de

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/
aufgeführt sind.

5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange mit der begünstigten Person des Wasserschutzgebietes, den Behörden und Trägern öffentlicher Belange und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die begünstigte Person des Wasserschutzgebietes und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben einer beteiligten Person kann auch ohne sie im Erörterungstermin verhandelt werden.

6. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen 

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

7. Die Einwendungen werden der begünstigten Person des Wasserschutzgebietes und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.

Auf das Dokument „Besondere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung“, abrufbar unter dem Link https://sgdnord.rlp.de/ueber-die-sgd-nord/datenschutz wird verwiesen.

8. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der SGD Nord und über Rechte nach der DSG-VO sowie über Ansprechpartner in Datenschutzfragen sind auf der Homepage der SGD Nord unter dem Suchbegriff: „DSGVO“ zu erhalten. Auf Wunsch werden diese Informationen auch in Papierform übersandt.

9. Rechtsgrundlagen 
Aktuelle Fassungen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind im Internet frei zugänglich. Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes sind auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz “www.gesetze-im-internet.de”, Verwaltungsvorschriften auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern "www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de" und die Landesgesetze sowie Rechtsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz auf der Seite des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz unter "www.landesrecht.rlp.de" zu finden.

Kelberg, 24.03.2025 

gez.: Johannes Saxler
Bürgermeister

 

Fußnote: 
1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

 

Anlage: Übersichtskarte